Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164467/4/Fra/Ka

Linz, 05.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.6.2009, VerkR96-3588-2009, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

        

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhang mit § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit eine Geldstrafe von 1.000 Euro (EFS 10 Tage) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x, PKW: Daimler Chrysler 215, schwarz in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland A1, Fahrtrichtung Wien Nr.1, bei km. 170.000 in Fahrtrichtung Wien am 4.2.2009 um 11.51 Uhr die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 105 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom ausgewiesenen Vertreter des Bw eingebrachte Rechtsmittel vom 16.6.2009 weist folgenden Wortlaut auf :

 

 

 

 

 

 

 

 

"Aktenzeichen: VerkR96-3588-2009  In Sachen x

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage einer beglaubigten Vollmachtskopie zeige ich hiermit an, dass ich den Betroffenen Herrn x, anwaltlich vertrete.

Hiermit lege ich gegen das Straferkenntnis vom 03. Juni 2009 Berufung ein.

Gleichzeitig wird Akteneinsicht beantragt.

Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgt nach Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen

x, Rechtsanwalt eh."

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag.

 

Lt. Aktenlage übermittelte die nunmehr belangte Behörde dem Vertreter des Bw mit Schreiben vom 17.7.2009, VerkR96-3588-2009-Pi, den Verfahrensakt zur Einsichtnahme mit dem Ersuchen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, da ein begründeter Berufungsantrag fehlt. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 27.7.2009 zugestellt. Eine Stellungnahme seitens des Vertreter des Bw ist nicht aktenkundig.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wies mit Schreiben vom 8.10.2009, VwSen-164467/2/Fra/Th, (abgesendet am 12.10.2009) den Vertreter des Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und trug ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG  mit der Wirkung auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird.  Der Zustellnachweis langte am 2.11.2009 beim Oö. Verwaltungssenat ein, bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist jedoch keine Stellungnahme des Vertreters des Bw eingelangt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, weil das Rechtsmittel zurückzuweisen war, keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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