Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522405/2/Bi/Th

Linz, 29.10.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Mag. Dr. X, vom 14. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 8. Oktober 2009, FE-309/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG die vom Kreis Segeberg am 24. März 2004, O120029YJ81, für die FE-Klassen B, L und M erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und ausgesprochen, dass er den Führer­schein ab Rechtskraft unverzüglich der Behörde abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12. Oktober 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG) und wurde auch nicht beantragt. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe trotz Glaubhaft­machung den Sachverhalt nicht geprüft. Er habe bereits mitgeteilt, dass der Pkw von Herrn X gefahren worden sei, dessen Anwesenheit in Österreich am Vorfallstag jederzeit belegbar sei und dieser auch jederzeit bestätigen werde, der Lenker gewesen zu sein; er habe auch die Strafe bezahlt. Außerdem habe er selbst für die Tatzeit ein "Alibi", zumal die Übernachtung im Legolandferiendorf bescheinigt worden sei und sich das Delikt sohin zeitlich und örtlich nicht ausginge. Dass der nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum bekannte Fahrer Zugang und Zugriff zum FirmenKfz gehabt habe, könne auch vom Management der X bestätigt werden. Trotzdem sei die Erstinstanz von seiner Schuld ausgegangen, was rechtswidrig, verfehlt und aufzuheben sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass seitens der BH Vöcklabruck, bei der Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des auf die X GmbH, X, zuge­lassenen Pkw Mazda, Kz. X, am 3. November 2008, 20.57 Uhr, auf der A1 bei km 234.183, Baustellenbeschränkung auf 60 km/h im Gemeinde­gebiet Seewalchen am Attersee, erstattet wurde, der Bw auf der Grundlage der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom 27. November 2008 als Lenker ermittelt wurde. Laut Anzeige wurde der Pkw mittels geeichtem Radar­gerät MUVR 6FA Nr.04 (sta­tio­näres Radar) mit 117 km/h gemessen und ergab sich nach Toleranzabzug von 5% (aufge­rundet 6 km/h) ein Wert von 111 km/h, dh eine Geschwindigkeitsüber­schreitung um 51 km/h. Der Abzug von 5% vom Messwert über 100 km/h entspricht der Zulassung Zl. 41008/89 für Ver­kehrs­geschwindigkeitsmesser dieser Bauart (Amtsblatt f.d. Eichwesen Nr.4/1989).    

 

Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom
14. Jänner 2009, VerkR96-28481-2008, wurde der Bw einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 3. November 2008, 20.57 Uhr, in der Gemeinde Seewalchen aA, Baustelle A1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien, in einem Bereich, welcher außerhalb eines Orts­gebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Gleichzeitig erging der Hinweis: "Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungs­straf­verfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist."

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h über­schritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel fest­ge­stellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Be­geh­ung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern began­gen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - zwei Wochen zu betragen.

 

Ein rechtskräftiger Strafbescheid erzeugt formell eine Bindungs­wir­kung für die Führerscheinbehörde dahingehend, dass die Behörde, wenn laut Straf­bescheid eine bestimmte Person als Fahrzeuglenker rechtskräftig feststeht, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung hieran gebunden ist (vgl VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210; 6.7.2004, 2004/11/0046; ua).

 

Der Bw hat laut Rückschein am 19. Jänner 2009 die Strafverfügung eigenhändig übernommen; es ist daher auch davon auszugehen, dass er die Strafverfügung samt dem Hinweis, dass es mit der Bezahlung der Strafe von 240 Euro nicht getan sein werde, sondern die Überschreitung um 51 km/h, die im Übrigen auch nie angezweifelt wurde, zusätzlich einen Führerscheinentzug zur Folge haben werde, zur Kenntnis genommen hat. Er hat gegen die Strafverfügung trotz deutlicher und im Sinne des § 49 Abs.1 VStG rechtlich einwandfreier Rechts­mittelbelehrung kein Rechtsmittel eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Seine erst­mals am 22. September 2009 erhobene Behauptung eines anderen Lenkers wäre als Rechtsmittelargument im Verwaltungs­strafverfahren bereits geltend zu machen gewesen, ebenso die am 6. Oktober 2009 erstmals mitgeteilte Reservierung für eine Über­nachtung im Legoland samt Einkauf in einem örtlich nicht zuordenbaren Boss Factory Outlet.

 

Auf der Grundlage der rechtskräftigen Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 14. Jänner 2009, VerkR96-28481-2008, war unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass der Bw mit der ihm zurechenbaren Geschwindigkeits­über­schreitung um 51 km/h eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG gesetzt hat. Auf eben dieser Grundlage war dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch eine nähere Prüfung der nunmehrigen Rechtsmittel­argumente verwehrt. 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Entziehung der Lenkbe­rech­tigung nicht mehr zulässig, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Ent­zieh­­ungs­­verfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der/die Betreffende in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl E 17.03.2005, 2005/11/0016; 24.06.2003, 2003/11/0138; ua).

 

Im ggst Fall sind vom Vorfall am 3. November 2008 bis zur Einleitung des Ent­ziehungs­verfahrens durch die Ladung ("Angelegenheit: Verfahren zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung (Geschwindigkeitsüberschreitung") der Erstinstanz vom 8. September 2009 zehn Monate vergangen, weshalb der Entziehung ebenso wie der Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins weiterhin Berechtigung zukommt. Die Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und unterliegt keiner Disposition durch die Erstinstanz oder den Unabhängigen Verwaltungs­senat. Die Rechtskraft der Entziehung tritt mit der Zustellung dieses Erkennt­nisses ein, dh ab diesem Zeitpunkt ist der Führerschein unverzüglich abzugeben.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

Beschlagwortung:

rechtskräftige Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h auf der A1 -> Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt.