Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164429/3/Fra/Ka

Linz, 05.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, vertreten durch die Rechtsanwälte x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.7.2009, VerkR96-2387-2009, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 140 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.       

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (14 Euro).    

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 210 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 16.3.2009 um 13.40 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, L 512 bei km. 1.600, als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x, LKW, MAN TGA, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg durch die Beladung um 3.740 kg überschritten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw bringt vor, es müsse berücksichtigt werden, dass ihm zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes das tatsächliche Gewicht der Ladung nicht bekannt war, sondern er davon ausging und ausgehen durfte, sich darauf zu verlassen, dass die Einschätzung des Baggerfahrers der Richtigkeit entspreche. Er habe den Baggerfahrer angewiesen bzw  ging das auch aus dem Transportauftrag hervor, dass ein Gewicht geladen wird, welches den Transport zulasse, sodass er sich sehr wohl davon überzeugt und vergewissert habe, dass das Gewicht der Richtigkeit entspreche, dies entsprechend des Auftrages an den Baggerfahrer, das richtige Gewicht zu laden. Er habe das erste Mal einen derartigen Transport von Granitsteinen durchgeführt, weshalb er sich auf die Einschätzung des Baggerfahrers verlassen habe dürfen und müssen. Erst nach Fahrtantritt sei die Verwiegung der Ladung erfolgt. Nach der Verwiegung habe er aber keine Möglichkeit mehr gehabt, die Ladung teilweise bzw. überhaupt zu entladen, zumal eine Abladung von einzelnen Steinen durch den Bagger nicht möglich sei. Selbst wenn der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt wäre, mangle es an der subjektiven Tatseite, weil er seinen ihm möglichen und zumutbaren Verpflichtungen nachgekommen ist, dies durch die über den Transportauftrag einhergehende Anweisung  an den Baggerfahrer, maximal jenes Gewicht zu laden, das zulässig ist, wovon er auch ausgehen habe können und vertrauen durfte.

 

Der Bw beantragt abschließend seine Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und ihm gegenüber lediglich eine Ermahnung auszusprechen, jedenfalls aber die Strafe erheblich zu reduzieren

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung (LVA) Oö. vom 29.3.2009 erfolgte am 16.3.2009 um 13.40 Uhr auf der L 512 bei km.1.600 eine Verkehrskontrolle der Polizei. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des vom Bw gelenkten LKW´s betrugt laut den Zulassungsdaten 32 t, es wurde ein Überladung um 3.740 kg festgestellt. Der vom Bw gelenkte LKW wurde bei der x abgewogen. Das Ladegewicht ist mit 20,84 t angeführt. Das Eigengewicht des LKW´s betrug 14.350 kg. Das höchstzulässige Gesamtgewicht 32 t. Die Nutzlast betrug sohin 17.575 kg.

 

Die belangte Behörde führt aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren vom Bw vorgebrachten Einwendungen zutreffend aus, dass das Vorbringen, es sei keine Abladung mehr möglich gewesen, nicht schuldausschließend sein könne. Zudem wird begründend im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass eine Fahrt rechtlich gesehen zu unterbleiben habe, bevor nicht das rechtlich zulässige Gewicht "hergestellt" worden ist. Dabei habe die Behörde wenig darauf Rücksicht zu nehmen, mit welchen Schwierigkeiten diese Herstellung des zulässigen Gesamtgewichtes verbunden ist. Allenfalls müsse – wenn zuviel aufgeladen wurde, eben wieder abgeladen werden. Insgesamt könne daher die Rechtfertigung des Bw nicht nachvollzogen werden, worin die Schuld an der Überladung dem Baggerfahrer "angelastet" wurde und mit keinem Wort auf die Tatsache hingewiesen wird, dass noch am Ort der Beladung ein Lieferschein mit dem tatsächlichen Gesamtgewicht des Fahrzeuges dem Bw ausgefolgt worden ist bzw er an Ort und Stelle im Rahmen der Kontrolle bereits von der Überladung Kenntnis haben konnte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat tritt diesen Argumenten grundsätzlich bei. Mit dem Argument des Bw, dass er nach der Verwiegung keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Ladung teilweise bzw überhaupt zu entladen, zumal eine Abladung von einzelnen Steinen durch den Bagger nicht möglich sei, nahm sohin der Bw implizit eine Überladung des LKW´s in Kauf, dies unabhängig von seinem offensichtlich nicht zutreffenden Vorbringen, dass die Verwiegung der Ladung erst nach einer Fahrt von ca. 500 m bis 1.000 m erfolgte, da sich lt. Mitteilung der belangten Behörde die Waage in der Mitte des Betriebsgeländes befindet. Da in der Schuldfrage Fahrlässigkeit ausreicht, ist es dem Bw mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz zu entkräften. Er hat sohin den ihm zur Last gelegten Tatbestand der Verwaltungsübertretung sehr wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen bzw zu verantworten. Das Vorbringen des Bw, er habe sich auf die Erfahrenswerte des Baggerfahrers verlassen, das weitere Argument, den  Baggerfahrer angewiesen zu haben, maximal jenes Gewicht zu laden, welches zulässig ist, sowie das Argument, dass keine einschlägige Vormerkung vorliegt, wirkt sich – siehe unten – bei der Strafbemessung aus.

 

I.5. Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge sind nicht nur geeignet, durch das überhöhte Gewicht konkret andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, sondern auch geeignet, Fahrbahnschäden zu verursachen, welche wiederum negative Auswirkungen auf das Verhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein  Sicherheitsrisiko bilden. Der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretung muss als erheblich eingestuft werden. Grundsätzlich indiziert ein hoher Unrechtsgehalt auch ein maßgebliches Verschulden an der Verwaltungsübertretung, woraus die Nichtanwendung des § 21 VStG resultiert. Im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw (nach seinen Angaben: monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro, kein Vermögen, Unterhaltspflicht für eine minderjährige Tochter), aufgrund des Umstandes, dass keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen sowie aufgrund des Vorbringens, den Baggerfahrer angewiesen zu haben, maximal jenes Gewicht zu laden, welches zulässig ist, konnte eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vorgenommen werden. (Das letztgenannte Vorbringen könnte bei einem neuerlichen ähnlich gelagerten Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr als schuldmindernd berücksichtigt werden). Mit der nunmehr bemessenen Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 3 % ausgeschöpft, weshalb eine weitere Herabsetzung nicht mehr vertretbar wäre. Auch präventive Aspekte verbieten eine weitere Strafreduzierung.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.          

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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