Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164360/2/Fra/Ka

Linz, 05.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein  Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen den "Herabsetzungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.7.2009, AZ: S-25505/09-4, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Berufungswerber wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügungen vom 29.6.2009 über den Berufungswerber (Bw) wegen drei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 je eine Geldstrafe von 58 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Der nunmehrige Bw brachte dagegen Einsprüche gegen das Ausmaß der verhängten Strafen ein. Über diese Einsprüche hat die nunmehr belangte Behörde mit dem oa Herabsetzungsbescheid vom 9.7.2009, AZ: S-25505/09-4, dahingehend entschieden, dass wegen jeder Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 20 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden verhängt wurde.

 

 

2.  Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Dem Bw wurde mit den oa Strafverfügungen vorgeworfen, am 7.6.2009 um 13.58 Uhr in Linz, A1, km.165,1, Richtungsfahrbahn Salzburg, als Lenker des PKW´s, Kz: x das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)", ausgenommen Erhaltungsfahrzeuge, befahren zu haben, obwohl er nicht unter dieser Ausnahme fiel, auf der Autobahn eine Betriebsumkehre vorschriftswidrig befahren zu haben und auf der Autobahn den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren zu haben.

 

Bereits in seinem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 8.7.2009 brachte der BW vor, damals keine andere Möglichkeit gesehen zu haben als die Übertretungen zu begehen, da sein kleiner Sohn dringend die Notdurft verrichten musste und er keine andere Möglichkeit hatte, die Übertretungen zu setzen, da er auf der Autobahn ja nicht stehen bleiben dürfe. Es habe sich um einen Notfall gehandelt und ersuche daher die Strafe so weit wie möglich zu senken bzw sie zu erlassen. In seiner Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid bringt der Bw zudem vor, dass im Fahrzeug sein Kind, geb. am 12.5.2005,  mitgefahren sei. Dieses sei am besagten Tag in schwacher körperlicher Verfassung gewesen und sei unmittelbar vor dem Vorfall aufgewacht. Da sein Kind unverzüglich nach dem Aufwachen laut zu schreien begonnen und über starke Schmerzen im Bauchbereich geklagt habe, habe er einen Notfall nicht ausschließen können und habe einen Platz gesucht, an welchem er mit seinem Kraftfahrzeug so rasch als möglich anhalten habe können. Er habe eine Betriebsausfahrt erblickt und sich entschlossen, nach Vergewisserung, dass durch das Anhalten andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden, sein Kraftfahrzeug im Bereich dieser Betriebsausfahrt anzuhalten. Als er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, habe er rasch bemerkt, als er nach dem Kind gesehen habe, dass kein Notfall vorgelegen ist und sein Kind lediglich äußerst dringend die kleine Notdurft habe verrichten müssen, weshalb es über starke Schmerzen in der Bauchgegend geklagt habe. Weder durch das Anhalten noch durch das Stehenbleiben im Bereich der besagten Örtlichkeit seien andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert worden. Es sei richtig, dass er durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 46 Abs.4 lit.c und d bzw 52 lit.a Z1 StVO 1960 verstoßen und somit Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe. Die Verwaltungsübertretungen seien jedoch folgenlos geblieben. Darüber hinaus sei seine Schuld, ob der Ungewissenheit des Gesundheitszustands seines Kindes vor dem Anhalten als sehr gering zu qualifizieren, weshalb ein Vorgehen nach § 21 VStG indiziert sei.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen, welches nicht zu widerlegen ist, kommt der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend mitprägt, als geringfügig zu bewerten ist. Nachteilige Folgen der Tat sind ebenso nicht evident. Es liegen sohin die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor, weshalb von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen war. In diesem Zusammenhang ist ua auch auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, dass selbst bei vorsätzlichen Handeln des Täters die Schuld des Beschuldigten geringfügig sein kann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen (vgl. VwGH vom 31.1.1990, 89/03/0084, 27.5.1992, 92/02/0167 uva). Da diese besonderen Umstände gegenständlich vorlagen, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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