Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260418/2/Wim/Pe

Linz, 28.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.9.2009, Wa96-15-2008, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt.

 

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 150 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Kosten) beträgt daher 1.650 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, gemäß § 137 Abs.2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verhängt, weil er vom 27.6.2007 bis zum 3.9.2009 eine näher definierte vierteilige Fischteichanlage ohne die erforderliche Bewilligung betrieben habe. Überdies wurde der Bw auch zur Leistung eines 10 %igen Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber vertreten durch die Firma X, rechtzeitig eine nicht näher begründete Berufung erhoben. Schließlich bestätigte der Bw, dass die Firma X zur Einbringung dieser Berufung bevollmächtigt war und schränkte diese in der Folge auf die Strafhöhe ein. Er ersuchte angesichts seiner finanziellen Verhältnisse um eine Strafmilderung. Die Zustellung sollte nunmehr direkt an ihn persönlich erfolgen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw beginnend mit 1.6.2005 zunächst mit 200 Euro, dann mit 500 Euro und nunmehr mit 2.000 Euro für den konsenslosen Betrieb der Fischteichanlage bestraft wurde. Der Bw hat zwar im Laufe dieser Zeiträume ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung gestellt. Dieses war aber unzureichend und hat er in der Folge wiederum nach Aufforderung keine Projektsergänzungen vorgenommen. Von ihm wurde in der Berufungsvorlage angegeben, dass er sich über die von ihm beauftragte Baufirma um eine Terminabsprache mit der Erstbehörde bemüht.

 

Aus einem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ergibt sich, dass der Bw als selbständiger Gastwirt ein massiv negatives Einkommen bezieht.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt insgesamt 14.530 Euro. Die Erstbehörde hat als straferschwerend die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aus den Jahren 2005 und 2007 gewertet und auch die Länge der Zeitspanne, in der die der Fischteichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird. Zu Recht wurden auch keine Milderungsgründe angenommen. Das bloße Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung reicht hiefür nicht aus, da geforderte ergänzende Unterlagen offenbar aus einer gewissen Laxheit heraus nicht zeitgerecht vorgelegt wurden.

 

Lediglich das massiv negative Einkommen des Bw rechtfertigt für den Unabhängigen Verwaltungssenat die vorgenommene Strafherabsetzung, wobei dazu auszuführen ist, dass bei einer fortgesetzten Zuwiderhandlung mit noch empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

X

 

Anlagen

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum