Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164571/2/Ki/Jo

Linz, 17.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 3. November 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Oktober 2009, VerkR96-2361-2007/Itz, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 2009, VerkR96-2361-2007/Itz, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 07.04.2009, VerkR96-2361-2007, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 07.04.2007 um 15.45 Uhr in der Gemeinde Taufkirchen/Pram auf der B137 Innviertler Bundesstraße bei km 51,974 gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person genannt, die die Auskunft erteilen könne. Er habe dadurch § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 3. November 2009 Berufung erhoben und zur Begründung auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. November 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion X vom 7. April 2007 wurde der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Kenntnis gebracht, dass der Lenker des einspurigen Motorrades mit dem Kennzeichen X am 7. April 2007 im Bereich der Gemeinde Taufkirchen an der Pram auf der B137 bei Strkm 51.974 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, dies sei durch Messung mittels eines Lasers festgestellt worden.

 

Als Zulassungsbesitzer wurde X festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegen ihn zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-2361-2007 vom 10. April 2007) erlassen, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

In einer Stellungnahme vom 12. Juni 2007 bemängelt der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, dass kein Frontfoto zur Verfügung steht, ohne ein solches Frontfoto könne sein Mandant nur schwer nachvollziehen, wer zur Tatzeit mit seinem Motorrad gefahren ist, nachdem er laut eigenen Angaben nicht der Fahrer gewesen sei.

 

Mit Schreiben vom 7. April 2009 forderte letztendlich die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Rechtsmittelwerber im Wege seiner Rechtsvertreter gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerauskunft auf.

 

Seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers erfolgte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2009 die Mitteilung, dass er über das Schreiben vom 7. April 2009 doch mehr als verwundert sei, nachdem der streitgegenständliche Vorfall mittlerweile über zwei Jahre zurückliege. Aus diesem Grunde erhebe er rein vorsorglich auch die Einrede der Verjährung. Weiters wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung verwiesen.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen den Berufungswerber wegen einer Nichterteilung der Auskunft eine Strafverfügung (VerkR96-2361-2007 vom 6. Juli 2009) mit welcher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde.

 

Gegen diese Strafverfügung wurde über den Rechtsvertreter des Berufungswerbers wiederum Einspruch erhoben. Darin wird wiederum darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber nicht in der Lage sei, die Auskunft zu erteilen, nachdem sich keine Lichtbildaufnahme finde, auf welcher der Fahrer des Motorrades von vorne zu sehen sei. Es helfe weder der Behörde noch dem Mandanten weiter, Vermutungen über den Fahrer zu äußern, da man Gefahr laufe, durch solche Spekulationen unbeteiligte Dritte zu belasten.

 

Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach dem Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Berufungswerber war zu dem in der Anfrage bezeichneten Zeitpunkt unbestritten Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges und es bleibt auch unbestritten, dass die Auskunft nicht erteilt wurde.

 

Der Rechtsmittelwerber argumentiert, mangels einer vorhandenen Lichtbildaufnahme sei er nicht in der Lage die Auskunft zu erteilen, es helfe weder der Behörde noch ihm selbst, Vermutungen über den Fahrer zu äußern, da man Gefahr laufe, durch solche Spekulationen unbeteiligte Dritte zu belasten.

 

Dieser Argumentation wird jedoch entgegen gehalten, dass Kraft ausdrücklich gesetzlicher Bestimmung für den Fall, dass die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass ein ordnungsgemäß agierender Zulassungsbesitzer, welcher sein Kraftfahrzeug anderen Personen überlässt, jegliche Sorge dafür trägt, dass er auch zu späterer Zeit noch entsprechende Auskünfte erteilen kann. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Berufungswerber offensichtlich nicht nachgekommen.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei einer Lasermessung keine Fotos angefertigt werden können.

 

Nachdem der Berufungswerber die verlangte Auskunft nicht erteilt hat, hat er den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt und es wird diesbezüglich überdies auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Zur Vorbringen, es könnte Verjährung eingetreten sein, wird festgehalten, dass das gegenständliche Verfahren wegen Übertretung des KFG unabhängig vom  Grunddelikt (Übertretung der StVO im Jahre 2007) zu beurteilen ist. Das Schreiben, mit welchem auf das Auskunftsverlagen vom 7. April 2009 reagiert, die verlangte Auskunft jedoch nicht erteilt wurde, datiert mit 24. April 2009. Die deshalb zunächst ergangene Strafverfügung vom 6. Juli 2009 gilt als taugliche Verfolgungshandlung und wurde diese innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen. Eine Verfolgungsverjährung ist demnach im Zusammenhang mit der konkreten Übertretung der Nichterteilung der Auskunft nicht eingetreten.

 

3.2. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und auch die Verfahrensdauer gewertet, hinsichtlich persönlicher Verhältnisse wurden ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt.

 

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung als Grunddelikt nicht unerheblich war, weshalb auch das Verschulden bezüglich der unterlassenen Auskunftserteilung als auf gleicher Stufe stehend anzusehen ist. Die verhängte Strafe soll den Berufungswerber auch dazu verhalten, in Hinkunft die geltende auf Verfassungsrang stehende Rechtslage zu beachten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding die angesprochene Verfahrensdauer nicht im angemessenen Ausmaß berücksichtigt hat, zumal doch seit der Feststellung des Grunddeliktes ein Zeitraum von ca. 2,5 Jahren verstrichen ist. Dementsprechend wurde im Berufungsverfahren eine weitere Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vorgenommen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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