Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164416/2/Ki/Jo

Linz, 11.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des R S,
A, K, vom 2. September 2009 auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. August 2009, Zl. VerkR96-42348-2009-rm, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1 Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen  Übertretungen der StVO 1960 Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Es wurden ihm Übertretungen der §§ 11 Abs.1, 15 Abs.3, 15 Abs.4 und 15 Abs.1 StVO 1960 zur Last gelegt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom
2. September 2009 Berufung erhoben und gleichzeitig ein Ansuchen auf einen Rechtsbeistand gestellt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. September 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte über diesen Antrag durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51a Abs.3 VStG).

 

2.3. Der Verfahrenshilfeantrag wurde gleichzeitig mit der Berufung innerhalb der Berufungsfrist eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen werfen keine besonders schwierigen bzw. komplexe Sach- bzw. Rechtsfragen auf, welche zu klären wären und die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden.

 

4. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen. Hinsichtlich der Sache wird nach Durchführung des Berufungsverfahrens eine gesonderte inhaltliche Entscheidung ergehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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