Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164469/2/Zo/Bb

Linz, 04.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, vom 10. September 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. September 2009, GZ VerkR96-47668-2008-Ja/Pi, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 1. September 2009, GZ VerkR96-47668-2008-Ja/Pi, vorgeworfen, am 1. September 2008 um 05.55 Uhr in der Gemeinde Leonding, auf der B 139 bei km 7,200, als Lenker des Pkw, X, Kennzeichen X den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug in die Längsrichtung befahren zu haben.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 53 Abs.1 Z25 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 1. September 2009 richtet sich die durch den Berufungswerber am 10. Juni 2009 persönlich – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass es bei der gegenständlichen Kreuzung unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes sowie aufgrund der Tatsache, dass das Kurvenschneiden nicht erlaubt sei, nicht anders möglich gewesen sei, als die Busspur zu befahren. Aufgrund der dortigen Sperrlinie sei es dann nicht mehr möglich, auf den regulären Fahrstreifen zurückzufahren, ohne die Sperrlinie zu überfahren. Deshalb fühle er sich der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig und ersuche um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.  Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Auf der B 139 besteht in Fahrtrichtung Pasching, im Gemeindegebiet von Leonding, neben einem für den sonstigen Verkehr vorgesehenen Fahrstreifen auch eine entsprechend beschilderte und markierte Busspur. Diese Busspur verläuft auf dem äußerst rechten der beiden Fahrstreifen und ist durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z25 StVO (Fahrstreifen für Omnibusse) kundgemacht und zusätzlich durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichnet.  

 

Der Berufungswerber lenkte am 1. September 2008 um 05.55 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw, Kennzeichen X, in Leonding, von der Edtstraße kommend und bog anschließend nach links auf die Busspur der B 139, Richtung Pasching, ein. Er befuhr die Busspur in Längsrichtung von ca. Strkm 7,200 bis km 7,450. Danach verließ er die Busspur und bog nach rechts ein. X und X von der Polizeiinspektion Traun beobachteten im Zuge ihres Verkehrsüberwachungsdienstes den Einbiegevorgang und das Befahren der Busspur durch den Berufungswerber. Sie fuhren zunächst hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers her und führten schließlich seine Anhaltung durch.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und wird vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten. Er kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z25 StVO "Fahrstreifen für Omnibusse" zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die - hier nicht relevanten - Bestimmungen der Z24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat unbestritten am 1. September 2008 um 05.55 Uhr den Pkw, Kennzeichen X auf der B 139 in Fahrtrichtung Pasching auf dem den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen gelenkt, indem er diesen nach einem Linkseinbiegevorgang in Längsrichtung befuhr, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Durch die verbotene Benützung dieses Fahrstreifens hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Zum Einwand, dass es unter Beachtung des geltenden Rechtsfahrgebotes und der Linkseinbiegevorschrift nicht anders möglich gewesen wäre, als die Busspur zu befahren, ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Rechtsfahrgebot nach § 7 StVO als auch die Vorschrift über das Einbiegen nach  § 13 StVO, nur auf jenen Teil der Fahrbahn beziehen, der erlaubterweise auch befahren werden darf. Die Einhaltung der genannten Vorschriften bezog sich damit im Fall des Berufungswerbers auf jenen (einzigen) Fahrstreifen der B 139 in Fahrtrichtung Pasching, dessen Befahren ihm gestattet war. Die Benützung der Busspur war ihm jedenfalls untersagt, weshalb er sie auch nicht unter Berufung auf die Rechtsfahrordnung befahren durfte.

 

Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weil das Verfahren keine Umstände ergeben hat, welche sein Verschulden an dieser Übertretung ausschließen würden. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 53 Abs.1 Z25 StVO sind gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß seinen Angaben – über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Den Vorfallszeitpunkt betreffend war er nicht mehr unbescholten. Im beiliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug vom 12. Jänner 2009 sind zwei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen – jedoch keine einschlägigen – vorgemerkt. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Sonstige Strafmilderungs- bzw. auch Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Durch die Errichtung einer Busspur neben der bestehenden Fahrspur für den sonstigen Verkehr soll gewährleistet werden, dass der Kraftfahrlinienverkehr sich ungehindert und flüssig im Verkehrsgeschehen fortbewegen kann und der öffentliche Verkehr beschleunigt wird. Durch das verbotene Befahren eines solchen Fahrstreifens durch einzelne unbefugte Lenker kann es vermehrt zu Behinderungen des öffentlichen Verkehrs und überdies zu Gefahrensituationen im Straßenverkehr kommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe, welche im untersten Bereich der möglichen Höchststrafe angesiedelt ist, tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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