Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252228/5/Py/Hue/Pe

Linz, 11.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vom 26. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. August 2009, Zl. Ge-735/08, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren        eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher    Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. August 2009, Zl. Ge-735/08, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine  Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber der Firma x in x zu vertreten, dass der indische Staatsbürger Hr. x, geb. am x, zumindest am 13.5.2008 in x am Verkaufsstand oa. Firma (beim dortigen Kirtag) von oa. Firma mit dem Verkauf von Kleidern beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 26. August 2009. Darin bringt der Bw vor, dass der Ausländer sein Neffe sei, welcher am Tattag schulfrei gehabt habe. Da der Ausländer den Gesundheitszustand des Bw (massive Beschwerden in der Wirbelsäule) gekannt habe, hätte er sich selbst angeboten, dem Bw beim Standaufbau zu helfen. Da Herr x nicht selbstständig von Grieskirchen nach Hause habe fahren können, sei er am Verkaufsstand geblieben, wo er dann aufgegriffen worden sei. Er habe für seine Mithilfe beim Standaufbau keine Entlohnung verlangt, erwartet und auch keine  erhalten. Es gebe bei Indern einen stark ausgeprägten familiären Zusammenhalt. Zudem scheine in seiner vom Magistrat Steyr ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung der Vermerk "freier Zugang zum Arbeitsmarkt" auf. Dass für eine kurzfristige, freiwillige Mithilfe im Familienkreis ohne Entlohnung weitere behördliche Genehmigungen erforderlich seien, sei dem Bw unbekannt gewesen.

Abschließend legt der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar.

 

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Reduzierung der Strafe auf das Minimum der Hälfte der verhängten Geldstrafe.  

 

Als Beilage sind in Kopie der Aufenthaltstitel des Ausländers und der Einkommenssteuerbescheid des Bw aus dem Jahr 2007 angeschlossen.

 

3. Mit Schreiben vom 2. September 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

4.1. Dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wurde als am Verfahren beteiligte Organpartei im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10. September 2009 Gelegenheit gegeben, zum bisherigen Ermittlungsstand Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde vom Oö. Verwaltungssenat darauf hingewiesen, dass sich aus der Kopie des Aufenthaltstitels des Ausländers ergibt, dass für diesen ein "freier Zugang zum Arbeitsmarkt" besteht bzw. zur Tatzeit bestanden hat.

 

In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 23. September 2009 führte die Organpartei aus, dass die in der Berufung vorgebrachte Gültigkeit des Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt zutreffend und das Verfahren einzustellen sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Dem Bw wird angelastet, den indischen Staatsbürger x zumindest am 13. Mai 2008 ohne Vorliegen von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen beschäftigt zu haben.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gem. § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

         1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann       oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

         2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht        begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben       oder ausschließen.

 

5.3. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass über den Ausländer x am 9. März 2008 ein Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis nach § 24 FrG 1997) mit "freiem Zugang zum Arbeitsmarkt" verfügt wurde, was vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 seine Bestätigung findet. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat (13. Mai 2008) eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Beschäftigung des Ausländers vorgelegen hat. Aus diesem Grund liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z1 einzustellen war.   

 

Aus oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, was auch der Stellungnahme der Organpartei vom 23. September 2009 entspricht.

 

6. Aufgrund der Aufhebung der verhängten Strafen entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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