Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164393/5/Ki/Ka

Linz, 05.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X vom 24. August 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. August 2009, VerkR96-1263-2009-Hof, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

        

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhang mit §§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro (EFS 54 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: X in der Gemeinde Haslach a.d.Mühl auf der B 38 bei Strkm. 147,167 am 29. Mai 2009 um 10.59 Uhr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einen weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut auf:

 

"In obiger Sache wird Berufung eingelegt und beantragt, den angegebenen Bescheid aufzuheben und zugleich über meine wiederholten Entschädigungsanträge wegen erwiesenen Verwaltungsunrechtes gegen mich zu entscheiden.

Gleichzeitig wird beantragt, die Frist für eine unumgängliche nötige eingehendere Begründung bis zum 15.10.09 zu verlängern mit der Begründung, dass ich wegen eines sturzbedingten Unfalles gegenwärtig nur aufs äußerste eingeschränkte Möglichkeiten für Geschäftserledigungen habe und mich während des Monats September zu einer Heilkur im Zusammenhang mit dem Unfall im Ausland aufhalte. In dieser Zeit erreichen mich auch Zustellungen nicht. Für die Darlegung meiner Rechtsposition benötige ich aber ausreichend Zeit und die Möglichkeit der Durchführung von Akteneinsichten und Rechtsrecherchen.

X eh." 

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wies mit Schreiben vom 13. Oktober 2009, VwSen-164393/2/Fra/Jo, den Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und trug ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG  mit der Wirkung auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde dem Bw ordnungsgemäß im Wege der Hinterlegung am 15. Oktober 2009 bei der Zustellbasis X zugestellt, vom Bw jedoch nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist dem Oö. Verwaltungssenat am 2. November 2009 retourniert.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, weil das Rechtsmittel zurückzuweisen war, keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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