Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164409/2/Fra/Ka

Linz, 12.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15.7.2009, VerkR96-7045-2009, betreffend Herabsetzung einer Strafe wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Strafverfügung vom 23.6.2009, VerkR96-7045-2009, über den Bw wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.

 

2. Dagegen erhob der nunmehrige Bw rechtzeitig Einspruch. In der Folge erließ die nunmehr belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Dieses enthält folgenden Spruch:

"Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 6.7.2009 wird gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm § 49 Abs.2 und § 19 VStG Folge gegeben. Die Geldstrafe wird auf Euro 150  und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt. Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs.2 VStG 15 Euro. Sie haben nunmehr einen Gesamtbetrag von Euro 165 zu bezahlen!"

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die  Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochtenen wird, so ist es der Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zu aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsinstanz ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Der Bw hat in seinem Einspruch vom 6.7.2009 – so wie in der nunmehr eingebrachten Berufung – ua sinngemäß die Lenkereigenschaft bestritten (vgl. die Wortfolge: "Ich persönlich erinnere mich nicht, ob ich das Fahrzeug mit dem Kz.: x oder mein Freund, Eigentümer des Autos, also wer von uns beiden auf dieser Strecke gefahren ist. Ich bin mit ihm nach Deutschland wegen Krankheit gereist und habe ihm bei der Fahrt geholfen."

 

Aufgrund dieser Wortfolge hätte die nunmehr belangte Behörde zumindest den Parteiwillen insofern zu erforschen gehabt, ob der Bw auch die Lenkereigenschaft in Zweifel zieht, die er in seinem Rechtsmittel nunmehr ausdrücklich bestreitet.

 

Der belangten Behörde war es daher verwehrt, aufgrund dieses Einspruches von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe abzusprechen. Die belangte Behörde hat nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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