Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164484/6/Br/Th

Linz, 02.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juli 2009, Zl.: VerkR96-19374-2008-Rm, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Hinweis auf den     Abzug der in Betracht kommende Messtoleranz hat zu entfallen.

 

 

II.      Zuzüglich zu den  erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 20,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Zu II.: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe von 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  60 Stunden verhängt, weil er am 06.11.2008, 22:50 Uhr, als Lenker des, PKW, Marke Peugeot, Kennzeichen, X, auf der Westautobahn in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Baustelle Nr. 1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit. a Ziff. 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung vom 18.03.2009 zur Kenntnis gebracht.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 20.04.2009 folgenden Einspruch eingebracht:

"Ich bitte Sie mir in der Sache ein Lichtbild zukommen zu lassen, den die Zeit vom 06.11.2008 kann nicht sein."

 

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.06.2009 wurde Ihnen das gewünschte Radarfoto übermittelt.

 

Dahingehend haben Sie sich mit Schreiben vom 08.06.2009 wie folgt geäußert:

 

"Da ich nicht ein Foto von der Frontseite habe kann ich nicht der Fahrer der X sein. Die Firma hat im Ausland mehrere Fahrzeuge laufen und nach eindreiviertel Jahr kommen sie und meinen ich hätte usw.!?

Bitte halten sie sich an den Fakten und schreiben sie bitte mal den Halter (PKW) an."

 

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2009 - deren Annahme Sie am 01.07.2009 verweigert haben - wurde Ihnen der Einspruch des Zulassungsbesitzers übermittelt.

 

Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde durch Sie nicht genützt.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Ein bloßes Leugnen der angelasteten Verwaltungsübertretungen, ist kein dienlicher Gegenbeweis.

 

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus- VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2007, ZI.: 2006/07/0007.

 

Durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt ein Beschuldigter der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach - VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2000, ZI.: 99/02/0132

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass heißt dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend sind. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss.

 

Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen konnten (Grundsatz des Parteiengehörs - § 37 AVG).

 

Offenkundig sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde und nicht etwa bloß einzelnen behördlichen Organen, als wahr bekannt sind, sogenannte "notorische" Tatsachen.

 

Festgehalten wird, dass dem Zulassungsbesitzer eine verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen bleibt um den Einspruch ordentlich an die Behörde zu übermitteln.

 

Es ist von Seiten der Behörde nicht erkennbar, warum dieser eine falsche Auskunft erteilt haben soll.

 

Nachdem sich der Tatort in Österreich befindet wird darauf hingewiesen, dass es in Österreich (noch) keine Frontfotos gibt.

 

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von Euro 1300,00, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und kein Vermögen angenommen.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner mangels Zustellnachweis als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung. Ohne substanzielles Vorbringen bestreitet er darin seine Fahrzeugführerschaft, weil angebliche mehrere Fahrer der Firma in Österreich tätig wären. Der Berufungswerber ersucht diesbezüglich mit seiner damaligen Firma – er übersendet mit dem Rechtsmittel auch ein Kündigungsschreiben – in Verbindung zu treten.

Dabei verschweigt oder übersieht der Berufungswerber aber, dass die Firma ihn schon mit dem FAX vom 19.1.2009 als Lenker benannte. Dies offenbar in Reaktion auf die ihr als Fahrzeughalter zugegangene Anonymstrafverfügung.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sowohl mangels Antrag und mit Blick auf das vom Fahrzeughalter ergänzend erhobenen Beweisergebnis gewährte Parteiengehör sowie einer 500  € nicht übersteigenden Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.3.Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Beweis geführt wurde ferner durch Anfrage beim Fahrzeughalter über den Inhalt der strittigen Lenkerauskunft welcher noch am gleichen Tag durch die FAX-Mitteilung vom 12.10.2009, 18:00 Uhr entsprochen wurde.

Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 13.10.2009 diese Nachricht übermittelt und ihm dazu die Möglichkeit binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen eröffnet. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass eine Berufungsverhandlung nicht erforderlich erscheint, jedoch eine solche von ihm gesondert beantragt werden könnte.

Der Berufungswerber reagierte darauf mit der Rücksendung des obigen Schreibens samt Anhang. Dies aus unerfindlichen Gründen an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion/Präsidium, jedoch per Adresse des Sitzes der Berufungsbehörde. Dort langte dieses Schreiben  am 27. Oktober 2009 und nach Weiterleitung bei der Berufungsbehörde am 29. Oktober 2009 ein.

Der Berufungswerber vermerkt darauf auf einen der h. Mitteilung angehängten Notizzettel, „er bitte ihm die Rechnung nochmals zu schicken weil er keine Unterlagen habe wo er den Strafbetrag einzahlen müsse.“

Damit tritt er einerseits dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen, noch zieht er damit das Rechtsmittel zurück.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

Mit dem vom damaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers gehaltenen Kleinlastkraftwagen wurde zur oben angeführten Zeit und Örtlichkeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (auf einer Autobahnbaustelle) um 35 km/h überschritten. Dies wurde durch sogenannte Radarmessung festgestellt. Diesbezüglich wurde die Anzeige durch die Landesverkehrsabteilung von Oö. am 25.11.2008 an die Behörde erster Instanz erstattet. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte einer fehlerhaften Messung.

Die Mitwirkung des Berufungswerbers an diesem Verfahren  beschränkt sich im Ergebnis auf die Bestreitung seiner Fahrzeugführerschaft.

Anzumerken ist, dass dem Berufungswerber offenbar mehrere inhaltsgleiche Verständigungsschreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme (datiert mit 2. u. 22. Juni 2009 zugestellt wurden. Ebenso Zahlungsaufforderungen über die offenbar nicht einbezahlte der an ihn als Lenker adressierten Strafverfügung.

Die als Rechtsmittel gegen das bereits mit 10. Juli 2009 datierte Straferkenntnis gewerteten Eingabe findet sich an der beigefügten Zahlungsaufforderung über 110 Euro vom 15.9.2009 angefügt. Diese steht im ziffernmäßigen Widerspruch zur Strafverfügung vom 18.3.2009. Es ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage sich diese Zahlungsaufforderungen vor Rechtskraft des Strafbescheides stützen sollen.

 

5.2. Dennoch vermag der Berufungswerber mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Schuldspruches nicht aufzuzeigen. Er verkennt offenbar, dass kein Rechtsanspruch auf ein Frontfoto besteht und sich das Beweisverfahren nicht auf das Vorliegen eines solchen Beweises reduziert.

Aus dem vom Fahrzeughalter über h. Aufforderung übermittelten Arbeitsrapport Nr. 13283 ist vielmehr die damalige Lenkertätigkeit des Berufungswerbers klar ausgewiesen. Dem tritt der Berufungswerber in seiner Antwort auf das Parteiengehör auch nicht mehr entgegen.

Aus dem im Akt einliegenden Radarfoto lässt sich das dem Berufungswerber von dessen Arbeitgeber überlassene Lastkraftfahrzeug sowohl im Kennzeichen als auch der Type nach deutlich erkennen. Aus dieser fotografisch dokumentierten Messung ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte über eine Fehleinstellung des Datums am Messgerät.

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5%  ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

6.1. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber mit seiner Verweigerung seine Mitwirkungspflicht durch absolute inhaltliche Untätigkeit verletzt und daraufhin die Aufnahme weiterer Beweise nicht möglich ist somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG 1991 die Tätereigenschaft des Berufungswerbers als erwiesen ansieht (vgl. VwGH vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie VwGH 17.12.1986, 86/03/0125).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welche hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße pauschale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Für eine Behauptung, er habe sich zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Beschwerdeführer einen Beweis nicht einfach schuldig bleiben.

Mit einem in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f angeführte Judikatur] (s. obzit. Judikatur).

 

 

 

6.2. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahnbaustelle um Umfang von 35 km/h ist der Unwertgehalt als erheblich zu beurteilen.

Während der Anhalteweg aus 60 km/h 36,84 m beträgt (Reaktionszeitannahme eine Sekunde, Bremsschwellzeit 0,2 sek.  u. Bremsverzögerung 7,5 m/sek²) ist dieser bei der gemessenen Fahrgeschwindigkeit mit 81,98 m deutlich mehr als verdoppelt. Jene Stelle, aus der das Fahrzeug mit 60 km/h zum Stillstand kommen würde, wird mit der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit  noch mit knapp 93,58 km/h durchfahren  (Berechnung mit Analyzer Pro 32-Vers. 6).

Vor dem Hintergrund des daraus hervorleuchtenden objektiven Tatunwertes durch nachhaltiges Zuwiderhandeln gegen eine Schutzvorschrift des Straßenverkehrs wäre selbst bei einem unterdurchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers in dieser Strafzumessung kein Ermessensfehler zu erblicken. Als strafmildernd kommt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zum Tragen.

Der nur mit € 100,--  bemessen und damit durch eine Ausschöpfung des Strafrahmens im Bereich von nur 15% festgesetzten Geldstrafe vermag daher objektiv ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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