Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164560/3/Br/Th

Linz, 09.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom
16. Oktober 2009, Zl. VerkR96-4642-2009-OJ
, zu Recht:

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird in den Punkten 1. bis 4. mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf je
€ 40,-- und in den Punkten 5. bis 6. auf je € 30,-- ermäßigt wird; die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch in allen Punkten bestätigt; Lediglich in Punkt 7. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich in diesen          Punkten auf insgesamt € 28,-- .

       Für das Berufungsverfahren entfallen zu 1. bis 6.       Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 7. der als Kosten für das         Berufungsverfahren zusätzlich € 6,-- auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 VStG.

II.    § 65 u. § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Bescheid dem Einspruch vom 4.9.2009 gegen die Strafverfügung vom 25.08.2009, VerkR96-4642-2009, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV (4x) und § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967 (2x) sowie § 102 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 5 KFG 1967 jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängten Geldstrafen von 6 x 80,00 Euro und 1 x 40,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden dahingehend Folge gegeben, als die Strafen nunmehr mit 6 x 50,00 und 1 x 30,00 Euro festgesetzt wurden. Im Fall der Uneinbringlichkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 x 24 Stunden und 1x12 Stunden

 

1.1. Begründend wurde im Ergebnis ausgeführt, dass auf Grund des eingebrachten Einspruchs, mit welchem das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, zu prüfen gewesen sei, ob die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 eingehalten wurden.

Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute komme, neu bewertet. In Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe in Verbindung mit der angeführten finanziellen Situation der Berufungswerberin diese im Sinne der Berufungswerberin  zu berücksichtigen waren.

Die im Einspruch dargelegten Umstände erschienen begründet. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei eine Herabsetzung der Strafe auf das festgesetzte Ausmaß gerade noch vertretbar. Diese Geldstrafe wäre jedoch notwendig, um die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch genommen werden könne.

 

Mit diesem Vorbringen ist die Behörde erster Instanz grundsätzlich im Recht!

 

2. In dem auch dagegen dieses Strafausmaß gerichteten Berufung vermeint die Berufungswerberin sie wolle noch einmal höflichst bitten die Strafhöhe zu prüfen. Den 300 €-Job habe sie inzwischen auch verloren. Ihr Mann komme seinen Unterhaltspflichten nur sehr schleppend bis gar nicht nach. Es sei ihr vom AMS weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe gewährt worden, was vielleicht auch erklärt warum sie mit abgefahrenen Reifen unterwegs war. Sie wisse also wirklich nicht wie sie diese Geldstrafe erbringen solle!

Abschließend bat sie ihr noch einmal entgegen zu kommen.

 

2.1. Diesem Verbringen kommt zumindest teilweise nochmalige Berechtigung zu.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag und einer bloß vorliegenden Strafberufung unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und die Beischaffung des dem Akt nicht beigefügten Mängelgutachtens Nr. 77896 v. 19.8.2009 Ing. X. In Verbindung mit dem Berufunsvorbringen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

5. Die Berufungswerberin lenke den o.a. Pkw, wobei an diesem Fahrzeug alle vier Reifen bis deutlich unter die Mindesprofiltiefe abgefahren waren. Dieser Mangel begründete eine Gefahr in Verzug. Ebenfalls fanden sich noch weitere schwere und laut Gutachten für die Lenkerin ebenfalls – wenn auch nach h. Auffassung nicht so augenfällig wie im Falle der schadhaften Bereifung – erkennbare  Mängel an diesem Kraftfahrzeug.

Ihre mit der Berufung glaubhaft gemachten sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse mögen daher durchaus eine nicht unbeachtliche Ursache für den schlechten Zustand ihres Kraftfahrzeuges sein.

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Der Behörde erster Instanz ist grundsätzlich darin zu folgen, dass die Berufungswerberin mit der Verwendung dieses mit schweren Mängel behaften KFZ gegen den Interessen der Verkehrssicherheit in nachhaltiger Weise verstoßen hat.

Dennoch ist zu bedenken, dass die Berufungswerberin in die wirtschaftliche Kategorie der Armut fällt und für sie auch die sehr niedrig bemessenen Geldstrafen, welche jedoch in kumulativer Verhängung einen wesentlichen Anteil des monatlichen Bedarfs für die Bestreitung des Lebensunterhaltes beträgt.

Zur Frage der Kumulation im Sinne des § 22 VStG ist zu bemerken, dass grundsätzlich für jeden mangelhaften Reifen eine eigene Strafe, somit bei mehreren schadhaften Reifen entsprechend viele Strafen zu verhängen sind (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Die Beurteilung hat sich nach h. Auffassung letztlich aber an der durch die Kumulation – hier der vier mangelhaften Reifen - bedingten Gesamtstrafe zu orientieren.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor dem Hintergrund der Geständigkeit, Einsichtigkeit, Unbescholtenheit und insbesondere der harten wirtschaftlichen Lage der Berufungswerberin wäre den wohl schon von der Behörde erster Instanz an sich sehr milde bemessene Geldstrafen grundsätzlich nicht entgegen zu treten gewesen. Dies kommt hier auch in der vollumfänglichen Bestätigung der Ersatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck. 

Von der Berufungsbehörde wurde lediglich den ungüstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungswerberin ein noch schweres Gewicht zugemessen, sodass die Geldstrafen einerseits dem Verhältnis der objektiven und subjektiven Unwertinhalte, insbesondere aber die wirtschaftlichen Verhältnisse verstärkt Rechnung tragend noch weiter reduziert werden konnten.

Abschließend ist auch hier auf die Ratenzahlungsmöglichkeit hinzuweisen um die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

 

II. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich begründet.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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