Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164547/2/Fra/Ka

Linz, 26.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.10.2009, VerkR96-26185-2009-Ja, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 17.8.2009, VerkR96-26185-2009, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960,  als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 22.8.2009 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 9.9.2009 dem x zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Aktenkundig ist, dass die beeinspruchte Strafverfügung am 22.8.2009 zugestellt wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist ist demnach am 7.9.2009 abgelaufen. An sich würde das Ende der Einspruchsfrist auf Samstag, 5.9.2009, fallen. Da jedoch gemäß § 33 Abs.2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist, wenn das Ende einer Frist ua auf einen Samstag fällt, ist sohin im gegenständlichen Verfahren die Einspruchsfrist – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – am Montag, 7.9.2009, abgelaufen. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert – siehe oben – wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 9.9.2009 zur Post gegeben. Der Bw bestreitet die verspätete Einbringung des Einspruches nicht, bringt jedoch in seiner Eingabe vom 14.10.2009 an die belangte Behörde vor, dass er erst am 6.9.2009 aus dem Urlaub zurückgekommen sei. In seinem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid bringt der Bw weiters vor, dass er vom 29.8.2009 bis 2.9.2009 auf Urlaub gewesen, vom 3.9.2009 bis 6.9.2009 geschäftlich verreist gewesen und erst am 7.9.2009 nach Hause zurückgekommen sei. Der Oö. Verwaltungssenat hegt keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens, zumal der Bw anbietet, die von ihm behauptete Ortsabwesenheit zu  belegen. Die vorübergehende Ortsabwesenheit des Bw führt jedoch aus folgenden Gründen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches:

 

Die Strafverfügung wurde am 22.8.2009 zugestellt. Der Bw war jedoch laut seinen Ausführungen erst ab 29.8.2009 vorübergehend ortsabwesend. Er hätte sohin eine Woche Zeit zur Erhebung des Einspruches gehabt. Der Bw war laut seinen eigenen Angaben am 7.9.2009 wieder zu Hause. Er hätte sohin auch an diesem Tag Einspruch erheben können. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 9.9.2009 erhoben. Die belangte Behörde war daher im Grunde der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der dargestellten Sachlage gehalten, den Einspruch zurückzuweisen. Durch die Rechtskraft der Strafverfügung war es der belangten Behörde auch verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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