Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163973/4/Kei/Ps

Linz, 26.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, p.A. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Februar 2009, Zl. VerkR96-2385-2007, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW diesen Herrn X zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

Tatort: Gemeinde Königswiesen, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 124 bei km 32.230.

Tatzeit: 02.02.2007, 11:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG 1967

Fahrzeug: Kennzeichen X, Personenkraftwagen M1, X

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                   10 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-2385-2007, erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs.1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Die gegenständliche Berufung – der Berufungswerber war lt. Aktenlage ein Staatsbürger der Russischen Förderation – ist nicht in deutscher Sprache abgefasst und sie genügt nicht den Anforderungen des Art. 8 Abs.1 B-VG.

 

Einem mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. November 2009, Zl. VwSen-163973/2/Kei/Ps, erfolgten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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