Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-5222406/6/Br/Th

Linz, 04.11.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11. August 2009, Zl. NSch 92/2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 und §§ 4a, 4b Abs.3 u. 4c Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber als Inhaber einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probezeit bis 20.12.2008 - bereits 1 x verlängert), ausgestellt mit Führerschein der BH Linz-Land Zahl X, für die Klasse B, wegen einer Verkehrsübertretung welche die Anordnung der Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit zur Folge habe, gestützt auf § 4 Abs.3 FSG sowohl eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet und hat als darin knüpfende Rechtsfolge die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr ausgesprochen.

Ebenso wurde ausgesprochen die Nachschulung binnen vier Monaten zu absolvieren und den Führerschein binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen.

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse Cl, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen gem. § 4 Abs. 1 FSG einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen."

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit ein schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 6 FSG begangen oder ein Kraftfahrzeug mit mehr als 0,05 mg/1 Atemluftalkoholgehalt gelenkt oder in Betrieb genommen wurde.

Als schwerer Verstoß gelten gem. § 4 Abs. 6 FSG:

1. Übertretung folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl.Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z. 4 a und Z. 4c kundgemachten           Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt-Zeichen" bei geregelten Kreuzungen),

g) § 46 Abs. 4 lit.a. und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

 

2.   mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen

 

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

 

Gem. § 4 Abs. 7 FSG darf der Lenker ein Kraftfahrzeug während der Probezeit nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/1 (o,l Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/1 beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 FSG vorliegt.

 

Laut § 4 Abs. 8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Sie haben am 7.11.2008, um 12:58 Uhr (also in der Probezeit), in Gallneukirchen, Parkplatz nächst Hauptstraße 34a, das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.

Sie haben durch Ihr Verhalten einen Sachverhalt verwirklicht, der die Anordnung der Nachschulung zur Folge hat.

 

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich gem. § 4 Abs. 3 FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen (bitte 1 EU-Lichtbild und € 45,60 mitbringen).“

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2.1.  Der Berufungswerber bestreit in seiner fristgerecht erhobenen Berufung nicht die Rechtskraft der Bestrafung wegen § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO im Anschluss an das am 27.7.2009 nach vorangegangener Niederschrift unter der zur GZ: S 46695/08-VS durch mündliche Verkündung erlassenen Straferkenntnisses. Er vermeint jedoch niemals Fahrerflucht begangen zu haben. Dem steht jedoch der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch entgegen, welcher vom Berufungswerber offenbar trotz entsprechender Rechtsbelehrung durch den Strafreferenten -  wenn auch in Unkenntnis der mit diesem Bescheid eingetretenen Rechtsfolgen - wissentlich in Kauf genommen worden scheint. Dies unter Hinweis auf ein im Verwaltungsstrafverfahren eingeholtes Gutachten, welches mit dem Tenor nach davon ausgeht, dass der Anstoß von ihm hätte bemerkt werden hätte müssen.

Er wäre doch nicht so blöd gewesen, so der Berufungswerber, im Wissen, dass sich jemand im Auto befunden habe, zu flüchten. Selbst wenn dieser Darstellung durchaus gefolgt werden kann, hat es unbeachtlich zu bleiben, ob er tatsächlich die Bestrafung nur wegen des Hinweises des Strafreferenten auf sich genommen hat, weil ihm sowieso keine Chance ungestraft durchzukommen signalisiert worden sei.

Abschließend verweist der Berufungswerber auf seine familiäre Situation, seine Fahrpraxis von jährlich 50.000 bis 70.000 km. Es wäre ungerecht ihn in dieser Form nochmals zu bestrafen. Er habe lediglich zähneknirschend den Vorwurf zur Kenntnis genommen weil ihm die Strafe entsprechend reduziert worden sei. Das dies ein Nachspiel mit zusätzlichen Kosten von etwa 500 Euro  habe sei nicht fair und er bat abschließend um Gerechtigkeit.

 

2.1.1. Dieses Vorbringen ist an sich durchaus plausibel, vermag aber eine Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme und die Verlängerung der Probezeit nicht als rechtswidrig aufzuzeigen.

 

2.2. Auf die Umstände des Verkehrsunfalls bzw. ob er diesen tatsächlich bemerkt hat oder diesen zumindest hätte bemerken müssen bzw. ob nun sein Verhalten tatsächlich als Fahrerflucht iSd § 4 Abs.1 lit.a StVO zu werten war kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr nachgeprüft werden.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 Z1 AVG in Verbindung mit dem gewährten Partiengehör unterbleiben. 

 

3.1. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat ergänzend Beweis erhoben durch Beischaffung des Verwaltungsstrafaktes S 46695/08-VS und der Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dem Berufungswerber mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 27.10.2009 die Sach- u. Rechtslage dargelegt und ihm dazu die Möglichkeit zur Gegenäußerung eröffnet. Insbesondere wurde auf die Bindung an die offenkundig rechtskräftige Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens hingewiesen.

Der Berufungswerber reagierte darauf mit einer Mitteilung vom 4.11.09, 09:52 Uhr, worin er im Sinne der Gerechtigkeit auf eine Wiederaufnahme plädiere (gemeint des Verwaltungsstrafverfahrens).

 

3.2. Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis vom 27.7.2009, Zl.: S 46695/08, rechtskräftig wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt er habe am 7.11.2008 um 12:58 Uhr  in Gallneukirchen als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und habe 1) nicht sofort angehalten und 2) diesbezüglich auch keine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vorgenommen. Der Berufungswerber wurde offenbar über diese Vorgehensweise (Kurzerkenntnis) bereits am 22.7.2009  aufgeklärt (s. AV im Strafakt v. 24.7.2009). Er verzichtete letztlich lt. Niederschrift auf ein Rechtsmittel, wobei ihm wunschgemäß eine Bescheidausfertigung ausgefolgt wurde.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens liegt der Behörde erster Instanz nicht vor (s. AV v. 4.11.09).

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ..., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung de Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit zwischen Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gilt u.a. als schwerer Verstoß, wer eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht) begeht.

 

4.1. Gemäß der Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 2009 hat auch die Berufungsbehörde als Administrativbehörde von der Begehung der o.a. Übertretung auszugehen (vgl. unter vielen VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166 mit Hinweis auf VwGH vom 23. April 2002, 2002/11/0069 und VwGH 28. Mai 2002, Zl. 2002/11/0079. Eine Neuaufrollung in diesem Verfahren ist nicht mehr möglich.

Selbst eine Rechtsgrundlage für eine positiv zu beurteilende Wiederaufnahme des rechtskräftig erledigten Verwaltungsstrafverfahrens kann mangels neuer Tatsachen in Verbindung mit der zwischenzeitig verstrichenen Frist nicht erkennt werden.

Das Rechtsmittel war daher abzuweisen.

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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