Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100353/2/Sch/Kf

Linz, 30.01.1992

VwSen - 100353/2/Sch/Kf Linz, am 30.Jänner 1992 DVR.0690392 E S, L; Zurückweisung eines Einspruches - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des E S vom 11. Dezember 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. November 1991, St 7.323/91-J, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 26. November 1991, St 7.323/91-G, den Einspruch des Herrn E S vom 5. November 1991 gegen die Strafverfügung vom 17. Oktober 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr E S rechtzeitig Berufung erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, er habe sich auf einer Dienstreise im Ausland befunden und deshalb die Rechtsmittelfrist versäumt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erhoben:

Die Strafverfügung vom 17.10.1991 wurde laut Poststempel auf dem RSa-Rückschein am 21. Oktober 1991, 18.00 Uhr zur Post gegeben und weist eine Übernahmsbestätigung des Empfängers auf, die außer einem Firmenstempel eine unleserliche Unterschrift und ein handgeschriebenes Datum enthält, welches offensichtlich von der Erstbehörde als "21.10.91" gedeutet wurde. Tatsächlich geht aus den den Tag bezeichnenden Ziffern nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um den 21. oder 24.10.1991 gehandelt hat; jedoch lautet der Poststempel des Zustellpostamtes eindeutig auf "24.10.91 - 15", sodaß von diesem Tag als Beginn der Rechtsmittelfrist auszugehen ist. Ein Schriftstück kann nicht vor dem Tag behoben oder zugestellt werden, an dem es beim Zustellpostamt eingelangt ist. Demnach endete diese mit Ablauf des 7. November 1991. Der am 5.11.91 zur Post gegebene Einspruch ist somit als rechtzeitig anzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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