Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164383/8/Zo/Ps

Linz, 12.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 14. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 29. Juni 2009, Zl. VerkR96-2095-2009, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich der Punkte 1.), 2.) und 5.) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.           Hinsichtlich der Punkte 3.) und 4.) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung in diesen Punkten stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 64,50 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 129 Euro zu bezahlen [das sind 20 % der zu den Punkten 1.), 2.) und 5.) bestätigten Geldstrafen].

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, Fahrtrichtung Wels.

Tatzeit: 27.10.2008, 22:38 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, X

 

1.) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

(zu Punkte 4), 7) und 11) der Strafverfügung vom 17.2.2009)

-      Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.10.2008, um 14.07 Uhr. Ruhezeit von 03.10.2008, 01.20 Uhr bis 06.04 Uhr, das sind 4 Stunden 44 Minuten.

-      Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 09.10.2008, um 06.18 Uhr. Ruhezeit von 10.10.2008, 00.09 Uhr bis 10.10.2008, 06.18 Uhr, das sind 6 Stunden 9 Minuten.

-      Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.10.2008, um 12.54 Uhr. Ruhezeit von 21.46 Uhr bis 14.10.2008, 05.21 Uhr, das sind 7 Stunden 35 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2.) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

(zu Punkte 5) und 8) der Strafverfügung vom 17.2.2009:)

-      Datum: 02.10.2008, Lenkzeit von 14.07 Uhr bis 03.10.2008, 19.30 Uhr, das sind 15 Stunden 30 Minuten.

-      Datum: 09.10.2008, Lenkzeit von 06.18 Uhr bis 10.10.2008, 00.09 Uhr, das sind 13 Stunden 54 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3.) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet haben und zwar am

 

(zu Punkt 6) der Strafverfügung vom 17.2.2009:)

03.10.2008, von 05.36 Uhr bis 05.10.2008, 06.16 Uhr; am 11.10.2008, von 01.01 Uhr bis 13.10.2008, 09.09 Uhr; am 15.10.2008, von 06.50 Uhr bis 17.10.2008, 10.24 Uhr; am 22.10.2008, von 05.30 Uhr bis 27.10.2008, 15.14 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

4.) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie

 

(zu Punkt 9) der Strafverfügung vom 17.2.2009:)

am 09.10.2008 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Es wurden im 24 Stundenzeitraum zwei Schaublätter verwendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

5.) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

(zu Punkt 10) der Strafverfügung vom 17.2.2009:)

Am 27.10.2008 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Das Schaublatt von 10.10.2008, 00.34 Uhr bis 11.10.2008, 01.01 Uhr wurde nicht vorgelegt (1.570 gefahrene Kilometer).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Die restlichen Punkte 1,2,3 und 12 der Strafverfügung vom 17.2.2009 haben Sie nicht beeinsprucht.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.)   255,-- Euro

51 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

2.)   270,-- Euro

54 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

3.)    40,-- Euro

8 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

4.)    20,-- Euro

4 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

5.)   120,--Euro

24 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

----

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

70,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 775,50 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er selbständig tätig sei und deshalb für ihn die Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht gelten würden. Weiters wurde die Richtigkeit der Berechnung bestritten und bezüglich des Vorwurfes, die Schaublätter für mehr als 24 Stunden verwendet zu haben, gab der Berufungswerber an, dass in diesen Zeiten das Fahrzeug nicht in Betrieb gewesen sei. Bezüglich der Strafhöhe führte er aus, dass die Übertretungen lediglich aufgrund eines minderen Grades des Versehens erfolgten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27. Oktober 2008 den Lkw mit dem Kennzeichen X mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei einer Kontrolle um 22.38 Uhr bei Km. 24,900 wurden auch seine Schaublätter ausgewertet, wobei Folgendes festgestellt wurde:

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 2. Oktober 2008 um 14.07 Uhr, hielt der Berufungswerber lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 44 Minuten (von 01.20 Uhr bis 06.04 Uhr) ein.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 9. Oktober 2008 um 06.18 Uhr, hielt er lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 9 Minuten (00.09 Uhr bis 06.18 Uhr) ein.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 13. Oktober 2008 um 12.54 Uhr, hielt er lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden und 35 Minuten (21.46 Uhr bis 05.21 Uhr) ein.

 

In der Zeit vom 2. Oktober 2008, 14.07 Uhr bis 3. Oktober 2008, 19.30 Uhr betrug die Lenkzeit 15 Stunden und 30 Minuten und in der Zeit vom 9. Oktober 2008, 06.18 Uhr bis 10. Oktober 2008, 00.09 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 54 Minuten.

 

Der Berufungswerber legte dem Polizeibeamten trotz dessen Verlangen die Schaublätter vom 10. Oktober 2008, 00.34 Uhr bis 11. Oktober 2008, 01.01 Uhr nicht vor. In dieser Zeit wurden mit dem Lkw 1.570 km zurückgelegt.

 

Der Berufungswerber hatte das Schaublatt vom 3. Oktober 2008, 05.36 Uhr bis 5. Oktober 2008, 06.16 Uhr eingelegt. Das Schaublatt vom 11. Oktober 2008, 01.01 Uhr war bis 13. Oktober 2008, 09.09 Uhr eingelegt, das Schaublatt vom 15. Oktober 2008, 06.50 Uhr bis 17. Oktober 2008, 10.24 Uhr und jenes vom 22. Oktober 2008 hatte der Berufungswerber von 05.30 Uhr bis 27. Oktober 2008, 15.14 Uhr verwendet. Am 9. Oktober 2008 verwendete er im 24-Stunden-Zeitraum zwei verschiedene Schaublätter, wobei er mit dem zweiten Schaublatt die Fahrt fortsetzte.

 

Der Berufungswerber ist selbständiger Transportunternehmer und verfügte zur Vorfallszeit nur über diesen einen Lkw. Er lenkte diesen teilweise selber, teilweise wurde er auch von seinem Sohn gelenkt. In den Jahren 2007 und 2008 hat er kein nennenswertes Einkommen erzielt.

 

Bezüglich der oben angeführten Unterschreitungen der Ruhezeit, Überschreitungen der Lenkzeit, des Überschreibens der Schaublätter sowie des Wechsels der Schaublätter und der bei der Kontrolle nicht vorgewiesenen Schaublätter ergeben sich die Übertretungen aus den im Akt befindlichen Schaublättern. Diese wurden vom Berufungswerber in der Verhandlung auch nicht mehr bestritten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art. 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Art. 15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Zi und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Dies ergibt sich aus den Auswertungen der Schaublätter und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden. Entgegen seinem Vorbringen gelten die entsprechenden Regelungen sowohl für selbständige als auch für unselbständige Kraftfahrer. Aus verkehrsrechtlicher Sicht kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Lenker eines Lkw bei einem Unternehmen angestellt ist oder selbständig fährt, sondern darauf, dass die Lkw-Fahrer ausreichende Ruhezeiten einhalten und die täglichen Lenkzeiten nicht überschreiten, damit sie ausgeruht und konzentriert am Verkehrsgeschehen teilnehmen können. Es handelt sich dabei um Regelungen im Interesse der Verkehrssicherheit, nicht aber um Arbeitnehmerschutz­bestimmungen, welche nur für unselbständig Beschäftigte gelten würden.

 

Es ist durchaus verständlich, dass der Berufungswerber als selbständiger Kleinunternehmer die gegenständlichen Fahrtaufträge aus wirtschaftlichen Gründen angenommen hat. Diese wirtschaftlichen Überlegungen können ihn aber nicht entschuldigen, weil die Einhaltung von Schutzregelungen für die Allgemeinheit nicht von der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Transport­unternehmers abhängig sein kann. Der Berufungswerber hat jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Sollte er tatsächlich Fahrtaufträge angenommen haben, obwohl ihm bewusst war, dass er diese nur bei Überschreitung der Lenkzeiten bzw. Unterschreitung der Ruhezeiten einhalten kann, so müsste ihm sogar vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Im konkreten Verfahren wird allerdings ausdrücklich nur Fahrlässigkeit zugrunde gelegt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der vom Berufungswerber begangenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend auf die Bedeutung der gegenständlichen Bestimmungen für die Verkehrssicherheit hingewiesen und auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Insoweit kann auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Weiters sind bei der Strafbemessung die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (kein nennenswertes Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) zu berücksichtigen. Trotz dieser ungünstigen Verhältnisse kommt aber bei der Unterschreitung der Ruhezeiten, bei der Überschreitung der Lenkzeiten und bei den nicht vorgelegten Schaublättern eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Dies deshalb, weil der Berufungswerber die Ruhezeit dreimal deutlich unterschritten hat, wobei sie einmal nur 4 Stunden und 44 Minuten und einmal nur 6 Stunden und 9 Minuten betragen hat. Diese Unterschreitungen sind derart massiv, dass die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe durchaus als milde anzusehen sind. Dies gilt auch für die Überschreitungen der Tageslenkzeiten, wobei der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden einmal um 5 Stunden und 30 Minuten und das zweite Mal um fast 4 Stunden überschritten hat. Bezüglich der nicht vorgelegten Schaublätter ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Zeit mit dem Lkw 1.570 km gefahren wurden und wegen der fehlenden Schaublätter in diesem Zeitraum von nur etwas mehr als 24 Stunden die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten auf dieser Fahrtstrecke nicht überprüft werden konnte.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Bezüglich der vier Schaublätter, welche der Berufungswerber über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus verwendete, hat der Berufungswerber zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nur mit Ruhezeit überschrieben wurden. Die Auswertung der Schaublätter wurde also nicht erschwert und es ist auch lediglich Fahrlässigkeit anzunehmen, sodass diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Dies gilt auch für Punkt 4.) des Straferkenntnisses, weil auch hier durch die Verwendung von zwei Schaublättern die Auswertung in keiner Weise beeinträchtigt wurde.

 

Bezüglich der Punkte 1.), 2.) und 5.) sprechen auch spezialpräventive Überlegungen gegen eine Herabsetzung der Strafen, weil dem Berufungswerber durch entsprechend spürbare Strafen klargelegt werden muss, dass auch er als selbständig tätiger Transportunternehmer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten sowie die von ihm getätigten Fahrten entsprechend dokumentieren und bei Kontrollen die Schaublätter aushändigen muss. Die Berufung war daher hinsichtlich der Punkte 1.), 2.) und 5.) auch bezüglich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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