Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164509/5/Br/Th

Linz, 11.11.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. X, vertreten durch RA Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 22. September 2009, Zl. VerkR96-30805-2009-rm, nach der am 11. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 44,00 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 108 Stunden verhängt, weil er am 19.03.2009 um 13.05 Uhr den Pkw, Audi A6, Farbe schwarz, mit dem Kennzeichen X auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg, im Gemeindegebiet Regau, Baustelle Nr. 1 bei Strkm 222.560 gelenkt und die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 48 km/h überschritten haben.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

Gemäß § 52 lit. a Ziff. 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Hinweis - neu seit 01.09.2009:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung der Behörde vom 17.06.2009, durch persönliche Übernahme am 19.06.2009, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Dieser Strafverfügung ist eine Lenkererhebung an die X GmbH, X, als Zulassungsbesitzerin vorausgegangen, welche Sie als Auskunftsperson benannt haben.

 

Mit Schreiben vom 03.06.2009 wurde Sie als namhaft gemachte Auskunftsperson ersucht, den tatsächlichen Lenker bekanntzugeben.

 

Diesem Ersuchen sind Sie mit Schreiben vom 15.06.2009 nachgekommen, wobei Sie sich selbst als Lenker deklarierten.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie einen unbegründeten Einspruch eingebracht, wobei Sie ferner um Akteneinsicht ersucht haben.

 

Im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 und 42 VStG 1991 wurde das ordentliche Ermittlungs-verfahren mittels Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet.

Dieser Aufforderung zur Rechtfertigung war eine Aktenkopie angeschlossen.

Datiert mit 06.08.2009 haben Sie folgende Stellungnahme (auszugsweise), nach Vorlage der Aktenkopie, abgegeben:

 

"Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und beantragt die Einholung und Vorlage des Eichscheines des Messgerätes MUVR 6FA 1975 mit der Nr. 04 sowie die Einholung und Vorlage der Verordnung über die angebliche, an der Begehungsstelle kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h."

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.08.2009 wurde Ihnen der Eichschein sowie die gegenständliche Verordnung übermittelt.

 

Dahingehend haben Sie sich mit Schreiben vom 27.08.2009 wie folgt geäußert:

 

"Die Verordnung betreffend die Verkehrsbeschränkungen auf der A1 Westautobahn für die Generalerneuerung zwischen Regau und Seewalchen vom 02.09.2008 betreffend Richtungsfahrbahn Salzburg Punkt 2., 4., 6. und 8 sowie die Verordnung betreffend die Verkehrsbeschränkungen auf der A 1 Westautobahn für die Generalerneuerung zwischen Regau und Seewalchen vom 08.09.2008 betreffend Richtungsfahrbahn Salzburg Punkt 2. und 3. beziehen sich nicht auf den Tatort bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg.

 

Gemäß Verordnung vom 08.09.2009, welche die Verordnung vom 02.09.2008 ergänzt, wurde in Punkt 2. eine "80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" nach § 52 lit. a Ziff. 10a StVO von km 222,225 bis 222.381 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg nach dem Plan für die Bauphase 3 und in Punkt. 3 eine "80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" nach § 52 lit.a Ziff. 10a StVO von km 222,225 bis km 222,431 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg nach den Plänen für die Bauphasen 4, 5 und 6 verordnet.

 

Eine verordnete "60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" nach § 52 lit. a Ziff. 10a StVO in Fahrtrichtung Salzburg bei km 222,560 ist den vorliegenden Verordnungen vom 02.09.2008 bzw. 08.09.2008 nicht zu entnehmen."

 

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.08.2009 wurde Ihnen eine Kopie des ggstl. Bescheides sowie eine Kopie des erwähnten Bauphasenplanes übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 15.09.2009 haben Sie folgende Stellungnahme dazu abgegeben:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck VerkR01-1900-2-2008 vom 02.09.2008 wurde über Antrag vom 24.07.2008 und der Verhandlung vom 21.08.2008 der, X die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Generalerneuerung A1 Regau-Seewalchen auf der Westautobahn A 1 von km 222,681 bis km 233,858 erteilt.

 

Nach Punkt I.7.c. war die Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle in Phase 3 nach dem Plan für die Bauphase 3 vorzunehmen. Gemäß Punkt 1.13. darf im Überleitungs- und Rückführungsbereich die zulässige Geschwindigkeit nach den vorhandenen Querneigungen und der Länge der Mittelstreifenüberfahrt höchstens 60 km/h betragen.

 

Gemäß Punkt I.35. ist die Bewilligung c) Phase 3 nur in der Zeit vom 25.09.2008 bis 18.06.2009 von km 235,993 bis km 222,281 gültig.

Aus dem vorgelegten Bescheid betreffend der straßenpolizeilichen Bewilligung vom 02.09.2008 ist die verordnete 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Ziff. 10a StVO in Fahrtrichtung Salzburg bei km 222,560 nicht zu entnehmen und wurde diese Verordnung entsprechend den seitens des Beschuldigten gestellten Anträgen bislang auch nicht vorgelegt.

 

Festgehalten wird, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der Tatzeitpunkt der 19.03.2009 war.

In der Verordnung der Behörde vom 08.09.2008, VerkR01-1900-4-2008 wurde die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Ziff. 10 a StVO 1960 von km 222,225 bis km 222,381, verordnet.

 

Im ggstl. Strafverfahren wurde der Tatort- Messpunkt - mit km 222.560 festgestellt.

Grundlage für die 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung bildet der Plan der Bauphase 3 -Richtungsfahrbahn Salzburg, welcher auch Grundlage der Verordnung vom 02.09.2008 ist.

 

Weiters wurde in der oa. Verordnung festgehalten, dass die erwähnten Pläne einen wesentlichen Bestandteil dieser bilden.

 

In diesem Plan (Bauphase 3) sind die zum Tatzeitpunkt bestehenden Geschwindigkeits­beschränkungen aufgeführt.

 

Im Bewilligungsbescheid der Behörde vom 02.09.2008, ZI.: VerkR01-1900-2-2008, wurden unter Punkt 35 die jeweiligen Bauphasen übersichtlich aufgelistet.

 

Dabei wurde die Bauphase 3 in der Zeit vom 25.09.2008 bis 18.06.2009 eingeschränkt (Tatzeitpunkt 02.03.2009). Diese Einschränkung bezog sich auf die km 235,993 bis km 222,281.

 

Eine Einschränkung der Fahrtrichtung ist im Bescheid nicht angeführt. Es sind somit beide Fahrtrichtungen betroffen (siehe Plan - Bauphase 3).

Weiters ist festzuhalten, dass die 60 km/h Beschränkung bei km 222,381 beginnt.

 

Der oa. Begründung, dass die gegenständliche 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorliegt, kann somit nicht gefolgt werden.

 

Ebenso ist es nicht verständlich, dass der Beschuldigte erwähnt, ihm wäre die entsprechende Verordnung nicht vorgelegt worden, zumal dieser im Schreiben vom 27.08.2009 selbst bereits auf die vorliegenden Verordnungen vom 02.09.2008 bzw. 08.09.2008 verweist.

 

In diesen Verordnungen, im Bescheid sowie im übermittelten Bauphasenplan ist die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung eindeutig erkennbar.

 

Der Schutzzweck der Norm, die den Kfz-Lenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt -OGH 26. 1. 1979, ZI.: 8 Ob 220/78

 

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500,- Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

Gegen das umseits angeführte Straferkenntnis erhebt Mag. X durch seinen ausgewiesenen Vertreter RA Mag. X diese

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Oberösterreich.

 

Mit Straferkenntnis vom 22.9.2009 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 19.3.2009, 13,05 Uhr mit dem Fahrzeug, pol. Kennzeichen X, Audi A 6 Allroad Quat, Farbe schwarz in der Gemeinde Regau, Autobahn, Regau, Baustelle Nr. 1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg außerhalb eines Ortsgebietes, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 48 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sie bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Ziff 10a StVO verletzt und wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. § 99 Abs 3 lit a StVO über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 220,00 verhängt sowie gem. § 64 VStG zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 22,00 verpflichtet, sodass die Gesamtstrafe sich mit € 242,00 berechnet.

 

In seiner Begründung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der Tatzeitpunkt der 19.3.2009 war. In der Verordnung der Behörde vom 8.9.2008 VerkR01-1900-4-2008 sei die 80-km/h-Geschwindigkeitsbeschärnkung nach § 52 lit a Ziff 10a StVO 1960 von km 222.225 bis km 222.381 verordnet worden.

Im gegenständlichen Strafverfahren sei der Tatort, Messpunkt mit km 222.560 festgestellt worden.

 

Grundlage für die 60-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bilde der Plan der Bauphase 3, Richtungsfahrbahn Salzburg, welcher auch Grundlage der Verordnung vom 2.9.2008 sei. Weiters sei in der o.a. Verordnung festgehalten worden, dass die erwähnten Pläne einen wesentlichen Bestandteil dieser bilden. In diesem Plan (Bauphase 3) sei die zum Tatzeitpunkt bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung aufgeführt.

 

Im Bewilligungsbescheid der Behörde vom2.9.2008 ZI VerkR01-1900-2-2008 seien unter Punkt 35 die jeweiligen Bauphasen übersichtlich aufgelistet worden.

Dabei wurde die Bauphase in der Zeit vom 25.9.2008 bis 18.6.2009 eingeschränkt (Tatzeitpunkt 2.3,2009). Diese Einschränkung habe sich auf die km 235.993 bis km 222.281 bezogen. Eine Einschränkung der Fahrtrichtung sei im Bescheid nicht angeführt und seien somit beide Fahrtrichtungen betroffen (siehe Plan Bauphase 3). Weiters sei festzuhalten, dass die 60 km/h-Beschränkung bei km 222.381 beginne.

 

Nach Ansicht der Behörde könne der Begründung des Beschuldigten, dass die gegenständliche 60-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorliege, nicht gefolgt werden. Ebenso sei es nicht verständlich, dass der Beschuldigte erwähne, ihm wäre die entsprechende Verordnung nicht vorgelegt worden, zumal dieser im Schreiben vom 27.8.2009 selbst bereits auf die vorliegende Verordnung vom 2.9.2008 bzw. 8.9.2008 verwiesen habe.

 

Richtig ist, dass der Beschuldigte bereits in seiner Rechtfertigung vom 6.8.2009 die Einholung und Vorlage der Verordnung über die angebliche, an der Begehungsstelle kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h beantragt hat.

Seitens der Behörde wurde ihm mit Schreiben vom 13.8.2009 die Verordnung vom 8.9.2008 VerkR01-1900-4-2008 sowie die Verordnung vom 2.9.2008 VerkR01-1900-2-2008 samt Plan übermittelt.

 

Nachdem sich aus den übermittelten Verordnungen vom 2.9.2008 und 8.9.2008 keine 60-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 222.560 Fahrtrichtung Salzburg ergibt und auch der übermittelte Plan „Bauphase 3 S 125 Aurachbrücke, km 222.112, km 222,531 keine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzen kann, wurde seitens des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 27.8.2009 unter Verweis darauf, dass eine verordnete 60-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung „nach § 52 lit.a Ziff 10a StVO“ in Fahrtrichtung Salzburg bei km 222.560 aus den vorliegenden Verordnungen vom 2.9. und 8.9.2008 nicht zu entnehmen sei, neuerlich der Antrag gestellt, die entsprechenden Verordnungen über die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuholen.

 

In weiterer Folge wurde seitens der Behörde der Bescheid der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008 VerkR01-1900-2-2008 vorgelegt, bei welchem es sich um die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Generalerneuerung A1 Regau - Seewalchen auf der Westautobahn A1 von km 222.681 bis km 233.858 an die X GmbH handelt.

 

Auf diesen Umstand hat der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 15.9.2009 ausdrücklich hingewiesen und dargelegt, dass gem. Punkt I) 35 die Bewilligung c) Phase 3 nur in der Zeit vom 25.9.2008 bis 18.6.2009 von km 235.993 bis km 222.281 gültig sei und sich aus dem vorgelegten Bescheid sich eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h in Fahrtrichtung Salzburg nicht entnehmen lasse. Gleichzeitig wurde seitens des Beschuldigten wiederholt gestellt der Antrag, auf Vorlage der entsprechenden Verordnung.

 

Die Behörde ist diesem Antrag in weiterer Folge nicht nachgekommen, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bislang unter einem Verfahrensmangel leidet.

Gleichzeitig wird der Antrag auf Einholung und Vorlage der entsprechenden Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h nach § 52 lit.a Ziff.10a StVO in Fahrtrichtung Salzburg bei km 222.560 wiederholt.

Nach Ansicht des Berufungswerbers ist das vorliegende Straferkenntnis unrichtig begründet, da ein Hinweis auf einen Bauplan eine Verordnung nicht zu ersetzen vermag.

Sodann stellt der Beschuldigte den

 

ANTRAG

 

der Unabhängige Verwaltungssenat in Oberösterreich wolle der Berufung des Beschuldigten Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wird beantragt.

 

Für Mag. X“

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des gesonderten Antrages aber auch ob der bestrittenen Rechtsmäßigkeit der Verordnung in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Obwohl der Rechtsvertreter eine Berufungsverhandlung beantragte stellte sich Berufungswerber trotz einer auch ihm gesondert zugestellten Ladung dem Verfahren nicht persönlich.

Über die tatsächlichen Einkommens- u. Vermögensverhältnisse macht der Berufungswerbervertreter keine Angaben. Die Behörde erster Instanz schätzt das Einkommen mit bloß 1.500 Euro, was wohl vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers – er ist seit seit 10/09  Mitglied des Vorstandes der X[1]  -  als realitätsfern vermutet werden darf.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Verlesen wurde die im Akt erliegende Verordnung, VerkR01-2 u. 4-2008 v. 2. u. 8.9.2008 mit dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Phasenplan. Ebenfalls der Bescheid über die beantragten Bauarbeiten v. 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008. Ebenfalls wurde der Eichschein betreffend das eingesetzte Lasermessgerät Type MU VR 6FA Eichschein Nr. 1975 sowie das von dieser Messung  aufgenommene Foto gesichtet.

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung der Behörde erster Instanz in dessen Straferkenntnis verwiesen. Diesem vermochte der Berufungswerber mit sachlichen Argumenten nicht entgegen treten bzw. keinen Mangel aufzeigen.

Das Sachvorbringen auch im Rahmen der Berufungsverhandlung seitens des substituierenden Rechtsvertrers reduziert sich einmal mehr bloß auf den Einwand  der Rechtswidrigkeit des die Geschwindigkeitsbeschränkung normierenden Bereiches in Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm 222,560. In der Berufung wurde dagegen eingewendet diese Verordnung nicht beigeschafft zu haben.

Dem ist zu entgegenen, dass sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend „die Verkehrsbeschränkung auf der A1 Westautobahn für die Generalerneuerung zwischen Regau und Seewalchen“ vom 8.9.2008, VerkR01-1900-4-2008  sehr wohl im Verfahrensakt befindet. Dem Berufungswerber wurde sie mit Schreiben vom 31.8.2009 wohl auch zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte insbesondere der Vertreter der Behörde erster Instanz den Inhalt und den Geltungsbereich der baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung, durch Vorlage des Originalplans unter Hinweis auf den Pkt. 35 der VO, schlüssig und nachvollziehbar. Der Berufungswerber hält dem inhaltich nichts entgegen. Der Bescheid war an die die Bauarbeiten beantragende Firma gerichtet und ist für dieses Verfahren nicht entscheidungswesentlich.

Daher können weder an der gesetzeskonformen Verordnung noch an deren rechtskonformen Kundmachung objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für Zweifel aufgezeigt gelten.

Unzweifelhaft ergibt sich aus dem als Bestandteil der Verordnung einfließenden Phasenplan[2] der klare Behördenwille, dass zur fraglichen Zeit und an der bezeichneten Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und dem Gesetz entsprechend durch Verkehrszeichen kundgemacht war. Diese ist durch die Bauarbeiten sachlich begründet. Von der Behörde erster Instanz wurden der Messpunkt in Fahrichtung Salzburg eingetragen. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte dies ohne jeden Zweifel klargestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist das sich ausschließlich auf Formaleinwände reduzierende Vorbringen, welchem lediglich der Charakter einer - wenn auch legitimen – Zweckbehauptung straffrei zu bleiben, zugemessen werden kann.

Das sich der Berufungswerber aus welchen Gründen auch immer an dieses Gebot nicht gehalten hatte, sondern zumindest noch am Anfang dieses Bereiches die Übertretung wohl billigend in Kauf nehmend noch mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, ist evident. Dies wird selbst vom Berufungswerber auch gar  nicht bestritten.

Zu bemerken ist, dass diese Beschränkung entsprechend vorangekündigt und im Annäherungsbereich stufenweise reduziert wurde.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber an der angeführten Stelle nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Völlig unbegründet und auf gänzlich unbelegt bleibenden Behauptungen gestütze Beweisanträgen, sogenannten Erkundungsbeweisen, ist nicht nachzukommen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, sowie VwGH 11.12.2002, 2001/03/0057).

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Die von der Behörde erster Instanz hier mit 220 Euro bemessene Geldstrafe ist angesichts des hohen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem sehr sensiblen Bereich der Autobahn (Verschränkungsbereich an einer Baustelle) nicht entgegen zu treten, sondern vielmehr angesichts der Tatschuld als sehr milde bemessen zu erachten.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon ist bei einem für einen Vorstandsdirektor auf doch 15.000 Euro einzuschätzenden Nettoeinkommens nicht auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 50 km/h bereits im Jahr 1990 eine Geldstrafe von damals 4.000 ATS als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

Zum Tatunwert:

Aus 60 km/h ergibt sich der Anhalteweg bei 36,84 m, während dieser bei einer Fahrgeschwindigkeit von 98 km/h bereits bei 63 m zu liegen kommt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine als realitisch anzunehmende Bremsverzögerung bei einer Vollbremsung von 7,5 m/sek2. Die Reaktionszeit ist mit einer Sekunde und die Bremsschwellzeit mit 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde gelegt. Jene Stelle, an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt, wird aus 98 km/h mit fast noch 91 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 32 Version 6). Dies belegt die abstrakte Gefahrenpotenzierung und damit die schädliche Wirkung eines solchen Fehlverhaltens, denn insbesonere in einem Baustellenbereich ist mit höher Wahrscheinlichkeit eine Fahrerentscheidung geboten, welche jedoch bei Geschwindigkeitsexzessen zu spät ihre Wirkung erzeugen.

Der Berufung musste daher sowohl im Schuld- aus auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 



[1] Quelle: X Homepage

[2] siehe Anhang Seite 11

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