Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164190/20/Kei/Ps

Linz, 12.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Mai 2009, Zl. VerkR96-1854-2009-Dr. Au/BS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 32 Euro (= 16 Euro + 16 Euro), zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Linz zwischen Strkm. 16,700 bis 12,000.

Tatzeit: 20.02.2009, 05:58 Uhr bis 06:03 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 15 Abs. 1 StVO 1960

2) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Linz zwischen Strkm. 16,700 bis 12,000.

Tatzeit: 20.02.2009, 05:58 Uhr bis 06:03 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 18 Abs. 1 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, X

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

80 Euro                36 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

80 Euro                36 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

16 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 176 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einsicht genommen und am 14. September 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugin X einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen X am 20. Februar 2009 in der Zeit von 05.58 Uhr bis 06.03 Uhr auf der A7 in Fahrtrichtung Linz. Im Zuge dieser Fahrt – und zwar zwischen den Strkm. 16,700 und 12,000 – hielt der Bw zu dem vor ihm fahrenden und durch X gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen X als diese beiden Pkw am gleichen Fahrstreifen fuhren nicht einen solchen Abstand ein, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, wenn der vordere durch X gelenkte Pkw plötzlich abgebremst worden wäre und der Bw überholte dann den durch X gelenkten Pkw rechts anstatt links.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugin X und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugin X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den die Zeugin in der Verhandlung gemacht hat. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen X ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw in der Verhandlung außer Streit gestellt hat, dass er selbst am 20. Februar 2009 in der Zeit von 05.58 Uhr bis 06.03 den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der A7 in Fahrtrichtung Linz zwischen den Strkm. 16,700 und 12,000 gelenkt hat.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind und teilweise Sorgepflicht für die Ehefrau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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