Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100362/5/Fra/Hm

Linz, 11.03.1992

VwSen - 100362/5/Fra/Hm Linz, am 11.März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des E K, K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. Dezember 1991, AZ: ST-15.158/91, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 21. Oktober 1991, Zl. St-15.158/91, wegen der Übertretung nach § 98 Abs.1 KFG i.V.m. § 58 Abs.1 Z.1 lit.a KDV, eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt wurde der obengenannte Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, daß laut Zustellschein versucht wurde, die Strafverfügung am 23. Oktober 1991 zuzustellen. Der Berufungswerber sei aufgefordert worden, am 24. Oktober 1991 an der Abgabestelle anwesend zu sein, welcher Aufforderung er nicht nachgekommen sei, sodaß das Schriftstück am 24. Oktober 1991 beim Postamt 9020 hinterlegt und ab 24. Oktober 1991 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 7. November 1991 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erst am 6. Dezember 1991 zur Post gegeben worden.

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren hat der Berufungswerber mitgeteilt, daß er in der Zeit vom 20.-27.

Oktober 1991 wegen Grippe im Bett gelegen sei. Vom 4.-23. Oktober 1991 sei er im Landeskrankenhaus Klagenfurt wegen einer Bauchspeicheldrüsenentzündung behandelt worden. In der Zeit vom 28.-31. Oktober 1991 sei er wieder zur Arbeit gegangen.

Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, daß sich der Berufungswerber ab 24. Oktober 1991 wieder an der Zustelladresse aufgehalten hat. Die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung ist daher rechtswirksam, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, aus den oben angeführten Gründen eine anderslautende Entscheidung zu treffen.

Die Frage, ob den Berufungswerber hinsichtlich der Fristversäumnis allenfalls kein Verschulden trifft, ist nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären. Eine derartige Frage wäre Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 71 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum