Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164478/4/Zo/Ps

Linz, 27.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. September 2009, Zl. VerkR96-2498-2009-OJ/May, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 24, 59 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 17. Juli 2009 gegen die Strafverfügung vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-2498-2009, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er sich den Brief erst am 13. Juli 2009 beim Postamt abgeholt habe. Er habe daher bis 27. Juli 2009 Zeit für den Einspruch gehabt, habe diesen aber ohnedies bereits am 17. Juli 2009 eingebracht. Seiner Meinung nach beginne die Berufungsfrist mit dem Abholen des Briefes zu laufen und nicht mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 12. Mai 2009 zwei verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen und Geldstrafen in Höhe von insgesamt 150 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Juni 2009 bei der Zustellbasis X hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 24. Juni 2009 festgesetzt. Der Berufungswerber hat am 17. Juli 2009 einen Einspruch gegen Punkt 2. der Strafverfügung eingebracht und darin den Vorfall inhaltlich bestritten.

 

Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sowie den Umstand hingewiesen, dass die Strafverfügung grundsätzlich mit der Hinterlegung als zugestellt gilt, es sei denn, dass er sich während des Hinterlegungszeitraumes nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Dazu teilte der Berufungswerber mit, dass er sich den Brief innerhalb der Abholfrist beim Postamt abgeholt habe. Dieses Recht stehe ihm zu. Er habe seinen Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Abholung des Schreibens eingebracht. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der Berufungswerber wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nochmals aufgefordert, eine allfällige Abwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes bekanntzugeben, hat sich dazu aber nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sich während des Hinterlegungszeitraumes grundsätzlich an seiner Abgabestelle aufgehalten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt die Strafverfügung daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Das war der 24. Juni 2009, an diesem Tag hat auch die Einspruchsfrist zu laufen begonnen. Diese hat daher am 8. Juli 2009 geendet. Der erst am 17. Juli 2009 zur Post gegebene Einspruch ist deshalb verspätet, weshalb er von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regeln betreffend die Zustellung von RSa-Briefen und der Fristenberechnung bei hinterlegten Sendungen um gesetzliche Bestimmungen handelt, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht abgeändert werden können. Im Hinblick auf den verspäteten Einspruch ist ein inhaltliches Eingehen auf den konkreten Tatvorwurf nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum