Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164259/12/Kei/Ps

Linz, 13.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Mai 2009, Zl. VerkR96-762-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "80,00" wird gesetzt "80,00 Euro".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Grünburg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Leonstein,
Nr. 140 bei km 17.801 in Fahrtrichtung Grünburg.

Tatzeit: 25.11.2008, 15:31 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO 1960

Fahrzeug: Kennzeichen X

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                   36 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. Juni 2009, Zl. VerkR96-762-2009, Einsicht genommen und am 28. Oktober 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X und X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 25. November 2008 um 15.31 Uhr fuhr der Bw als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X in Grünburg im Ortsgebiet Leonstein auf der Landesstraße Nr. 140 bei km 17.801 in Fahrtrichtung Grünburg. Es wurde dabei durch die beiden Polizeibediensteten X und X die Geschwindigkeit des angeführten Pkw's mittels Laser-Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 5630, gemessen. Diese Messung ergab einen Wert von 74 km/h – nach Abzug der Messtoleranz. In diesem Bereich war das Fahren einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h zulässig. Das gegenständliche Messgerät war vorschriftsgemäß geeicht und die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte vorschriftsgemäß.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Polizeibediensteten in der Verhandlung gemacht haben.

Diese beiden Polizeibediensteten brachten in der Verhandlung glaubhaft vor, (u.a.) dass im gegenständlichen Zusammenhang das Kennzeichen des Pkw's richtig abgelesen worden ist.

Der Bw hat vorgebracht: Er sei zur gegenständlichen Zeit in der Arbeit gewesen und das Fahrzeug habe zu dieser Zeit keine andere Person gehabt und das Fahrzeug sei am Firmenparkplatz gestanden.

Das Vorbringen des Bw wird wegen dem in der Verhandlung gemachten glaubhaften Vorbringen der beiden Polizeibediensteten als nicht glaubwürdig qualifiziert.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine Vormerkung, die einschlägig ist. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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