Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110940/2/Kl/Pe

Linz, 17.11.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.9.2009, VerkGe96-74-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausdruck „bzw. den Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt“ zu entfallen hat.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.9.2009, VerkGe96-74-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.3 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als Lenker des Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen x um 14.30 Uhr, zum Verkehr zugelassen für die x mit dem Sitz in x nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des GütbefG eingehalten wurden. Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde am 22.4.2009 um 14.30 Uhr zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, und wurde anlässlich einer Kontrolle auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Innerschwand am Mondsee bei km 258,400, Richtung Salzburg, festgestellt, dass im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt bzw. den Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt wurde, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Für den Fall, dass eine Verletzung der angeführten Rechtsvorschrift erfolgt sein sollte, sei diese seinem Arbeitgeber anzulasten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gäbe er ein Einkommen von 230 Euro monatlich, kein Vermögen und Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder an.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, die Strafhöhe bekämpft wurde, zum Sachverhalt kein Vorbringen erbracht wurde, die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Es steht aufgrund der Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 17.5.2009  und den weiters vorgelegten Ablichtungen der Lieferscheine als erwiesen fest, dass der Bw den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen x, der für die x mit Sitz in x zugelassen ist, am 22.4.2009 um 14.30 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Innerschwand am Mondsee bei km 258,400, Richtung Salzburg, gelenkt hat, wobei eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt wurde. Bei der Anhaltung wurde auf Verlangen der Aufsichtsorgane vom Bw keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt.

 

Dieser Sachverhalt wurde weder im Verfahren erster Instanz noch  in der Berufung bestritten und machte der Bw in seiner schriftlichen Berufung auch kein Vorbringen zum Sachverhalt und führte auch keine Beweise an. Es ist daher von den getroffenen Feststellungen auszugehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwider handelt.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes hat der Bw den zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt und trotz Verlangen durch die Aufsichtsorgane eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht mitgeführt und nicht ausgehändigt. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Wenn hingegen der Bw darauf verweist, dass sein Arbeitgeber zu bestrafen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass zwar nach § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG der Unternehmer dafür zu Sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird, und ein Zuwiderhandeln auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass diese Pflicht aber neben der im zitierten § 6 Abs.3 GütbefG geregelten Pflicht des Lenkers besteht. Es wurde daher auch ein gesonderter Verwaltungsstraftatbestand für den Lenker in § 23 Abs.2 Z1 GütbefG normiert.

 

5.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Der Bw hat zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsstrafverfahren ein Vorbringen zu einer Glaubhaftmachung einer Entlastung gemacht. Es wurden keine Beweismitteln benannt oder beigebracht. Es war daher im Sinn des § 5 Abs.1 VStG Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiges Verhalten, zu vermuten und zugrunde zu legen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet und straferschwerende Umstände nicht berücksichtigt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

Gegen den Bw wurde eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt. Diese Strafe ist im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 726 Euro gelegen und nicht überhöht. Auch hat die belangte Behörde bereits die Unbescholtenheit des Bw berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe hat der Bw nicht vorgebracht und traten nicht hervor. Im Sinn des Unrechtsgehaltes der Tat, nämlich dass ein geordneter Wettbewerb und die Kontrolle durch Aufsichtsorgane ermöglicht werden soll, war die verhängte Geldstrafe durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angepasst. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat zwar der Bw ein monatliches Einkommen von 230 Euro angegeben, allerdings keine Nachweise beigelegt. Dieses Einkommen erscheint der Lebenserfahrung nicht entsprechend, da schon das gesetzlich geregelte Mindesteinkommen ein Vielfaches des angegebenen Betrages ausmacht. Es können daher diese Angaben nicht berücksichtigt werden. Die belangte Behörde hat keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und es gibt nunmehr der Bw Sorgepflichten für zwei Kinder an. Es ist ihm aber entgegen zu halten, dass die verhängte Geldstrafe sehr niedrig bemessen ist und sich daher der Oö. Verwaltungssenat nicht veranlasst sieht, eine Herabsetzung vorzunehmen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nur bescheidene Vermögensverhältnisse bzw. auch Vermögenslosigkeit nicht dazu führen kann, dass eine Strafe zur Gänze entfällt.

 

In diesem Zusammenhang wird der Bw aber darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit der Entrichtung der Strafe in Raten eingeräumt wird und diesbezüglich bei der Behörde erster Instanz um einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung angesucht werden kann.

 

Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung liegen hingegen nicht vor, sodass von § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch ist die Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens nicht gegeben, weil das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen war.

 

Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

5.4. Die Spruchberichtigung war insofern erforderlich, als es sich bei dem Tatbestand gemäß §§ 6 Abs.3 iVm 23 Abs.2 Z1 GütbefG um zwei alternative Tatbestände, nämlich des Nichtmitführens der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. der Nichtaushändigung auf Verlangen handelt, welche gesondert strafbar sind. Es war daher der Tatvorwurf entsprechend klarzustellen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 16 Euro, festzusetzen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Konzessionsurkunde, Mitführen, Aushändigen, selbständige Tatbestände

 

 

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