Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164483/2/Kei/Jo

Linz, 10.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. September 2009, Zl. VerkR96-4208-2009-BS, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 03.08.2009, VerkR96-4208-2009, über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.3 lit.b KFG 1967" (richtig: § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967, Anmerkung) "gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Sie haben dagegen in offener Frist einen Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz wie folgt entscheidet:

S p r u c h

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 16.08.2009 wird Folge gegeben und die Strafe nunmehr mit 70 Euro festgesetzt. Im Fall der Uneinbringlichkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden.

Rechtsgrundlagen:

§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 49 Abs.2 und § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991)

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 1991 zu zahlen:

7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher nunmehr 77 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Natürlich freut es mich, dass meinem Einspruch in erster Instanz Folge gegeben wurde. Wenn ich könnte, würde ich die Strafe von insges. 77,- € auch sofort bezahlen. Leider habe ich diesen Monat sehr wenig Geld zur Verfügung und muss daher erneut um eine Minderung bitten. Und um Zahlungsaufschub bis 15.10.2009. Mir bleiben diesen Monat für meine Familie und mich 300,- € zum Leben.

Bitte um Kulanz!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. September 2009, Zl. VerkR96-4298-2009-OJ/Fi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen geht. Mildernd wird auch das Geständnis der Bw gewertet (siehe den gegenständlichen Einspruch). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro pro Monat, sie hat kein Vermögen, sie hat u.a. 690 Euro pro Monat an Miete zu zahlen und sie hat Sorgepflichten für ein Kind und für den Lebensgefährten.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzen ist, ist in dem durch die belangte Behörde festgesetzten Ausmaß angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bw die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung oder eines Zahlungsaufschubes zu stellen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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