Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100363/9/Sch/Hm

Linz, 07.04.1992

VwSen - 100363/9/Sch/Hm Linz, am 7.April 1992 DVR.0690392 O St, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine II. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des O St vom 16. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 1992, VerkR/6536/1991-Or/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wird. Im übrigen wird diese jedoch abgewiesen und der Schuldspruch des Straferkenntnisses bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 1.400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1992, VerkR96/6536/1991-Or/Ga, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden verhängt, weil er am 1. November 1991 um ca. 21.15 Uhr den PKW, VW 17, in L, A 7, Richtungsfahrbahn Nord, bis Strkm 8,8 gelenkt und sich um 21.20 Uhr in L, Stützpunkt der motorisierten Verkehrsstreife, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht deshalb aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Augenbindehäute und unhöfliches Benehmen, vermutet werden konnte, daß er den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat.

Weiters wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 7. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß er das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; vielmehr sei der Alkoholkonsum nach dem Lenken, und zwar nach der vergeblichen Suche nach einer Tankstelle, erfolgt.

Unbestritten geblieben ist die Tatsache, daß keine andere Person als der Berufungswerber das Fahrzeug vor der Beanstandung gelenkt hat. Des weiteren werden auch die vom Zeugen Rev.Insp. L Gr beim Berufungswerber wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome nicht bestritten.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die in § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (VwGH 9.7.1964, 1709/63 u.a.).

Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen Rev.Insp. L G steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß dieser zu Recht von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausgehen konnte. Die vorliegenden Indizien, nämlich das Auffinden des Lenkers schlafend auf dem Lenkersitz, die noch warme Motorhaube und der warme Auspuff des Fahrzeuges sowie der Umstand, daß vom Berufungswerber seine Lenkereigenschaft nie bestritten wurde, ließen gar keinen anderen Schluß zu. Nähere Ausführungen im Hinblick auf die zu Recht bestandene Vermutung der Alkoholisierung erübrigen sich, da die Alkoholisierungsymptome, die im übrigen unbestritten geblieben sind, eine solche zweifelsfrei zuließen. Davon, daß der Alkoholkonsum erst nach dem Lenken erfolgt sei, war gegenüber dem Meldungsleger nie die Rede. Abgesehen davon wäre ein diesbezügliches Vorbringen auch rechtlich ohne Belang gewesen, da die Verpflichtung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 auch dann besteht, wenn nach Beendigung der Fahrt noch Alkohol genossen wurde (VwGH 13.3.1979, 1860/78).

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Bei der Strafbemessung ist insbesondere auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Den hohen Unrechtsgehalt derartiger Delikte hat der Gesetzgeber bereits durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht.

Milderungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, als erschwerend mußte hingegen eine einschlägige Verwaltungsübertretung gewertet werden. Die dafür verhängte Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die Verhängung einer nunmehr höheren Strafe erscheint daher aus dem spezialpräventiven Aspekt gerechtfertigt.

Andererseits mußte aber darauf Bedacht genommen werden, daß der Berufungswerber derzeit seinen Präsenzdienst ableistet und die von der Erstbehörde angenommenen Einkommensverhältnisse somit nicht zutreffen. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe konnten im Hinblick auf diesen Aspekt erfolgen, wobei nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates mit der nunmehr festgesetzten Strafhöhe im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt gerade noch das Auslangen gefunden werden kann.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Schön 6

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