Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164503/6/Br/Th

Linz, 11.11.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding  vom 3.09.2009, Zl. VerkR96-4765-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 10. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 1.) im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch wird der Berufung in diesem Punkt mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden ermäßigt wird; im Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf  5 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009;

Zu II.: § 66 Abs.1 u. 2 u. § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von 70 und 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit von 26 und 16 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 30.05.2007 von 14.35 Uhr bis 14.38 Uhr mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen X und dem Anhänger mit dem Kennzeichen X auf der A 8 Innkreis Autobahn von km 70,000 bis km 73,000

1. als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädi­gung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er ohne Grund den zweiten Fahrstreifen (gemeint die Überholspur) benützt habe obwohl der erste Fahrstreifen (gemeint die rechte Fahrspur) frei war und

2. habe er ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob  das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden konnte, ohne andere Sfraßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Gestützt wurden die Schuldsprüche auf § 7 Abs.1 u. § 16 Abs.1 lit. c StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr. sowie des Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 StVO:

"Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. § 16 Abs.1 lit.c StVO:

"Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in der Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. § 99 Abs. 3 lit. a StVO:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder4 zu bestrafen ist."

 

Sachlage:

Grundlage des Verwaltungsstrafverfahrens bildet die bargeldlose Organstrafverfügung mit der Kennzahl X der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr., wonach der Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen X und X am 30.05.2007 in der Zeit von 14.36 Uhr bis 14.38 Uhr auf der A8 Innkreis Autobahn in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding gelenkt wurde, von Abkm. 70,000 bis 73,000 links fuhr und dabei überholte, obwohl Einordnungs­möglichkeiten nach dem Überholvorgang ungewiss waren. Diese bargeldlose Organstrafverfügung wurde nicht eingezahlt, weshalb ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Da auf der bargeldlosen Organstrafverfügung der Name des Lenkers nicht vermerkt war (eine Rubrik dafür ist auf diesem Formular nicht vorgesehen) wurde die Zulassungsbesitzerin X GesmbH in X gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, den verantwortlichen Lenker zu benennen. Mit Lenkerauskunft vom 27.08.2007 wurden Sie als verantwortlicher Lenker genannt und erging gegen Sie die Strafverfügung vom 06.11.2007, welche am 16.11.2007 von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe nachweislich übernommen wurde.

 

Gegen die Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben vom 26.11.2007 Einspruch gegen Schuld und Strafhöhe und führten zunächst aus, dass Ihnen der Vorfall nicht im Gedächtnis sei und Sie bis dato in keiner Weise mit dem Verfahren konfrontiert worden seien. Insbesondere sei Ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Parteiengehör geboten worden. Sie ersuchten um Übersendung des Aktes an die Bundespolizeidirektion Graz zwecks Einvernahme, da Sie sich ansonsten außerstande sehen würden, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 30.7.2008 wurde die Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr. ersucht, eine ausführ­liche Tatbeschreibung abzugeben, insbesondere zum Umstand, dass für beide Übertretungen der gleiche Tatortbereich angegeben wurde, und ob sich die Übertretungen über die Distanz von 3 km erstreckt haben. Mit Schreiben vom 7.8.2008 teilte der Anzeiger folgendes mit: "Zum beiliegenden Ersuchen wird mitgeteilt, dass die Übertretungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 1 lit. c StVO bei einer Nachfahrt hinter dem besagten Lastkraftwagen, LKW Kennzeichen X (A), Anhänger, Kz. X (A), von der Verkehrsstreife Ried 1, Cheflnsp X und - Grlnsp X, dienstlich festgestellt wurden.

Folgende Sachverhaltsdarstellung wurde nach eigenen Aufzeichnungen bzw. Gedächtnisprotokoll erstellt.

Der Verkehrsstreife Ried 1 war bei einer routinemäßigen Patrouille auf der Innkreis Autobahn A8 in Fahrtrichtung Suben bei km 70,000 eine bereits längere Kolonne von Fahrzeugen aufgefallen, welche sich auf dem linken Fahrstreifen hinter dem oa Lastkraftwagen gebildet hatte. Der Lenker des besagten LKWs hat von ABkm 70.000 bis ABkm 73.000 mehrere auf dem rech­ten Fahrstreifen mit teilweise zu geringem Abstand hintereinander fahrende Sattelkraftfahrzeuge bzw. Lastkraftfahrzeuge überholt, ohne sich vorher zu überzeugen, sich nachher wieder ordnungs­gemäß auf dem rechten Fahrstreifen in den fließenden Verkehr ohne Behinderung bzw. Gefähr­dung anderer Fahrzeuge einordnen zu können.

Er hatte in oa Abschnitt mehrmals die Möglichkeit, sich anschließend wieder zwischen Fahrzeugen mit größeren Abständen ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen. Trotzdem fuhr er weiterhin auf dem linken Fahrstreifen und hat dadurch andere Fahrzeuglenker auf oa Streckenlänge behindert.

Der Lenker wurde anschließend angehalten und eine Erledigung der Tatbestände per Organstraf­verfügung angeboten.

Da dieser kein Bargeld mit sich führte, wurde ihm eine bargeldlose Organstrafverfügung ausge­stellt. Der Lenker gab an, die bargeldlose Organstrafverfügung noch innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Zahlschein einzuzahlen".

 

Mit Schreiben vom 03.02.2009 wurde Ihnen eine Fotokopie dieser Stellungnahme vom 07.08.2008 zu Ihrer Verwendung übersendet. Weiters wurden Sie über den Sachverhalt informiert. Dieses Schreiben erging an Ihre zu diesem Zeitpunkt bekannte Wohnadresse, nachdem Sie die Wohnsitz­änderung nicht bekannt gegeben haben. Dieses Schreiben beinhaltete eine korrekte Wahrung des Parteiengehörs, nachdem Sie über den Sachverhalt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt wurden. Weiters wurde Ihnen freigestellt, zu diesem Ermittlungsverfahren sich zu äußern. Schließlich wurden Sie noch darauf hingewiesen, dass die Bundespolizeidirektion Graz aufgrund des damals bekannten Wohnsitzes als nicht zuständig angesehen wurde. Dieses Schrei­ben konnte zunächst nicht zugestellt werden, da sich Ihr Wohnsitz geändert hatte und wurde Ihnen dieses Schreiben nach Anfrage beim Zentralen Melderegister an die aktuelle Wohnanschrift zuge­stellt. Am 17.02.2009 ersuchten Sie telefonisch, Ihnen im Wege der Bundespolizeidirektion Graz Akteneinsicht zu gewähren, was mit Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwal­tungsstrafverfahren vom 19.06.2009 erfolgte. Sie erschienen am 30.06.2009 bei der Bundespoli­zeidirektion Graz und gaben die nachfolgende Rechtfertigung ab:

"Nachdem dem Beschuldigten gemäß § 17 AVG 1991 Akteneinsicht gewährt wurde, gibt dieser folgendes an: Ich bin mir im gegenständlichen Verfahren keiner Schuld bewusst. Ich habe einen vorschriftsmäßigen Überholvorgang durchgeführt, indem ich mich vergewissert habe, dass ich diesen gefahrlos durchführen kann. Ich habe den Blinker gesetzt und wollte den vor mir mit ca. 70 km/h fahrenden LKW überholen. Als der Lenker des LKW merkte, dass ich ihn überholen wollte, erhöhte er seine Geschwindigkeit, sodass es mir vorerst nicht möglich war, mich wieder einzu­ordnen. Offensichtlich hat der Lenker des LKW sodann den hinter ihm fahrenden Streifenwagen bemerkt und verringerte seine Geschwindigkeit und gab mir ein Lichtzeichen, dass ich mich wieder einordnen könnte. Sodann wurde ich von der Polizeistreife aufgehalten. Ich war schon im Zuge der Amtshandlung zu der mir vorgeworfenen Übertretung nicht geständig. Mir wird vorgeworfen, ich sei nicht weit genug rechts gefahren. Daraus schließe ich, ich bin zu weit links gefahren. Um über­holen zu können, musste ich jedoch nach links fahren. Ich habe im Zuge meines Überholvorgan­ges weder jemanden behindert noch gefährdet. Mir wird weiters vorgeworfen, ich wäre ohne Grund! auf dem 2. Fahrstreifen gefahren, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. In der Sachver­haltsdarstellung wurde angeführt, dass mehrere Fahrzeuge auf dem ersten Fahrstreifen fuhren und sich nicht wie in der Strafverfügung angeführt, kein Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen befunden hat. (Pkt.1) Strafverfügung nicht überein".

 

Zunächst ist festzustellen, dass Sie mit Ihren Einspruchsangaben, dass Ihnen der Vorfall nicht im Gedächtnis sei, die Ihnen bei der Kontrolle ausgehändigte Organstrafverfügung offenbar ignoriert haben. Schließlich haben Sie bei dieser Kontrolle den Sachverhalt zugegeben und zugesichert, die mangels Bargeld ausgestellte bargeldlose Organstrafverfügung fristgerecht einzuzahlen. Weiters wird Ihnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht mitgeteilt, dass es sich bei einer Strafverfügung um ein so genanntes Mandatsverfahren handelt, welche ohne Parteiengehör ergehen kann, wenn der Sachverhalt durch ein Straßenaufsichtsorgan festgestellt wurde.

 

Zur Übertretung des missachteten Rechtsfahrgebotes ist festzustellen, dass es eine oftmals zu beobachtende Unsitte darstellt, wenn Lastkraftfahrzeuglenker auf Autobahnen andere Lastkraft­fahrzeuge überholen, durch den geringen Geschwindigkeitsunterschied eine Kolonne von schneller fahrenden Kraftfahrzeugen verursacht wird und anstatt die nächst mögliche ausreichende Lücke auf der rechten Fahrbahnhälfte zu benützen, der Überholvorgang fortgesetzt wird, um weitere Lastkraftfahrzeuge zu überholen. Schließlich muss von jedem geprüften Besitzer einer Lenkbe­rechtigung die Kenntnis erwartet werden, dass das Rechtsfahrgebot auch auf Autobahnen gilt. Der linke Fahrstreifen bzw. der linke und mittlere Fahrstreifen bei 3-spurigen Autobahnen in einer Fahrtrichtung dienen primär zum möglichst kurzen und raschen Überholen. Es hat der Verwal­tungsgerichtshof festgestellt, dass das Befahren des zweiten Streifens einer Autobahn grundsätz­lich unzulässig ist, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird bzw. unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (VwGH 12.9.1980, 677/79). Die gleiche Rechtsansicht vertritt auch der Oberste Gerichtshof. Die Polizeibe­amten beobachteten auf einer Strecke von 3 km Ihre Fahrweise und haben unmissverständlich und zweifelsfrei dargelegt, dass während Ihres langen Überholvorganges Sie mehrmals die Möglichkeit hatten, zwischen Fahrzeugen mit größeren Abständen sich ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen. Sie ignorierten aber diese Bestimmung und überholten auf einer derart langen Strecke auch in größeren Abständen auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge, wodurch Sie die nachkommenden schnelleren Fahrzeuge sehr wohl massiv behindert haben. Dabei wird kein Widerspruch zum in der Übertretung vorgeworfenen Sachverhalt gesehen, da Sie in diesem Streckenbereich sehr wohl vorschriftswidrig den zweiten Fahrstreifen benützt haben, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

 

Als die Polizeibeamten auf Sie aufmerksam wurden, sammelte sich hinter dem von Ihnen gelenk­ten Lastkraftfahrzeug bereits eine längere Kolonne von Fahrzeugen an. Sie mussten daher den Überholvorgang bereits eine längere Strecke vor dem Abkm. 70,000 begonnen haben und überholten zu Beginn der Beobachtung durch die Polizeibeamten mehrere auf dem rechten Fahrstreifen mit teilweise zu geringem Abstand hintereinander fahrende Sattelkraftfahrzeuge bzw. Lastkraftfahrzeuge, weshalb Sie sich vorher nicht überzeugt hatten, ob Sie sich nach dem Überholvorgang wieder ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen einordnen können, ohne andere Fahrzeuglenker zu behindern. Diese Behinderung anderer Fahrzeuglenker setzte sich durch Ihre Fahrweise auf eine Strecke von mindestens 3 km fort, worauf Sie schließlich angehalten und kontrolliert wurden. Ob nun in der Strafverfügung von einem Fahrzeug oder von mehreren Fahrzeugen gesprochen wird, ist unwesentlich, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes die Anzahl der überholten Fahrzeuge kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Weiters ist nach der Rechtsprechung für eine Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nicht erforderlich, sondern es ist wesentlich, dass ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (VwGH 10.07.1981, 81/02/0108). Zum Zeitraum der Übertretung wird festgestellt, dass dieser vom Anzeiger mit "14.36 Uhr bis 14.38 Uhr" angeführt wurde. Dabei kann es sich sehr wohl um 3 Minuten handeln, nämlich bei Beginn von 14.36 Uhr bis Ende von 14.38 Uhr. In dieser Zeit kann von einem Lastkraft­fahrzeug aufgrund der erlaubten maximalen Geschwindigkeit von 88 km/h durchaus eine Strecke von 3 km zurückgelegt werden. Allein bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h wird in 3 Minuten eine Strecke von 3 Kilometern zurückgelegt. Sie sind als Überholer sicherlich eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als 60 km/h gefahren und ist eine Geschwindigkeit von 85 km/h durchaus realistisch, weshalb bei einer derartigen Geschwindigkeit eine Strecke von 3 km auch in etwas über 2 Minuten zurück gelegt werden kann.

 

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Zudem sind die von Ihnen begangenen Übertretungen als Ungehor­samsdelikte zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Bei diesem Tatbild hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bleibt aufrecht. Dazu ist festzustellen, dass Sie sich bei Ihrem Einspruch an den Sachverhalt überhaupt nicht erinnern wollten, obwohl Sie nach der Übertretung sofort angehalten und Ihnen eine bargeldlose Organstrafverfügung ausgestellt wurde, nachdem Sie die Übertretungen zugegeben haben. Ihre Aussage am 30.6.2009 lässt sich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Ihrer Anhaltung einschränken und machen keinerlei Aussage zum gesamten Übertretungsbereich von km 70,000 bis km 73,000. Im übrigen beschränkt sich ihre Aussage auf vermeintliche Formalfehler beim Tatvorwurf, welche jedoch nicht relevant sind. Faktum ist, dass Sie über eine Strecke von mindestens 3 km ein vorschriftswidriges und vor allem für zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer verkehrsbehinderndes Verhalten zeigten, welches Ver­halten oftmals Anlass für riskante Fahrweisen ist. So werden durch die Missachtung des auch für Lastkraftfahrzeuge geltenden Rechtsfahrgebotes andere Fahrzeuglenker animiert, ihrerseits vor­schriftswidrig rechts zu überholen, was das Unfallsrisiko erhöht. Das Verschulden Ihrer Verhaltens­weise ist daher nicht mehr geringfügig und bedarf es einer entsprechenden Sanktion. Angesichts des Verschuldensgrades sind die verhängten Strafsätze nach wie vor im untersten Bereich (ca. 7 bis 10 %) des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Als strafmildernd konnte die bisherige Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Verwaltungsvorstrafen scheinen bei unserer Behörde nicht auf, welcher Umstand ebenfalls als strafmildernd gewertet wurde. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die verhängten Strafsätze sind auch Ihren persönlichen Verhältnissen bemessen anzusehen, in dem Sie bei Ihrer Einvernahme am 30.06.2009 ein monatliches Einkommen von ca. 1600 Euro, Sorgepflicht für ein Kind und kein Vermögen angegeben haben.

 

Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen:

Ich erhalte hiermit den bereits am 26.11.2007 erhobenen Einspruch gegen die Strafverfugung vom 6.11.2007 weiterhin aufrecht.

    Die mit 3.9.2009 datierte, mir am 30.9.2009 zugegangene Straferkenntnis trägt meiner Ansicht nach in keiner Weise zur Klärung der mir zur Last gelegten Übertretungen bei; im Gegenteil: sie schafft weitere Widersprüche.

 

    Zunächst ist einmal grundsätzlich anzumerken, dass es sich bei dem angeführten Streckenabschnitt um eine Autobahn handelt und weiters kein Überholverbot für LKW besteht, wodurch ein Überholen per se erlaubt ist.

War zunächst nur vom Überholen eines anderen Lastkraftwagens die Rede, wurden nun mehrere daraus. Plötzlich hat auch der in Streit stehende Vorgang schon wesentlich früher begonnen.

 

   Die Fahrzuge werden in einem Absatz als teilweise in zu geringem Abstand fahrend bezeichnet, im nächsten gibt es größere Abstände, wodurch ein Wechseln des Fahrstreifens doch möglich gewesen sein soll.

Daneben wird mir zur Last gelegt grundsätzlich nicht den rechten Fahrstreifen benutzt zu haben, obwohl dies gefahr- und behinderungslos möglich gewesen sein soll, obwohl es dort -glaubt man den Ausführungen - vor Fahrzeugen, die widerrechtlich überholt worden wären, nur so gewimmelt hat.

Sachverhalte, die einander doch eher ausschließen.

 

   Ich halte erneut fest, dass der Überholvorgang vorschriftsgemäß durchgeführt wurde. Ich habe mich vorab vergewissert, dass ich ihn gefahrlos durchführen kann, doch wurde währenddessen die Geschwindigkeit des anderen Fahrzeuges plötzlich erhöht, wodurch eine rasche Durchführung bzw. ein gefahrloses Wiedereinordnen nicht ohne weiteres möglich war. Eine allfällige Kolonnenbildung kann sich auf einer stark befahrenen Autobahn durch die Unterschiede der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten für LKW und PKW rasch und durch ein Überholmanöver allein ergeben.

 

Weiters möchte ich erneut festhalten, dass ich im Zuge der Amtshandlung nicht geständig war, von mangelndem Bargeld, Zusagen einer Überweisung, direkten oder indirekten Eingeständnissen in keiner Weise die Rede war.

 

Ob man mir aus dem Umstand, dass mir im November 2007 ein Vorfall aus dem Mai 2007 nicht sofort erinnerlich war, einen Strick drehen kann, sei einmal dahingestellt.

 

Dass obwohl vor Ort meine Personalien festgestellt wurden, nachträglich erst eine Lenkererhebung durchgerührt werden musste, sich die Zustellung angeblich verzögerte, da ich meiner Meldepflicht nicht nachgekommen wäre, was schlicht nicht stimmt - abgesehen davon, dass dies für die zur Frage stehende Angelegenheit keinerlei Relevanz hat - und dass die Zeitangeben in den einzelnen Schreiben geringfügig aber doch divergieren, rundet das Bild ab und nährt doch Zweifel an der gesamten Amtshandlung.

 

Hochachtungsvoll                                                                               X“ (e.h. Unterschrift).

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG). Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme durch eine schriftliche Mitteilung v. 6.2.2009. Der Berufungswerber entschuldigte seine Nichtteilnahme zuletzt durch eine begründete fernmündliche Mitteilung vom 9.11.2009.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger Insp. X als Zeuge einvernommen.   

 

4.1 Folgt man den Darstellungen in der Anzeige so hat der Berufungswerber mit seinem Lkw-Zug, so wie dies auf Autobahnen immer wieder feststellbar, einen Überholvorgang an mehreren Lkw durchgeführt. Ingesamt erstreckte sich die Benützung der linken Fahrspur laut Zeugen RI X in der Folge jedoch auf etwa drei Kilometer. Dadurch kam es glaubhaft zu einer nachhaltigen Blockierung dieser Spur und damit zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung für Personenkraftwagen.

Dem Berufungswerber wurde nach der Anhaltung eine OM-Strafe wegen der nachfolgend angezeigten Delikte angeboten. Deren Begleichung scheiterte lt. Meldungsleger nicht an der Tateinsichtigkeit, sondern an der Zahlungsfähigkeit bzw. an fehlenden Barmittel. Dies wird vom Berufungswerber jedoch gegensätzlich dargestellt.

Der Meldungsleger bestätigt im Zuge der Berufungsverhandlung den Ablauf unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 7.8.2008. Die Anzeige und die darauf ersichtliche Verantwortung des Berufungswerbers fand sich weder beim Akt noch konnte sie der Zeuge im Datenbestand auffinden noch die Handaufzeichnungen vorlegen. Der Zeuge räumte anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis ein, dass eine fehlende Erkennbarkeit der Möglichkeit nach dem Überholvorgang wieder umspurgen zu können, nicht aufrecht zu erhalten ist. Dies ergibt sich laut Zeugen aus der Feststellung, dass während der geschätzten drei Kilometer mehrere Lücken zwischen Lkw´s zum Umspuren nach rechts sehr wohl vorhanden gewesen sein müssten.

 

4.2. Dazu ist aus der Sicht der Berufungsbehörde festzustellen, dass solche Überholvorgänge auf Autobahnen durchaus als typisch bezeichnet werden können. Solche Überholvorgänge erfolgen in aller Regel mit geringer bis sehr geringer Geschwindigkeitsdifferenz. Das allenfalls mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt werden ist ebenfalls eine logische – wenn auch unerwünschte – Realität. Dafür, dass dem Lkw-Lenker nicht erkennbar gewesen wäre ob ein Einordnen nach dem Überholvorgang möglich ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wird auch vom Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung als wahrscheinlich eingeräumt. Dass letztlich die beiden Tatbestände für ein OM eine ausreichende Grundlage zur angemessenen Bestrafung ergeben hätten, ist aus der Sicht der Berufungsbehörde durchaus als sachgerecht nachvollziehbar.

Für einen Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen den Punkt 2. des Straferkenntnisses fehlen Angaben über einen Tiefenabstand von Vorderfahrzeugen auf der rechten Fahrspur, die offenkundig sehr wohl ein Einordnen ermöglicht hätten. Dies bedingt letztlich die Grundlage für die Bestrafung im Punkt 1.

Geht man abermals von empirischen Verkehrsabläufen aus, betragen die Abstände zwischen Lkw´s auf Autobahnen doch zumindest 50 m. Ein gefahrloses Einordnen ist in einem solchen Abstand selbst mit einem Lkw möglich, wenngleich damit der Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug kurzfristig auf eine Sekunde (aus 80 km/h etwa 14 m) verkürzt werden mag.  Auf einer Autobahn ist auch nicht normiert, dass ein Überholvorgang lediglich auf ein Fahrzeug abstellen dürfte.

Auf die vom Berufungswerber angeführten suboptimalen Verfahrabläufe ist hier nicht einzugehen. Seinen Ausführungen kommt aber zumindest zum Teil Berechtigung zu.

  

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der § 7 Abs.1 StVO lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist; ……

Da hier der Berufungswerber dem Nachfolgeverkehr nicht ehest Platz gemacht hat wurde dadurch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c. StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen wenn

….

er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,…

 

5.2. Ob sich eine Möglichkeit zum Wiedereinordnen bereits nach dem erstüberholten Fahrzeug ergeben hat oder nicht bzw. eine solche in Anspruch genommen werden hätte müssen, besagt der § 16 Abs.1 lit.c. StVO jedenfalls nicht. Das letztlich bei fehlendem Gegenverkehr mit gutem Grund mit der Möglichkeit gerechnet werden kann sich in den Verkehr ohne Gefahr wieder einordnen zu können, kann auf Autobahnen in aller Regel als gesichert gelten.

Wenn der Berufungswerber jedoch auf der Überholspur nach einem oder mehren Überholvorgängen dennoch unbeirrt weiterfuhr und diesen für schnellere Fahrzeuge unnötig blockierte, ist dieses Verhalten jedoch sehr wohl dem Tatbestand des § 7 Abs.1 StVO subsumierbar und mit diesem aber auch der Unwertgehalt vollumfänglich geahndet.

Weder aus der Anzeige – die wie fast alle sogenannten VStV-Anzeigen nur den Tatbestand, jedoch keinen Sachverhalt beinhalten – noch aus der Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers vom 7.8.2008 lässt sich nachvollziehen, inwiefern der Berufungswerber erkennen hätte können oder müssen, wo und wann er sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr wieder einordnen werde können.

Letzlich könnte die pönalisiernede Darstellung dieses Vorfalles nur mit einem absoluten Lkw-Überholverbot begegnet werden.

Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls der Vorwurf eines Verstoßes nach
§ 16 Abs.1 lit.c StVO weder nachvollziehen noch aufrecht erhalten.

Dass allenfalls auch wegen einer für ein zügiges Überholen von mehreren Lkw´s offenkundig nicht ausreichenden Geschwindigkeitsdifferenz eine Subsumption unter § 16 Abs.1 lit.b StVO möglich gewesen wäre, sei an dieser Stelle auch erwähnt. 

Sehr wohl nachvollziehen lässt sich aber die vom Meldungsleger getroffene Einschätzung, dass ein Umspuren nach rechts schon früher möglich gewesen wäre. Wenn der Berufungswerber dem nicht nachgekommen ist hat er damit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

 

 

6. Strafbemessung:

Laut ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (bis 726 Euro) um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dem Berufungswerber kommt nun als weiterer Strafmilderunsgrund auch noch die Einsicht in die bekundete Unrechtsproblematik zu Gute. Seine wirtschaftliche Situation ist jedoch deutlich ungünstiger als von der Behörde erster Instanz angenommen. Der Berufungswerber verfügt bloß über 900 Euro monatlich und er ist ferner laut seinen glaubhaften Angaben im Berufungsverfahren für ein Kind sogepflichtig.

Mit Blick darauf reicht auch schon die nunmehr verhängte Geldstrafe um dem Zweck der Strafe, nämlich in künftighin davon abzuhalten, den PKW-Verkehr durch sogenannte „Elefantenrennen“ auf Autobahnen stark zu behindern.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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