Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522417/2/Kof/Th

Linz, 09.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.10.2009, GZ: 197994-2009, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung
für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z2  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG,

    BGBl.I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 31/2008

    (= FSG  idF  vor der 12. FSG-Novelle, BGBl.I Nr. 93/2009)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 29.10.2009) erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde im Jahr 1995 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" wurde dem Bw im Jahr 2003 die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen.

 

Der Bw lenkte am 14.04.2007 um 23.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr
in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) ….... 1,22 mg/l ergeben hat.

Wegen der Begehung dieses Alkoholdeliktes wurde dem Bw mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung für die Dauer von
10 Monaten, gerechnet ab 16.05.2007 entzogen und weiters der Bw verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.

 

Da der Bw diese Anordnungen nicht innerhalb von 18 Monaten, gerechnet
ab Beginn der Entziehungsdauer (= 16. Mai 2007), somit bis einschließlich
16. November 2008 sondern erst im Zeitraum: August bis Oktober 2009
befolgt hat, ist die ihm erteilte Lenkberechtigung erloschen.

 

Der Bw lenkte am 19.09.2008 um 21.58 Uhr einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr
in Leonding.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 1,45 mg/l ergeben hat.

Weiters befand sich der Bw bei dieser Fahrt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, da ihm diese – wie oben dargelegt – entzogen wurde und
die Entziehungsdauer – aufgrund der "Nichtbefolgung" der Anordnungen – noch nicht abgelaufen war.

 

Über den Bw wurde wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO sowie § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG Geldstrafen verhängt. –

Der Bw hat dadurch am 19.09.2008 zwei bestimmte Tatsachen,

-         eine nach § 7 Abs.3 Z1 FSG und

-         eine nach § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG  (VwGH vom 22.03.2002, 2001/11/0041)

verwirklicht.

 

Betreffend den gegenständlichen Antrag des Bw auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist auszuführen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, welche – unter anderem – verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

 

 

 

 

Bei der "Nichterteilung" der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur ua.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in den Jahren 2003, 2007 sowie am 19.09.2008 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen und am 19.09.2008 einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt.

 

Betreffend das am 19.09.2008 begangene Alkoholdelikt war der Atemluft-alkoholgehalt: 1,45 mg/l  sehr hoch  –  dieser hat mehr als das

-         3,5-fache des gesetzlichen Höchstwertes nach § 5 Abs.1 StVO bzw.

-         5,5-fache des gesetzlichen Höchstwertes nach § 14 Abs.8 FSG

betragen!

 

Bei Begehung von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr innerhalb von fünf (oder mehr) Jahren hat der VwGH nachfolgend angeführte Entziehungsdauern
als rechtmäßig bestätigt bzw. die  dagegen  erhobenen  Beschwerden  als  unbegründet  abgewiesen:

·         Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0160:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre

§         Erkenntnis vom 15.3.1994, 94/11/0064:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

·         Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer:  2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.3.1995, 95/11/0071:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

Eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

(= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus!

§         Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0151:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

 

 

 

 

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit (frühestens) zwei Jahre nach dem zuletzt begangenen Alkoholdelikt im
Straßenverkehr, somit frühestens mit Ablauf des 19. September 2010 wieder erlangt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlichen Eignung abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde kann im Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung sämtliche Eignungsvoraussetzungen einer Prüfung unterziehen, weshalb sie die "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG nicht überschreitet, wenn sie
einen anderen Grund für die "Nichterteilung" der Lenkberechtigung heranzieht,
als die erstinstanzliche Behörde;   

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0040; vom 15.1.1991, 90/11/0171 jeweils mwH;

          vom 21.5.1986, 86/11/0015; vom 22.2.1984, 83/11/0274

 

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Bw derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist oder nicht.

 

Da der Bw gemäß § 3 Abs.1 Z2 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG derzeit nicht verkehrzuverlässig ist, war

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

"Nichterteilung" der Lenkberechtigung, Änderung der Begründung für die "Nichterteilung";

 

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