Linz, 09.11.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR21-587-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. August 2009 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR21-587-2009/LL, gemäß §§ 24 Abs.1 und 4, 25 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) Herrn X die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen gesundheitlicher Nichteignung, gerechnet ab 3. August 2009 (Ablauf Vorentzug), wobei sich diese Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt, entzogen.
Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten und für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Ebenso wurde er aufgefordert, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.
3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Rechtsmittelwerber die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16. September 2009 vorgelegt. Im Ergebnis kommt der Verkehrspsychologe zu der Aussage, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit bedingt geeignet sei, wobei mehrere Auflagen empfohlen wurden. Ebenso beigebracht wurde eine nervenfachärztliche Stellungnahme, datiert mit
4. September 2009. Auch diese ist für den Berufungswerber grundsätzlich positiv ausgefallen.
Hierauf wurde er einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung zugeführt. In ihrem Gutachten vom 5. November 2009 führt die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nachstehendes aus:
Bekanntlich sind von der Berufungsbehörde Änderungen der Sach- und Beweislage bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.09.1978, 2082/75).
Gegenständlich bedeutet dies, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde noch nicht gegeben gewesene gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nunmehr durch die Gutachtenslage als bedingt wiederhergestellt anzusehen ist. Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung hat durch die Erstbehörde zu erfolgen, wobei auf die schlüssigen Ausführen im amtsärztlichen Gutachten vom
5. November 2009 zur derzeit gegebenen bloß bedingten gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen Bedacht zu nehmen sein wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
S c h ö n