Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522389/5/Sch/Th

Linz, 03.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 2009 Zl. VerkR21-744-2009/LL/U, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Oktober 2009,  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 14. September 2009, VerkR21-744-2009/LL/U, gemäß §§ 24 Abs.4 i.V.m. § 8 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 idgF,  Herrn X, aufgefordert, sich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit bei einem Ausparkmanöver am 6. August 2009 mit seinem PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Konkret hat der Rechtsmittelwerber aus für ihn nicht erklärlichen Gründen das Gaspedal seines Automatikfahrzeuges über längere Zeit getreten. Dabei kam es zu einer unkontrollierten Rückwärtsfahrt, die auf den von den Polizeiorganen angefertigten Lichtbildern dokumentiert ist. Demnach muss der Berufungswerber eine beträchtliche Fahrtstrecke zurückgelegt haben, ohne irgendeine Reaktion zu setzen. Er hat die Parkfläche demnach im Rückwärtsgang verlassen, dann mit dem Fahrzeug die anschließende Fahrbahn samt Gehsteig in Querrichtung befahren, ist auf ein Wiesenstück geraten, hat eine Buschreihe durchquert und ist dann nach weiterer Fahrt bei einer Kinderschaukel auf einem Spielplatz zum Stillstand gekommen. Der Berufungswerber muss also bei dieser Rückwärtsfahrt über mehrere Sekunden völlig ohne Reaktion geblieben sein, da ansonsten diese doch beträchtliche Wegstrecke nicht hätte zurückgelegt werden können. Erklärung dafür hatte er auch bei der Berufungsverhandlung keine, abgesehen von der Vermutung, dass er vom Bremspedal auf das Gaspedal abgerutscht sein können. Aber selbst wenn man ihm konzediert, dass dies kurzfristig der Fall gewesen sein mag, erklärt dies nicht die Tatsache, dass er über längere Zeit die Fahrt fortgesetzt hat, möglicherweise auch noch über die erwähnte Schaukel hinaus, hätte diese als Hindernis die Fahrt nicht beendet.

Auch wenn der Berufungswerber auf sein unfallfreies Autofahrerleben vor dem Vorfall verweist, ändert dies nichts daran, dass hier eben eine Fahrt dokumentiert ist, deren Ursache lebensnah in einem gesundheitlichen Mangel beim Berufungswerber liegen kann. Setzt ein Fahrzeuglenker bei einer Rückwärtsfahrt, die in quasi "querfeldein" führt, keinerlei Reaktionen, so sind – scheidet wie gegenständlich eine Alkoholisierung aus – begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung gerechtfertigt.

 

§ 24 Abs.4 Führerscheingesetz sieht diesfalls vor, dass eine amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben ist. Die Anordnung einer solchen Untersuchung bedeutet noch kein Urteil im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung, sondern führt diese Frage eine Erklärung zu.

Im vorliegenden Fall waren jedenfalls die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gekommenen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen so hinreichend begründet, dass die bescheidmäßig Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht ergangen ist.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum