Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164354/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 23.11.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 30. Juli 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, GZ VerKR96-671-2009, wegen Abweisung des Antrages auf  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird in beiden Punkten abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 Z1 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 14. Juli 2009, GZ VerkR96-671-2009, den Antrag von Herrn X (des Berufungswerbers) vom 2. Juni 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 AVG abgewiesen und den gleichzeitig erhobenen Einspruch vom 2. Juni 2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. April 2009, GZ VerkR96-671-2009, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. Juli 2009, richtet sich die durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erhobene Berufung vom 30. Juli 2009.

 

Der Berufungswerber bringt darin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass entgegen der Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis der von ihm dargestellte Sachverhalt sehr wohl die Bewilligung der Wiedereinsetzung rechtfertige, da nur ein minderer Grad des Versehens anzunehmen sei. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang besonders die von ihm durch Vorlage von Befundunterlagen nachgewiesene Angststörung. Der Berufungswerber legte der Berufung einen weiteren Befund eines Facharztes für Psychiatrie, stammend vom 28. Mai 2009, vor und ergänzt, dass damit auch für den Zeitraum, in welchem die versäumte Verfahrenshandlung gesetzt werden sollte, die Angststörung bestätigt sei.

 

Es sei für die Annahme des minderen Grades des Versehens keinesfalls erforderlich, dass gleichsam eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Gesundheitsstörung vorliegen müsste. Damit wäre seiner Auffassung nach überhaupt eine Prozessfähigkeit nicht mehr gegeben. Er sei der Meinung gewesen, dass infolge der Gerichtsanhängigkeit und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Vertretungsanzeige in diesem Verfahren durch seine Rechtsvertreter alles Erforderliche veranlasst sei. Deswegen habe er auch der übermittelten Strafverfügung keine besondere Bedeutung beigemessen bzw. infolge seiner bestehenden Angststörung dies eben verdrängt und erst wesentlich verspätet seinem Vertreter von der Zustellung Mitteilung gemacht.  

 

Er führt weiters aus, dass der mindere Grad des Versehens nach der relevanten Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG gleich geregelt und ausgestaltet sei wie     z.B. in § 146 Abs.1 ZPO. Unter Anführung der diesbezüglichen Rechtsprechung zum Verschuldensgrad im Sinne des § 146 ZPO verweist er darauf, dass diese ergangene Judikatur auch im konkreten Fall heranzuziehen sei.

 

Darüber hinaus bringt er vor, dass zu berücksichtigen sei, dass er als Immigrant (seit 2001 in Österreich) zwar ganz gut Deutsch spreche, er aber doch nicht so gut im Umgang mit Behörden vertraut sei wie ein gebürtiger Österreicher und auch nicht so gut die Sprache in der Schrift beherrsche. Die diagnostizierte Angststörung bescheinige auch einen etwas verminderten Antrieb und auch den Umstand, dass eben leicht eine gewisse Überforderung eintreten könne. Er habe sich daher darauf verlassen, dass seitens seines Anwaltes alle erforderlichen Eingaben und Schritte gegenüber den Behörden gesetzt werden. Dabei sei von ihm lediglich übersehen worden, ihm gegenüber auch sogleich auf das gegenständliche Verfahren und die zugestellte Strafverfügung hinzuweisen. Es sei hier gleichsam eine gewisse Verdrängung und dann auch ein Vergessen vorgelegen. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände könne dies noch nicht als auffallende Sorgfaltswidrigkeit gesehen werden, sondern vielmehr als leichte Fahrlässigkeit und damit als minderer Grad des Versehens.

 

Der Berufungswerber wirft der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, indem er die Unterlassung der Beischaffung aktueller Befunde über seinen Gesundheitszustand rügt und überdies auch beanstandet, dass nicht formell über den von ihm gestellten Antrag auf Aufhebung der Strafverfügung gemäß § 68 AVG abgesprochen wurde.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10. August 2009, GZ VerkR96-671-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ VerkR96-671-2009.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 6. Februar 2009, GZ A1/827/01/2009, lenkte der Berufungswerber am 2. Februar 2009 um 05.40 Uhr den auf ihn zugelassen Kombi mit dem Kennzeichen X in Neuhofen im Innkreis, auf der Kobernaußer Landesstraße (L 508). Im Zuge eines Überholmanövers kam es bei Strkm 28,100 zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und dem Pkw einer entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Diese Anzeige nahm die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zum Anlass, um gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO einzuleiten. Die entsprechende Strafverfügung vom 30. April 2009, GZ VerkR96-671-2009, wurde dem Berufungswerber am 5. Mai 2009 im Wege der Hinterlegung am Postamt X zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 hat der Berufungswerber ‑ nunmehr anwaltlich vertreten - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich Einspruch gegen die genannte Strafverfügung vom 30. April 2009 erhoben.

 

Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 wies die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ VerkR96-671-2009.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 71 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

3.2. Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 21. Jänner 1999, 98/18/0217). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

 

In der Regel kann eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hinweis VwGH 24. Oktober 2008, 2008/02/0315). Eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH 27. September 1999, 99/17/0313) und auch tatsächliches Handeln schließt die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit aus; selbst dann wenn eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. auch VwGH 30. Juli 2002, 2002/05/0594).

 

Im Gegenstandsfall hat der Berufungswerber eine Dispositionsunfähigkeit als Folge der vorgebrachten Krankheit nicht behauptet. Eine Dispositionsunfähigkeit ist auch den vorgelegten ärztlichen Attesten, welche auf eine Angststörung des Berufungswerbers hinweisen, nicht entnehmbar. Da er die hinterlegte Strafverfügung vom Postamt abgeholt hat, ist offensichtlich, dass er im fraglichen Zeitraum zu einem zielgerichteten Handeln, nämlich zur Abholung und Entgegennahme des RSa-Briefes imstande war. Überdies ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass er auch in der Lage war, Vorkehrungen für seine anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren zu treffen. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass er - durch seine Krankheit  - an der fristgerechten Einbringung des Einspruches nicht gehindert gewesen wäre.   

 

Neben einer die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Erkrankung (eine solche liegt beim Berufungswerber nicht vor) können unter anderem auch sogenannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren und dergleichen ein maßgebliches "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG darstellen, wenn dem Antragsteller kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ein derartiges Verdrängen, Vergessen bzw. ein Irrtum, wie es/ihn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel geltend macht, kann aber nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, setzt doch die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraus, dessen Außerachtlassung bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt (VwGH 17.11.1994, 94/09/0218). Besonders in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Ungeachtet dessen wurde der Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auch ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich oder mündlich Einspruch zu erheben. Unabhängig davon, ob eine Person rechtskundig ist oder nicht, kann von dieser auch erwartet werden, dass sie die Rechtsmittelbelehrung liest und sich nötigenfalls entsprechende Informationen über den Inhalt des ihr zugekommenen Schriftstückes und vorsorglich Gewissheit über allfällige Rechtsfolgen verschafft. Überdies stellt der Einspruch gegen eine Strafverfügung bekanntlich eine sehr einfache Prozesshandlung dar. Er bedarf gemäß § 49 Abs.2 VStG nicht einmal einer Begründung. Auch stehen einem Einspruchswerber sämtliche technischen Möglichkeiten zur Einspruchseinbringung zur Verfügung, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Ebenso hätte der Berufungswerber den Einspruch jederzeit einem Postboten mitgeben oder jemand anderen verständigen können. Die Erhebung eines Einspruches bedarf nicht unbedingt der Beiziehung einer rechtskundigen Person.

 

Auch mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Hat es der Empfänger verabsäumt, anlässlich der Zustellung der Strafverfügung die angesichts der mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache gebotenen Schritte zur Wahrung allenfalls offenstehender Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu setzen, so kann auch darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG erblickt werden (VwGH 29. Mai 1990, 88/04/0033). Selbst dann, wenn man von der Annahme ausginge, der Berufungswerber wäre aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen, die Strafverfügung als solche zu erkennen, hätte er doch jedenfalls den amtlichen (behördlichen) Charakter des Schriftstückes erkennen und zumutbarerweise schon aufgrund der nicht allzu fernliegenden Möglichkeit damit verbundener rechtlicher Konsequenzen sich hinreichende Erkundigungen darüber einholen müssen. Gerade das Wissen des Berufungswerbers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache und seine fehlende Erfahrung im Umgang mit Behörden hätte ihn in Bezug auf die Einhaltung der Einspruchsfrist zu besonderer Sorgfalt veranlassen müssen.

 

In Anbetracht der erwähnten Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen erweisen sich die Vorbringen des Berufungswerbers als nicht ausreichend, um dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Ansicht, dass kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG, das einer Einhaltung der Einspruchsfrist entgegen stand, vorlag.

 

Die Zurückweisung des Einspruches als verspätet angehend, ist zu bemerken, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 30. April 2009, GZ VerkR96-671-2009, nach dem entsprechenden Zustellnachweis ordnungsgemäß am 5. Mai 2009 beim Postamt X hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf einen eventuellen Zustellmangel deuten könnten. Gemäß § 17 Abs.3  ZustG gilt die hinterlegte Strafverfügung somit mit dem ersten Tag der Abholfrist (= der 5. Mai 2009) als zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung begann auch die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 19. Mai  2009. Trotz unbestritten vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung wurde im vorliegenden Fall die Frist zur Einbringung des Einspruches versäumt. Erst mit Eingabe vom 2. Juni 2009 – und somit um zwei Wochen verspätet - erhob der Berufungswerber anwaltlich vertreten Einspruch. Dadurch, dass der Berufungswerber die Einspruchsfrist versäumt hat, ist die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

Was den hilfsweise gestellten Antrag gemäß § 68 AVG anlangt, so wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass § 68 Abs.2 AVG entsprechend § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist. Unabhängig davon besteht kein Rechtsanspruch des Berufungswerbers auf Ausübung des der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im gegenwärtigen Fall zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes gemäß § 68 AVG und das Gesetz sieht für ein Absehen von der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch keine Bescheiderlassung durch die damit befasste Behörde vor.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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