Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164528/2/Br/Th

Linz, 02.11.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau X, vertreten durch Frau Maga. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 5. Oktober 2009, Zl: VerkR96-29010-2009 , zu Recht:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. § 51e Abs.2 Z1 (zweiter Fall) VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden ausgesprochen, weil sie dadurch Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, indem sie am Sozius des Mofas befördern habe lassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass der Lenker keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besessen habe.

Das genannte Fahrzeug sei von X im Gemeindegebiet X am 29.06.2009, 15:35 Uhr gelenkt worden.

Dadurch habe sie nach § 7 VStG i. V. m. § 1 Abs. 3 FSG verstoßen.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Gemäß § 49Abs. 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden.

 

Nach Maßgabe des § 19 VStG ist der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrundezulegen.

 

Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems am 3.7.2009 als erwiesen anzusehen.

 

In Ihren Einspruchsangaben vom 24.8.2009 bestreiten Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht, jedoch ersuchen Sie um Strafminderung. Sie geben an, dass Sie Schülerin sind und kein eigenes Einkommen haben. An Taschengeld erhalten Sie von Ihrer Mutter, die alleinerziehend und teilbeschäftigt ist, mtl. 20 Euro.

 

Die hs. Behörde ist der Ansicht, dass Ihr Eingeständnis und die bisherige Unbescholtenheit im hiesigen Verwaltungsbezirk als strafmildernd zu werten ist und eine Herabsetzung des Strafausmaßes gerechtfertigt ist.

 

 

2.1. Alleine mit diesen Ausführungen verkennt die Behörde erster Instanz die Rechtslage, indem sie offenkundig den fristgerecht erhobenen  Einspruch vom 24.8.2009 gegen die Strafverfügung vom 19.8.2009 zu Unrecht als bloßen Einspruch gegen die Strafhöhe qualifizierte.

Tatsächlich wurde schon darin das Verschulden offenkundig bestritten. Jedenfalls kann der Inhalt nicht als ausdrücklich nur gegen die Strafe gerichtet erachtet gelten.

 

 

2.2. Die Berufungswerberin bestreitet in der durch ihre Rechtsvertreterschaft nunmehr auch gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung die Begehung der ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Es sei nicht richtig die Tat (gemeint gegenüber der Polizei) dem Grunde nach anerkannt zu haben. Sie habe mit ihrem Einspruch klar angeführt, dass sie davon ausgegangen sei, der Lenker habe die erforderliche Lenkberechtigung besessen.

Ihr einziger „Fehler" habe darin bestanden, dass sie sich bei der konkreten Fahrt nicht nochmals hiervon vergewissert habe. Ihr aufgrund dieses Umstandes eine vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung zur Last zu legen, erscheine keinesfalls gerechtfertigt.

Abschließend stellte sie den Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbild.

 

Damit ist die Berufungswerberin im Recht.

 

 

2.2. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs.2 Z1 (zweiter Fall) VStG.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

 

5. Laut Anzeige befand sich die damals 14 ½ jährige Berufungswerberin am Sozius eines Mopeds welches offenbar von einer Person ohne ensprechende Berechtigung gelenkt wurde. Aus den der Anzeige nicht ableitbaren Gründen soll sie gewusst haben, dass der Lenker keine Lenkberechtigung besitzt.

Unbeachtlich dieses Umstandes ist aber damit noch immer keine vorsätzliche Veranlassung oder eine Erleicherung der Begehung einer Verwaltungsübertretung (Anstiftung/Beihilfe) zu erblicken.

Die Berufungswerberin bestreitet dies jedenfalls sowohl im Einspruch als auch im nunmehrigen Berufungsverfahren durchaus logisch und nachvollziehbar.

Es finden sich aus der Anzeige keine objektiven Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Veranlassung zu dieser Fahrt und der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung durch X. Von dieser Person finden sich in der äusserst knapp gehaltenen Anzeige nicht einmal Personaldaten. Die Behörde erster Instanz hat auch keinerlei Ermittlungsschritte vorgenommen welche auf einen Vorsatzbeweis auch nur annähernd schließen lassen könnten.

Von der sehr jugendlichen Berufungswerberin wird im Gegensatz dazu glaubhaft eine solche Absicht in Abrede gestellt. So finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Berufungswerberin den Lenker in irgend einer Weise zu dieser Fahrt gedrängt hätte. Selbst alleine im Wissen das er nicht fahren hätte dürfen und in der Inanspruchnahme des Transportes trotz eines solchen Wissens, wäre noch keine tatbildliche (vorsätzliche) Handlung und auch noch keine Beihilfe dazu begründet gewesen. Die Fahrt wäre auch ohne ihre Mitfahrt strafbar gewesen und wäre wohl genau so durchgeführt worden. Selbst den bloßen Denkgesetzen folgend begründet eine Mitfahrt noch keine Anstiftung zu dieser selbst.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Was den Vorwurf der vorsätzlichen Veranlassung oder die Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung iSd § 7 VStG anlangt, ist vorausgesetzt, dass eine solche auch begangen wurde.

Es genügt wohl für den Tatbestand der Beihilfe die Vorsatzform des bloßen "dolus eventualis (vgl. VwGH 19.4.1989, 88/02/0166, 0205); dies gilt ebenso für die von § 7 VStG gleichfalls umfasste Anstiftung (VwGH 10.9.2004, 2004/02/0193).

Der Täter (Gehilfe) muss demnach den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also den Erfolg eventuell mitgewollt haben (VwGH 25.3.1992, 91/03/0009). Im bloßen Mitfahren am Sozius kann eine Anstiftung oder eine vorsätzliche Veranlassung zur Fahrt für sich alleine nicht abgeleitet werden.

Da sich sämtliche Tatbestandselemente nicht nur als nicht erweislich, sondern - was hier den Vorwurf der Mitfahrt am Sozius betrifft - diese vielmehr gar nicht als ursächlich in Erscheinung trat, war das Verfahren nach  § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss ‑ von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ‑ jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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