Linz, 09.11.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 10. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 30. April 2009, VerkR96-5449-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 6. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, jedoch die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 2,50 Euro; ein als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: § 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. Juli 2007 um 10.26 Uhr in 4400 Steyr, Ennskai nächst Parkautomat Nr.9, das Kraftfahrzeug X abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. November 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers Herrn X (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keinen Strafzettel und kein Organmandat bekommen. Er sei nicht an angegebenen Ort (HV nächst Parkautomat 9) gestanden und benannte dafür einen Zeugen – zwar mit Geburtsdatum, allerdings ohne ladungsfähiger Adresse. Das Halteverbot bei Zwischenbrücken sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht; beim Automat 9 sei kein Halteverbot. Das vom Meldungsleger mit Foto angegebene Halteverbot sei an einer anderen Stelle des Ennskais als in der Strafverfügung vorgeworfen. Beantragt wird die Überprüfung der Aufstellung der Halteverbote am Ennskai sowie der Nummerierung bzw der Verordnungen und ein Lokalaugenschein.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, einen Ortsaugenschein am 27. August 2009 und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
Aus der Anzeige geht als Tatort "4400 Steyr, Ennskai nächst Parkautomat Nr.9" hervor. Am Datenblatt des ÖWD steht für den 5. Juli 2007, 10.26 Uhr, als Tatbestand "An dieser Stelle besteht ein beschildertes Halteverbot (§ 24 Abs. lit.a StVO)", unter Bemerkung 2 "Behindertenparkplatz", Bemerkung 3 "Nähe PKA 9". Der Pkw ist mit Kennzeichen und "Mercedes, silber" beschrieben.
Der Ml bestätigte in der Berufungsverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, dass er auf seinem Kontrollgang am Ennskai die Fahrzeuge ansehe und im ggst Fall beim im Halteverbot abgestellten Pkw nicht zugewartet habe, sondern mit der Uhrzeit 10.26 Uhr das Datenblatt geschrieben habe.
Der Bw, der sich in der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (Aufforderung der BPD Steyr vom 24. Oktober 2007) selbst als Lenker bezeichnete, hat, wie auch in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, mit Erhalt der Strafverfügung der BPD Steyr vom 20. November 2007 (Hinterlegung am 27.11.2007) erstmals von Tatvorwurf erfahren und im Einspruch lediglich eine seiner Ansicht nach nicht gehörige Kundmachung des Halteverbots gerügt, weil Anfang und Ende nicht definiert seien, sondern es "lediglich Zusatztafeln mit wild durcheinanderlaufenden Pfeilen" gebe.
Auf den vom Zeugen X am 29. April 2008 vorgelegten Fotos ist die örtliche Lage und die Kundmachung des in Rede stehenden Halte- und Parkverbots sowie der Parkautomat Nr.9 zu sehen – so wie am 27. August 2009 beim Ortsaugenschein vorgefunden. Aus § 30 der Verordnung des Bürgermeisters vom 28. November 1988, VerkR-4021/1986, geht hervor, dass "die beiden Parkflächen für dauernd stark gehbehinderte Personen am Ennskai an der Rückseite des Rathauses in einen vergrößerten Behindertenparkplatz umgewandelt" werden.
Seitens des erkennenden Mitgliedes des UVS war am 27. August 2009 ein Ortsaugenschein am Ennskai in Steyr durchgeführt und die Angaben des Ml bzw die Fotos mit den Aussagen des Bw verglichen und eine einwandfreie örtliche Zuordnung des Tatvorwurfs zu den Aussagen und Fotos vorgenommen worden. Beim Ortsaugenschein hat sich zweifellos ergeben, dass die Fotos der Realität entsprechen und die Behauptungen des Bw im erstinstanzlichen Verfahren, beim Parkautomat 9 seien nur Kurzparkzonen, der nächste Behindertenparkplatz sei beim Haus Ennskai Nr.2, auf den Fotos sei Parkautomat Nr.5 bzw Ennskai 25 zu sehen und der Halteverbotsbereich sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil dort nur Tafeln mit wild durcheinanderlaufenden Pfeilen seien, nicht nachvollzogen werden können.
Der Bw hat im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, der Beamte könne sich offenbar nicht mehr erinnern, wo der Pkw damals überhaupt gestanden haben solle. Er gehe von einem Irrtum aus, weil sein Pkw weder beim Parkautomat 9 noch 5 gestanden sei und schon gar nicht auf einem Behindertenparkplatz.
Diese Verantwortung baute er insofern aus, als er in der Berufung und in der Verhandlung am 6. Oktober 2009 behauptete, er sei zur Tatzeit mit seinem Vater, der sogar über einen entsprechenden Ausweis nach § 29b StVO verfüge, in der Stadt gewesen und habe den Pkw, der im Spruch nicht nach Marke, Type und Farbe bezeichnet sei, obwohl das Wechselkennzeichen auf zwei Fahrzeuge zugelassen sei, im Bereich Zwischenbrücken gestanden. In der Verhandlung machte er geltend, überhaupt sei auch der Parkautomat verwechselt worden.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist den Aussagen des Bw insofern nichts abzugewinnen, als sich in der Verhandlung ergeben hat, dass sich der Ml und der Bw gänzlich unbekannt sind, sodass davon auszugehen ist, dass der Ml seine Wahrnehmungen an Ort und Stelle wiedergegeben hat, die sich eben auf den im übrigen auf den auf den Bw zugelassenen silberfarbenen Mercedes des Bw mit dem damaligen Kennzeichen laut Anzeige bezogen. Die Einsichtnahme in das DORIS-Foto hat zweifelsfrei ergeben, dass "Zwischenbrücken" – eine genauere Bezeichnung eines eventuellen Abstellplatzes hat der Bw nie genannt – ganz woanders liegt und daher eine Verwechslung oder ein Irrtum des Ml bei der Feststellung des dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.
Mit § 30 der Verordnung vom 28. November 1988, VerkR-4021/1986, wurden "die beiden Parkflächen für dauernd stark gehbehinderte Personen am Ennskai an der Rückseite des Rathauses in einen vergrößerten Behindertenparkplatz umgewandelt".
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel, dass der genannte auf den Bw zugelassene Pkw auch von diesem im genannten Halteverbot an der Rückseite des Steyrer Rathauses abgestellt wurde, obwohl der Bw selbst keinen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 besitzt und auch keinen solchen im Fahrzeug deponiert hat. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm auch keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei auch die formalen Erfordernisse im Sinne des § 44a Z1 VStG erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen nicht vor.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auch angesichts der vom Bw selbst genannten finanziellen Verhältnisse davon aus, dass die von der Erstinstanz verhängte Strafe ohnehin sehr niedrig bemessen war. Inzwischen ist allerdings zusätzlich von einer überlangen Verfahrensdauer und, dadurch bedingt, von der ebenfalls mildernd zu wertenden Unbescholtenheit des Bw auszugehen, sodass eine Strafherabsetzung zwingend war. Die nunmehr verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf § 19 VStG angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Abstellort geklärt, Strafherabsetzung wegen überlanger Verfahrensdauer (Tat Juli 2007) + jetzt Unbescholtenheit.