Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163879/12/Kei/Ps

Linz, 30.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Jänner 2009, Zl. VerkR96-3337-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Perg, Privatstraße Ortsgebiet, Haus X Nr X in Perg.

Tatzeit: 16.06.2008, 14:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Perg, Privatstraße Ortsgebiet, Haus X Nr X in Perg.

Tatzeit: 16.06.2008, 14:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, Volvo FH 12 460 R 6x2, grün

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                 72 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. b StVO

250,00                 96 Stunden                              § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Februar 2009, Zl. VerkR96-3337-2008, Einsicht genommen und am 15. April 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI X, XX und X einvernommen und der technische Sachverständige Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den Lkw mit dem Kennzeichen X am 16. Juni 2008 am Nachmittag in Perg auf einer Privatstraße im Bereich des Hauses X Nr. X. Er hatte vorher Heizöl bei X, geliefert. Im Zuge dieser Fahrt – und zwar beim Rückwärtsfahren – beschädigte der Bw um ca. 14.00 Uhr mit dem durch ihn gelenkten Lkw einen Gartenpfeiler, der zum Grundstück des X gehörte – es wurde durch eine durch den Lkw erfolgte Berührung der obere Teil eines Gartenpfeilers verdreht.

Der Bw brachte vor, dass er diese Beschädigung nicht bemerkt hätte. Er hielt nach der erwähnten Beschädigung den Lkw nicht sofort an und er verständigte nicht die nächste Polizeidienststelle.

 


Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat im gegenständlichen Verfahren bereits frühzeitig (siehe diesbezüglich das Schreiben des Bw vom 17. Oktober 2008) vorgebracht, dass er die gegenständliche Beschädigung nicht bemerkt habe.

Aus den in der Verhandlung gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. X ergibt sich, dass es der Fall gewesen sein kann, dass der Bw die gegenständliche Beschädigung bzw. das diesbezügliche Berühren des Gartenpfeilers durch den von ihm gelenkten Lkw nicht hat wahrnehmen können.

Vor diesem Hintergrund ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht gesichert und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum