Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164468/8/Fra/Ka

Linz, 10.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.2009, VerkR96-44412-2008-Ni/Pi, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x PKW, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr.1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien am 24.7.2008 um 21.16 Uhr die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Da der Bw ua die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, wurde diese am 30.10.2009 durchgeführt.

 

An dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen. Dieser wurde auch gehört. x der Landesverkehrsabteilung Oö. (LVA) wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge zum Sachverhalt befragt. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, Herr x der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oö., Abteilung Verkehr hat ein Gutachten darüber erstattet, ob im konkreten Fall von einer korrekten Messung auszugehen ist. Der Bw und auch ein  Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt den in Rede stehenden PKW an der spruchgemäßen Örtlichkeit gelenkt hat. Laut Anzeige der LVA Oö. vom 19.9.2008, überschritt der Lenker die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h, wobei die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde. Die Messung erfolgte mittels stationärem Radargerät Type Messgerät: MUVR 6FA 1401 Nr. Messgerät: 04. Die Messung erfolgte im abfließenden Verkehr.

 

Die belangte Behörde holte im Rahmen des von ihr durchgeführten Verfahrens Radarfotos ein, die sie dem Bw zur Stellungnahme übermittelte. In den Stellungnahmen des Bw warf dieser im Wesentlichen auf Erkundungsbeweisanträge hinauslaufende Fragen auf, die x, Landespolizeikommando für Oö. in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 30.4.2009 entsprechend beantwortete. Auch die Niederschrift diese Zeugeneinvernahme betreffend wurde dem Vertreter des Bw im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die zusätzlich seitens des Bw in seiner Stellungnahme vom 10.6.2009 aufgeworfenen Fragen beantwortete x im Rahmen seiner Einvernahme bei der Berufungsverhandlung. Da sich einer der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Eichscheine nicht auf den Vorfallszeitpunkt bezieht, übermittelte x dem Oö. Verwaltungssenat den sich auf diesen Zeitpunkt beziehenden Eichschein.

 

Unter Zugrundelegung der Anzeige des Landespolizeikommandos für Oö. der Radarfotos sowie der Ausführungen des x kam der Amtssachverständige für Verkehrstechnik x in seinem bei der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Gutachtens zum Ergebnis, dass der vorgeworfene Geschwindigkeitswert von 125 km/h korrekt ist und sich diese Geschwindigkeitsmessung auf das am linken Fahrstreifen fahrende Fahrzeug bezieht. Bereits die augenscheinliche Auswertung der beiden Radarfotos, die in einem zeitlichen Abstand von 0,5 sec. gemacht wurden, ergeben als Grobauswertung eine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese Grobauswertung diene zur Grobeinschätzung, ob eine gravierende Fehlmessung vorgelegen sein kann. Unabhängig davon wurde eine exakte fotogrammetrische Auswertung durchgeführt, bei der die tatsächlichen Einstellungswerte des verwendeten Radargerätes berücksichtigt worden sind. Diese fotogrammetrisch durchgeführte Auswertung bestätigten den vorgeworfenen Wert von 125 km/h. Rechnerisch exakt ergeben sich 125,4 km/h. Im Sinne des Bw wurde dieser Wert auf 125 km/h abgerundet. Diese fotogrammetrische Auswertung bestätigt sohin die Korrektheit des Messergebnisses. Aufgrund der vorgelegten Radarfotos und aufgrund der Kennzeichennummern auf den Spurpfeilen kann eindeutig davon ausgegangen werden, dass sich das gemessene Fahrzeug auf der Fahrspur 4, also in Fahrtrichtung des Bw auf der ganz linken Fahrspur befindet. Das Fahrzeug, dass am rechten oberen Bildrand zu sehen ist, wurde bei der ggst. Messung nicht berücksichtigt. Es kann sohin eindeutig festgestellt werden, dass das Fahrzeug am linken Fahrstreifen (Fahrspur 4) gemessen worden ist. Auch die Ablesung des Kennzeichens, x ist einwandfrei erfolgt.

 

Zusammenfassend ist soin festzustellen, dass die Stellungnahmen des Bw und die darin aufgeworfenen Fragen – weil sie sich mit möglichen Fehlerquellen befassen – sohin Erkundungsbeweisanträge darstellen – die Behörde nicht verpflichtet hätten, zusätzliche Beweise aufzunehmen. Im Sinne des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde dennoch x, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen wurde, bei der Berufungsverhandlung ergänzend zeugenschaftlich befragt. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der in der Anzeige angeführte Beamte "x" ein Vertragsbediensteter ist,  der ausschließlich mit der Auswertung der Radarfotos beschäftigt ist. x hingegen ist der Fachbereichsleiter für Geschwindigkeitsmessung in Oberösterreich. Zudem wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und bei der Berufungsverhandlung erstattet. Der Vertreter des Bw hat dem Gutachten überhaupt nicht widersprochen. Dieses ist, weil schlüssig, beweiskräftig und daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Die auf bloße Vermutungen vorgebrachten Behauptungen des Bw sind ohnehin nicht geeignet, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, da es nicht um denkbare, sondern um tatsächlich unterlaufene Fehler geht, welche der Bw konkret darzulegen gehabt hätte. Weitere vom Bw beantragte Beweise waren mangels Relevanz nicht mehr aufzunehmen.

 

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und auch zu verantworten, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung hinsichtlich der zu berücksichtigenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw, da dieser keine Angaben gemacht hat, von folgender Schätzung ausgegangen (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten). Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen, weshalb sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Die höchstzulässige Geschwindigkeit wurde um 25 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 7 % ausgeschöpft. Geschwindigkeitsüberschreitungen dürfen grundsätzlich  nicht bagatellisiert werden, da sie immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind. Unter Zugrundelegung der oa Kriterien findet der Oö. Verwaltungssenat die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und ist eine Herabsetzung auch aus präventiven Überlegungen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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