Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251928/5/Lg/Ba

Linz, 29.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Finanzamtes X vom 15. September 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 2. September 2008, Zl. SV96-85-2007, betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens gegen X, X, X nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idF BGBl.I 2005/101 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG eingestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Der Beschuldigte habe die nigerianische Staatsangehörige X, Asylwerberin, geb. X, von 19.6.2007 bis 7.10.2007 in seinem Gastge­werbebetrieb beschäftigt, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Die Beschäftigung sei über die Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse bekannt geworden.

 

Der Ausländerin sei nach ihrer Verehelichung mit einem österreichischen Staatsangehörigen vom AMS Vöcklabruck am 18.12.2005 eine Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG ausgestellt worden. Der Beschuldigte habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt, indem er sich die Bestätigung vor Arbeitsantritt vorlegen habe lassen.

 

Nach Auskunft des "Landes-AMS" hätte die Ausländerin mit der "alten Bestätigung" (Rechtslage vor 1.1.2006) noch im Jahr 2005 zu arbeiten beginnen müssen. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Bestätigung unwirksam geworden. Selbst dem täglich mit der Materie befassten Organwalter des AMS Vöcklabruck sei dies erst nach Erkundigung beim "Landes-AMS" bewusst geworden.

 

Nach Auffassung der BH Vöcklabruck sei die Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Echtheit für sich habe und den vollen Beweis für die Richtigkeit des Inhalts begründe. Der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, Erkundigungen über die Gültigkeit der Bestätigung einzuholen. Ein diesbezüglicher Schuldvorwurf könne gegenüber dem Beschuldigten nicht erhoben werden.

 

2. In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es sei dem Beschuldigten als Verschulden anzulasten, dass er sich nicht mit den gesetzlichen Vorschriften des AuslBG (gemeint: der Novelle BGBl.I 2005/101) vertraut gemacht und keine entsprechenden Auskünfte vor Eingehen des Beschäftigungsverhältnisses eingeholt habe. Die gegenständ­liche Bestätigung habe die Rechtslage vor dem 1.1.2006 betroffen und hätte diese Bestätigung nur dann eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG für den Zeitraum nach dem 1.1.2006 bewirkt, wenn die Ausländerin vor dem 1.1.2006 aufgenommen worden wäre.

 

3. Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 28.10.2008 seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche jedoch nicht wahrgenommen wurde.

 

4. Eine Erhebung des Unabhängigen Verwaltungssenats beim Arbeitsmarkt­service X ergab, dass Bestätigungen wie jene, die der gegenständ­lichen Ausländerin erteilt wurde, folgende Passage enthielten: "Es wird hiermit gemäß § 3 Abs.8 AuslBG bestätigt, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung aufgrund des § 1 Abs.2 lit.l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen und daher keine der dort vorge­sehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benötigen."

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die zitierte Passage der Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Bestätigung sich auf die Rechtslage vor dem 1.1.2006 bezog (arg.: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung"). Diese Formulierung könnte auch für einen Schuldvorwurf gegenüber dem Beschuldigten ins Treffen geführt werden. Dies etwa in der Form, dass er durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Ausstellung "hellhörig" hätte werden und ihn dies zu einer Erkundigung beim zuständigen AMS hätte veranlassen müssen. Die Anlegung eines derart strengen Sorgfaltsmaßstabs erscheint jedoch aus mehreren Gründen überzogen:

Erstens verweist die zitierte Einschränkung keineswegs klar auf eine Gesetzesänderung. Zweitens erfolgte die Ausstellung am 18.12.2005, also weniger als zwei Wochen vor Ablauf der Wirksamkeit der Bestätigung. Hält man sich dies vor Augen, wird die Zumutung einer Interpretation durch Laien, die die Wirksamkeit der Bestätigung auf diesen minimalen Zeitraum begrenzt, mehr als fragwürdig. Drittens war nach dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt dem zuständigen Sachbearbeiter des zuständigen AMS selbst die Rechtslage vor dem gegenständlichen Rechtsstreit nicht geläufig. Diese Umstände sprechen für die Annahme eines mangelnden Verschuldens auf der Seite des Beschuldigten. Zu bedenken ist freilich, dass die Beschäftigung relativ lange Zeit nach der gegenständlichen Gesetzesänderung erfolgte, weshalb dem Berufungswerber eine Erkundigung nach der aktuellen Rechtslage eher zumutbar erscheint als zu einem früheren Zeitpunkt. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht es jedoch als vertretbar an, diese Zeitspanne gerade noch als einer Entschuldigung nicht entgegenstehend gelten zu lassen.

 

Zusammenfassend gesagt, teilt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung des angefochtenen Bescheids, dass der Rechtsirrtum des Beschuldigten unverschuldet war. Dies jedoch, wie zu betonen ist, nur aufgrund der besonderen Umstände des Falles.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder