Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164451/7/Zo/Ps

Linz, 12.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 21. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. August 2009, Zl. VerkR96-4074-2009-Heme, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Die Strafnorm des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wird in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/2005 angewendet.

 

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 58 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 14. Dezember 2008 um 22.20 Uhr in Seewalchen auf der A1 bei Km. 238,071 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 29 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte der Berufungswerber, dass es keine Feststellungen dahingehend gebe, auf welchem Fahrstreifen er gefahren sei. Die Erstinstanz habe die Angaben des Meldungslegers ungeprüft zugrunde gelegt. Er sei jedoch in einer lockeren Fahrzeugkolonne mit eingeschaltetem Tempomat mit etwa 140 km/h auf dem rechten Fahrstreifen gefahren und es habe ein ebenfalls dunkler Audi die Fahrzeugkolonne überholt bzw. zu überholen versucht. Es sei daher durchaus möglich, dass die Meldungsleger den Eindruck hatten, sein Fahrzeug gemessen zu haben. In Wahrheit hätten sie jedoch den überholenden Audi gemessen. Es liege daher eine Fahrzeugverwechslung vor und es wurde beantragt, der Berufung stattzugeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Pkw, einen dunklen Audi A4, auf der A8 in Fahrtrichtung Wien. Die Polizeibeamten X und X führten von ihrem Standort im Bereich des sogenannten Kematinger Berges Lasermessungen durch. Die konkrete Messung nahm X vor, wobei er das geeichte Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7628 verwendete. Dabei hat er die in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt. Die konkrete Messung ergab eine Geschwindigkeit von 196 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) auf eine Entfernung von 191 m. Zu einer möglichen Verwechslung führte der Zeuge X aus, dass er das Fahrzeug während der Annäherung, der Vorbeifahrt und der Nachfahrt nicht aus den Augen gelassen habe. Er habe bereits in der Annäherung gesehen, dass es sich um einen Audi A4, Kombi, gehandelt habe. Sein Kollege habe das Blaulicht eingeschaltet und das Fahrzeug sei stark abgebremst worden. Dieses habe sich in weiterer Folge in eine lockere Kolonne auf der rechten Spur eingeordnet. Während der Annäherung habe sich kein anderes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe befunden. Der Zeuge konnte nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob sich das Fahrzeug auf dem linken oder rechten Fahrstreifen genähert hatte und ob dieses beim Einordnen in die Kolonne geblinkt hatte. Sie hätten dann während der Nachfahrt auf die Fahrzeugkolonne aufgeschlossen und den A4 Kombi in weiterer Folge angehalten. Innerhalb dieser Kolonne sei ihm kein weiterer A4 Kombi aufgefallen.

 

Der Zeuge X bestätigte bezüglich der Lasermessung die Angaben seines Kollegen. Er habe gesehen, dass sich ein schnelles Fahrzeug annähere und bei der Vorbeifahrt habe er festgestellt, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Audi A4 Kombi gehandelt habe. Er habe gleich das Blaulicht eingeschaltet und dieses Fahrzeug sei stark abgebremst worden. Er habe dann die Nachfahrt aufgenommen und dabei auch gesehen, dass sich der Audi vor ihnen in eine lockere Kolonne von drei bis vier Fahrzeugen eingereiht habe. Beim Aufschließen auf die Kolonne habe er auch gesehen, dass sich in dieser kein anderer A4 Kombi befinde, wobei er aber die Fahrzeugtypen der sonstigen Fahrzeuge nicht angeben konnte. Auch dieser Zeuge konnte nicht mit Sicherheit angeben, auf welcher Fahrspur sich das gemessene Fahrzeug angenähert hatte und ob es beim Einordnen in die Kolonne geblinkt hatte.

 

Der Berufungswerber hingegen verantwortete sich während des gesamten Verfahrens zusammengefasst damit, dass er selbst von einem anderen dunklen Audi A4 überholt worden sei und sich in weiterer Folge in die Fahrzeugkolonne eingereiht habe. Letztlich sei er angehalten worden, er sei aber die gesamte Zeit über mit der am Tempomat eingestellten Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren. Die Messung müsse sich daher auf jenen Audi A4 bezogen haben, welcher ihn kurz vorher überholt hatte.

 

Der Berufungswerber selbst nahm an der Verhandlung persönlich nicht teil, obwohl er rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen war. Er begründete dies damit, dass er wegen eines WIFI-Kurses den Termin nicht wahrnehmen könne, wobei er seinen Rechtsvertreter darüber erst am 2. November 2009 am späteren Nachmittag informierte. Vom Rechtsvertreter konnte auch nicht bekannt gegeben werden, seit wann dem Berufungswerber dieser Termin bekannt war und warum es ihm nicht möglich gewesen war, den Termin zu verschieben oder zumindest den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtzeitig darüber zu informieren. Unter diesen Umständen war der Antrag auf Vertagung der Verhandlung zur persönlichen Einvernahme des Berufungswerbers abzuweisen. Dazu wird auf die Entscheidungen des VwGH vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0264, sowie vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0149, verwiesen.

 

4.2. Zu diesen einander widersprechenden Beweisergebnissen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Beide Polizeibeamten machten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und bemühten sich offenkundig, den Vorfall aus ihrer Erinnerung zu schildern. Der Umstand, dass ihre Aussagen in wesentlichen Punkten übereinstimmen, bedeutet keineswegs, dass sie sich vor ihrer Aussage abgesprochen haben, sondern deutet ganz im Gegenteil darauf hin, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er von ihnen dargestellt wurde.

 

Es ist auch leicht nachvollziehbar, dass bei einer Lasermessung auf eine Entfernung von weniger als 200 m das herankommende Fahrzeug eindeutig anvisiert und bei der Vorbeifahrt identifiziert werden kann. Auch die Behauptung, dass sie das Fahrzeug bei der Annäherung, der Vorbeifahrt und bis zur Anhaltung nicht aus den Augen verloren haben, ist gut nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers hingegen, er sei von einem anderen dunklen Audi A4 mit deutlich höherer Geschwindigkeit überholt worden, wird schon dadurch widerlegt, dass sich nach den Angaben des Zeugen X zum Zeitpunkt der Messung in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges des Berufungswerbers keine anderen Fahrzeuge befunden haben.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass sich die gegenständliche Lasermessung tatsächlich auf das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug bezogen hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät unter Einhaltung der Verwendungs­bestimmungen festgestellte Geschwindigkeit von 190 km/h eingehalten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung beging eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritt. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Strafnorm für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen mit BGBl. I Nr. 93/2009 geändert wurde. Seither beträgt die gesetzliche Mindeststrafe 150 Euro. Im Sinne des Günstigkeitsprinzips (§ 1 Abs.2 VStG) ist jedoch die zur Tatzeit geltende Strafnorm (Mindeststrafe 72 Euro) anzuwenden.

 

Die Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten, weshalb seine Übertretung einen hohen Unrechtsgehalt aufweist. Dieser ist als straferschwerend zu berücksichtigen. Über den Berufungswerber scheint auch eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2008 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, weshalb die von der Erstinstanz im Straferkenntnis vorgenommene Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt werden kann. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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