Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164489/6/Zo/Ps

Linz, 26.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, vom 22. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. Juni 2009, Zl. VerkR96-4871-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. November 2009 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Formulierung betreffend die nicht erfüllte allgemeine Auflage wie folgt lautet: "Die am Sattelkraftfahrzeug angebrachte Drehleuchte mit gelb-rotem Licht (Warnleuchte) war nicht eingeschaltet".

 

Die verletzte Rechtsvorschrift wird wie folgt ergänzt: "iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. April 2007, Zl. IIb2-3-5-299/1073, Allgemeine Nebenbestimmungen, Punkt 4".

 

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin (X mit dem Sitz in X) des Sattelzugfahrzeuges der Marke X mit dem Kennzeichen X samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Die Fahrzeuge seien am 6. März 2008 um 08.50 Uhr in Kematen am Innbach auf der A8 bis zum Autobahnkontrollplatz Kematen auf Höhe Strkm. 24,950 in Fahrtrichtung Wels von Herrn X gelenkt bzw. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Es habe sich um den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. April 2007, Zl. IIb2-3-5-299/1073, gehandelt und folgende allgemeine Auflage sei nicht erfüllt gewesen:

Die am Sattelkraftfahrzeug angebrachten Drehleuchten mit gelb-rotem Licht (Warnleuchten) seien nicht eingeschaltet und nach hinten sei überhaupt kein Drehlicht (Warnleuchte) angebracht gewesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 und § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der anwaltlich vertretene Berufungswerber geltend, dass die Übertretung sowohl in der Anzeige als auch im Bescheid keine Deckung finden würde. Die Tat sei nicht ausreichend genau im Sinne des § 44a VStG beschrieben worden, weil ihm in der Strafverfügung vorgeworfen worden sei, dass er eine Auflage im Bescheid mit der Zahl IIb2-3-5-299/1083 verletzt habe. Dieser Bescheid könne aber nicht Gegenstand einer Kontrolle am 6. März 2008 gewesen sein, weil das relevante Sattelzugfahrzeug in diesem Bescheid gar nicht aufscheine. Es sei daher gar nicht möglich, dass er Auflagen in diesem Bescheid verletzt habe. Auch unter Zugrundelegung des Bescheides vom 16. April 2007, Zl. IIb2-3-5-299/1073, sei die Tathandlung nicht ausreichend konkretisiert. Dem Berufungswerber sei in der Strafverfolgung wörtlich Folgendes vorgeworfen worden: "Die am Sattelzugfahrzeug angebrachte Drehleuchte war nicht eingeschaltet, nach hinten war kein Drehlicht angebracht.".

Entsprechend den allgemeinen Nebenbestimmungen Punkt 4 sind beim Transport mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Der Tatvorwurf spreche jedoch ausdrücklich von Drehleuchten, nicht jedoch von Warnleuchten mit gelb-rotem Licht. Weiters sei das Anbringen von Drehleuchten nach hinten in dieser Bescheidauflage gar nicht vorgeschrieben.

 

Die Strafverfügung stelle die einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung dar, weshalb wegen dieser Mängel in der Tatumschreibung in der Zwischenzeit Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Im Übrigen habe er dafür gesorgt, dass Drehleuchten angebracht waren und er habe den Fahrer auch belehrt, diese einzuschalten. Sein Unternehmen organisiere pro Jahr ca. 4.000 derartige Fahrten und achte besonders auf die Ausstattung der Fahrzeuge und die Schulung der Fahrer. Er selbst sei seinen berufsbezogenen Verpflichtungen in ausreichendem Maß nachgekommen und der von ihm eingesetzte Kraftfahrer verfüge über ausreichende Berufserfahrung. Sofern dieser einen Fehler gemacht haben sollte, begründe er damit keinesfalls gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung durch seinen Arbeitgeber.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. November 2009. Zu dieser sind weder der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter noch die Erstinstanz erschienen, weshalb der Verfahrensakt verlesen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr X lenkte das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 6. März 2008 um 08.50 Uhr auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei einer Kontrolle beim Kontrollplatz Kematen bei Strkm. 24,950 wurde festgestellt, dass er eine Strohballenpresse mit einer Breite von 2,8 m geladen hatte. Der Berufungswerber führte eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16. April 2007, Zl. IIb2-3-5-299/1073, mit. Entsprechend den allgemeinen Nebenbestimmungen Punkt 4 ist beim Transport zumindest Abblendlicht zu verwenden. Außerdem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Bei der Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass die am Sattelzug­fahrzeug angebrachten Drehleuchten nicht eingeschaltet waren und zur Kennzeichnung nach hinten keine Drehleuchten angebracht waren.

 

Dem Berufungswerber wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-4871-2008, vorgeworfen. In dieser Strafverfügung war der Bescheid vom 16. April 2007 mit der Zahl IIb2-3-5-299/1083 angeführt und die nicht erfüllte Auflage war wie folgt zitiert: "Die am Sattelzugfahrzeug angebrachten Drehleuchten waren nicht eingeschaltet, nach hinten war kein Drehlicht angebracht.". Diese Strafverfügung stellte die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist dar.

 

Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass dem gegenständlichen Bescheid eine Bewilligung vom 16. April 2007 mit der richtigen Zahl IIb2-3-5-299/1073 zugrunde lag. Der Berufungswerber war jedoch auch im Besitz einer Ausnahme­genehmigung vom 25. Juni 2007, Zl. IIb2-3-5-299/1083, wobei sich diese auf ein anderes Sattelzugfahrzeug (Kennzeichen X) bezog. In beiden Bescheiden ist die allgemeine Nebenbestimmung Punkt 4 mit folgendem gleichlautenden Wortlaut enthalten: "Beim Transport ist zumindest das Abblendlicht zu verwenden. Außerdem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Falls auch Fahrten während der Nacht bewilligt worden sind und das Transportfahrzeug eine Länge von 6 m überschreitet, so müssen auch Seitenmarkierungsleuchten angebracht werden."

 

Von der Erstinstanz wurde im Verfahren noch eine Stellungnahme eines Amtsachverständigen eingeholt, wonach Warnleuchten gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 sowohl Drehleuchten als auch Blinkleuchten sein können.

 

Der Berufungswerber machte in der Berufung geltend, dass der Lenker bei ihm angestellt sei und es sich um einen erfahrenen Berufskraftfahrer handle, welcher von ihm ausreichend belehrt worden sei. Er habe jedenfalls dafür gesorgt, dass das Fahrzeug richtig ausgestattet und dem Fahrer der Inhalt der Ausnahme­bewilligung bekannt war.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

5.2. Bei der gegenständlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die am Sattelkraftfahrzeug angebrachten Drehleuchten mit gelb-rotem Licht nicht eingeschaltet waren. Die Verwendung dieser Warnleuchten ist jedoch im Bewilligungsbescheid vom 16. April 2007, Zl. IIb2-3-5-299/1073, vorgeschrieben, weshalb bei diesem Transport gegen die allgemeine Nebenbestimmung Punkt 4 des angeführten Bescheides verstoßen wurde. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, weshalb er die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Sein Vorbringen, dass der von ihm eingesetzte Kraftfahrer über ausreichend Berufserfahrung verfüge, er diesem den Inhalt der Ausnahmebewilligung verständlich gemacht und für die ausreichende Ausstattung der Fahrzeugkombination gesorgt habe, reicht nicht aus, um ihn zu entschuldigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsste der Zulassungsbesitzer ein ausreichendes Kontrollsystem von sich aus darlegen und glaubhaft machen, welches die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt. Zur Darlegung des entsprechenden Kontrollsystems wurde auch eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, an welcher jedoch sowohl der Berufungswerber als auch sein Rechtsvertreter nicht teilgenommen haben. Sein diesbezügliches schriftliches Vorbringen erfüllt die Voraussetzungen für ein Kontrollsystem nicht, weshalb den Berufungswerber fahrlässiges Verhalten trifft.

 

Zu den vom Berufungswerber geltend gemachten formalen Einwänden ist Folgendes auszuführen:

 

Richtig ist, dass der entsprechende Auflagenpunkt nicht das Anbringen einer Warnleuchte nach hinten vorschreibt, sondern ein Anbringen in der Weise, dass das Licht nach allen Seiten (und damit auch nach hinten) gut sichtbar ist. Diesbezüglich ist der Tatvorwurf im Straferkenntnis tatsächlich nicht ausreichend klar umschrieben und weicht von der vorgeschriebenen Auflage ab. Dieser Teil des Tatvorwurfes hatte deshalb zu entfallen. Bezüglich des Umstandes, dass in der einzigen Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung, die Warnleuchte mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 lediglich als "Drehleuchte" bezeichnet war, ist jedoch keinerlei Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers zu erblicken. Der Berufungswerber betreibt ein Transport­unternehmen, welches ständig mit der Durchführung von Sondertransporten betraut ist, weshalb ihm auch bekannt ist, dass diese Fahrzeuge mit entsprechenden Warnleuchten auszustatten sind. Er muss auch wissen, dass das konkret verwendete Sattelkraftfahrzeug als Warnleuchten eben Drehleuchten montiert hat, sodass der Tatvorwurf für ihn klar bestimmt war und er sich zweckentsprechend verteidigen konnte. Der bloße Umstand, dass es auch andere Arten von Warnleuchten gibt (zum Beispiel Blinkleuchten) beeinträchtigt die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungswerbers in keiner Weise. Es bestand auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung, weil es für den Vorwurf, dass die Warnleuchte nicht eingeschaltet war, keinen Unterschied macht, ob es sich dabei um eine Drehleuchte oder um eine Blinkleuchte handelte.

 

Bezüglich der falsch zitierten Bescheidzahl ist darauf hinzuweisen, dass zumindest das Datum des Bescheides richtig zitiert ist und sich der Bescheid mit der Subzahl 1073 auf den gegenständlichen Lkw bezieht, während der Bescheid mit der in der Strafverfügung angeführten Subzahl 1083 ein anderes Datum aufweist und sich auch auf ein anderes Sattelzugfahrzeug bezieht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand auch trotz der fehlerhaften Zitierung der Subzahl im angefochtenen Bescheid keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung und dem Berufungswerber musste von vornherein klar sein, welcher Verstoß gegen welchen Bescheid ihm vorgeworfen wird. Dazu ist auch noch zu berücksichtigen, dass in beiden Bescheiden die allgemeine Nebenbestimmung Punkt 4, gegen welche der Berufungswerber verstoßen hat, wortgleich enthalten ist.

 

Die Erstinstanz durfte daher diese beiden Punkte (Bescheidzahl sowie Warnleuchte) auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung im Straferkenntnis richtigstellen, ohne dass der Tatvorwurf deswegen verjährt wäre.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro. Richtig ist zwar, dass der Tatvorwurf bezüglich der "nach hinten angebrachten" Warnleuchte eingeschränkt werden musste, weil diese Formulierung nicht mit der Auflage übereinstimmt. Dies hat jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung, weil die am Fahrzeug angebrachten Warnleuchten nicht eingeschaltet waren und daher das Fahrzeug für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht so leicht als Sondertransport wahrnehmbar war. Der Berufungswerber hat damit gegen den eigentlichen Schutzzweck der gegenständlichen allgemeinen Nebenbestimmung verstoßen, sodass die aus formalen Gründen erfolgte Einschränkung des Tatvorwurfes sich auf den Unrechtsgehalt nicht entscheidend auswirkte.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die zahlreichen rechtskräftigen einschlägigen Bestrafungen des Berufungswerbers als straferschwerend berücksichtigt. Im Hinblick auf die mehr als 80 zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftigen und zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht verjährten einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers bedarf es offenbar aus spezialpräventiven Überlegungen der Verhängung entsprechend hoher Strafen, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor.

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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