Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510047/7/Gf/Km

Linz, 31.07.2000

VwSen-510047/7/Gf/Km Linz, am 31. Juli 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath aus Anlass der Berufung des M K, vertreten durch RA Dr. M F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Jänner 2000, Zl. VerkR-280202/29-2000/G/O, wegen Abweisung eines Antrages auf Befreiung vom Erfordernis eines Reifeprüfungszeugnisses als Voraussetzung zur Erlangung der Fahrschullehrerberechtigung, beschlossen:

Der Genehmigungswerber hat eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 240 S (entspricht 17,44 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs.1 und 2 AVG; § 3 Abs. 1 Z. 339 der Anlage zur BVwAbgVO.

Begründung:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Februar 2000, VwSen-510047/3/Gf/Km, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Jänner 2000, Zl. VerkR-280202/29-2000/G/O, stattgegeben und damit im Ergebnis dem Antrag des Rechtsmittelwerbers um Befreiung vom Erfordernis des Besitzers eines in Österreich gültigen Reifeprüfungszeugnisses als Voraussetzung zur Erlangung der Fahrschullehrerberechtigung entsprochen.

2. Nach § 78 Abs. 2 AVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 339 der Anlage zur Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl.Nr. 24/1983, hier maßgeblich i.d.F. BGBl.Nr. II 226/1999, war hiefür eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 240 S vorzuschreiben.

3. Diese Entscheidung war gemäß § 67a Abs. 1 letzter Satz, zweiter Halbsatz AVG nicht durch ein Einzelmitglied, sondern durch eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zu treffen.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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