Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281160/10/Wim/Bu

Linz, 30.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.05.2009, Zl. 0038111/2008 wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009, zu Recht erkannt:

 

 

         Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche         Straferkenntnis ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 10 Abs.1 Z4 iVm 5 Abs.3 Z3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) zu einer Geldstrafe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, X, geboren am 17.11.1950, wohnhaft: X, hat als Baustellenkoordinator beim Bauvorhaben des Vereins X, am 14.5.2008 die Verpflichtung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten anzupassen ist, verletzt. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hat nicht entsprechend dem zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten und des Baufortschritts (am 14.5.2008 wurden von Arbeitnehmern der Firma X Aushubarbeiten und Betonierarbeiten für die Bodenplatte der Turnhalle durchgeführt) die jeweils festgelegten Sicherheitsmaßnahmen für die Baugrubensicherung beinhaltet. Der SiGe-Plan enthielt nur den Vermerk "Böschungswinkel Baugrube". Bei der ggst. Baustelle war konkret eine Böschung der Baugrube nicht möglich. Die Baugrube war mit Spundwänden gesichert, diese Maßnahme war jedoch im SiGe-Plan nicht enthalten.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er beim gegenständlichen Bauvorhaben erst nach Beginn der Bauarbeiten beauftragt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Beauftragung seien die Bauarbeiten bereits voll im Gange gewesen, die Baustelle sei eingerichtet gewesen und die Bodenverbesserungsarbeiten seien bereits nahezu erledigt gewesen. Auf der Baustelle sei daher gar keine SiGe-Plan iSd BauKG erstellt worden, da dieser entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor Baubeginn hätte erstellt werden müssen, was allerdings Bauherrenpflicht sei. Der von ihm erstellte Plan sei kein SiGe-Plan im rechtlichen Sinn sondern vielmehr eine Auflistung der auf dieser Baustelle vorhersehbaren Gefahren in Verbindung mit zu errichtenden Sicherheitsvorkehrungen.

Eine Dokumentation der vorher getroffenen Maßnahmen entspreche sicher nicht dem Sinn des BauKG. Ein nicht vor Baubeginn erstellter SiGe-Plan iSd BauKG könne nicht nachgeholt werden und liege dies in der Verantwortung des Bauherren und nicht in seiner.

 

Im Übrigen werde im BauKG auch in keiner Weise normiert, wie weit dieser ins Detail gehen müsse. Weiters sei der SiGe-Plan auch nur dann anzupassen, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmerschutzes sei, was hier nicht der Fall wäre.

 

Im angefochtenen Bescheid befänden sich zu diesen Punkten keinerlei Sachverhaltsfeststellungen und keinerlei rechtliche Ausführungen weshalb der Bescheid unrichtig bzw. mangelhaft rechtlich begründet sei und der wesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei.

 

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen bzw. mit Freispruch zu erledigen.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 wurde ergänzend noch zusätzlich vorgebracht, dass ein SiGe-Plan nur aus Gründen der Arbeitnehmersicherheit anzupassen sei, wofür es keinen Anlassfall gegeben habe. In der nachträglichen Erstellung eines SiGe-Plans werde ein reiner Formalismus gesehen und es würden keine zusätzlichen Sicherheitsaspekte dadurch gewährleistet. Somit liege auch ein fehlendes Strafbedürfnis des Staates vor, da es bei der Baustelle auch zu keinen Arbeitsunfällen gekommen sei. Grundsätzlich werde durch das bloße Vorhandensein eines SiGe-Plans kein einziger Arbeitsunfall verhindert. Wichtig für die Verhinderung von Arbeitsunfällen sei die konkrete Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die Durchführung und auch deren Kontrolle.

 

Die SiGe-Pläne würden, auch wenn sie gleichartig ausschauen würden, laufend aufgrund von Protokollen durch Baustellenbesuche angepasst werden. Auch das sei eine Art der Anpassung, das Original bleibe unberührt.

 

Rechtlich gesehen sei der Beschuldigte in keinem der drei Fälle Planungs- oder Baustellenkoordinator iSd BauKG gewesen, da eine Beauftragung weder durch den Bauherren noch durch einen vom Bauherren beauftragten Projektleiter erfolgt sei.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009, bei der neben dem Berufungswerber und einer Auskunftsperson als Zeuge der anzeigende Arbeitsinspektor einvernommen worden ist.

 

3.2 Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bauherr des gegenständlichen Bauvorhabens war der Verein Turnhalle X in X. Die Beauftragung als Planungs- und Baustellenkoordinator erfolgte durch die Fa. X. Auch die Anbotslegung erfolgte an die Fa. X.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Unterlagen des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie den Aussagen des Berufungswerbers.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff 4 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Baustellenkoordinator die Verpflichtung nach § 5 verletzt. Gemäß § 5 Abs. 3 Ziff 3 hat der Baustellenkoordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.


Gemäß § 3 Abs. 1 BauKG hat, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber tätig werden, der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Nach Abs. 4 diese Bestimmung hat die Bestellung des Planungskoordinators zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

Nach Abs. 6 hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

 

4.2. Die gegenständliche Strafbarkeit trifft grundsätzlich den Baustellenkoordinator. Als solcher kann man nur vom Bauherrn bestellt werden. Aufgrund der mit dieser Position verbundenen haftungsrechtlichen Konsequenzen hat schon der Gesetzgeber hier ein striktes Bestellungsverfahren im § 3 festgelegt das Schriftlichkeit verlangt sowie eine nachweisbare Zustimmung und ausdrücklich auch ausgesprochen dies nur vom Bauherrn durchgeführt werden kann. Der Grund ist, dass eben die Verantwortlichkeit hier vom Bauherrn auf einen Dritten verlagert wird und dies nicht durch eine weitere Stelle erfolgen kann. Da es zu keiner ordnungsgemäßen Bestellung des Berufungswerbers als Baustellenkoordinator  gekommen ist kann ihm auch eine Strafbarkeit nicht zur Last gelegt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 15. Oktober 2013, Zl.: 2009/02/0393-6

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