Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100320/2/Weg/Ri

Linz, 23.01.1992

VwSen - 100320/2/Weg/Ri Linz, am 23.Jänner 1992 DVR.0690392 miterledigt: VwSen-100349/2/Weg/Ri VwSen-100350/2/Weg/Ri VwSen-100351/2/Weg/Ri VwSen-100352/2/Weg/Ri V Sch, L; Berufung gegen Zurückweisungsbescheid in mehreren Strafsachen nach dem O.ö. Parkgebührengesetz

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der V Sch vom 17. Dezember 1991 gegen die Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 18. November 1991, Zl. 933-10-0705328, 933-10-0707147, 933-10-0707353, 933-10-0707838 und 933-10-0707879, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechtsund Steueramt, hat mit Strafverfügungen vom 24. Oktober 1991, Zl. 933-10-0705328, 933-10-0707147, 933-10-0707353, 933-10-0707838 und 933-10-0707879, über die Berufungswerberin wegen fünf Übertretungen des O.ö. Parkgebührengesetzes jeweils eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie a. am 22. Juli 1991 um 11.50 Uhr in L, Pf.platz , b. am 26. Juli 1991 um 11.26 Uhr in L, Pf.platz , c. am 1. August 1991 um 14.41 Uhr in L, Pf.platz d. am 14. August 1991 um 11.40 Uhr in L, Pf.platz und e. am 23. August 1991 um 12.39 Uhr in L, Pf.platz , das mehrspurige Kraftfahrzeug, Honda rot, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

2. Diese Strafverfügungen wurden - wie den diesbezüglichen Rückscheinen entnommen werden kann - am 25. Oktober 1991 von der Berufungswerberin übernommen. Dagegen brachte sie das Rechtsmittel des Einspruches ein. Diese Einsprüche hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mittels den in der Präambel zitierten Bescheiden als verspätet eingebracht zurückgewiesen, weil die Einsprüche erst am 13.November 1991 eingebracht wurden.

3. Gegen diese fünf Bescheide vom 18. November 1991, die am 22.November 1991 beim Postamt 4034 hinterlegt wurden und ab diesem Tag abholbereit auflagen, hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 Berufung eingebracht. Dieses Berufungsschriftstück wurde nicht im Wege der Post übersendet (es ist am Kuvert kein Poststempel und auch keine Marke angebracht) sondern offenbar direkt beim Magistrat abgegeben, was mit einem Eingangsstempel vom 19. Dezember 1991 vermerkt ist. Die Berufung gilt mit 19. Dezember 1991 als eingebracht.

Selbst wenn bei der Zustellung irgendwelche Mängel unterlaufen wären oder wenn die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Hinterlegung vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre, so würde (wie die h. Ermittlungen ergaben) der 4. Dezember der Zustelltag sein, weil die Sendung an diesem Tag von der Berufungswerberin persönlich beim Postamt 4034 abgeholt wurde.

4. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird dieser Entscheidung zugrundegelegt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Geht man von einer rechtswirksamen Hinterlegung, die am 22. November 1991 erfolgte, aus, so würde in Anbetracht der gesetzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist die Berufungsfrist mit dem 6. Dezember 1991 enden.

Geht man davon aus, daß - etwa wegen vorübergehender Ortsabwesenheit - die Berufungsfrist erst am 4. Dezember 1991, dem Tag der Abholung zu laufen beginnt, so würde sie mit dem 18. Dezember 1991 enden.

Die mit 17. Dezember 1991 datierte Berufung, die am 19. Dezember 1991 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt ist, wurde - von welcher Variation der Zustellung (Hinterlegung oder Abholung) auch immer ausgegangen wird - nicht bis 18. Dezember 1991 und sohin nicht innerhalb der Berufungsfrist eingebracht; sie ist daher verspätet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs. 4 ist die Behörde (und auch der unabhängige Verwaltungssenat) verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, wenn - wie hier - die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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