Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164526/2/Zo/Jo

Linz, 26.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 23.09.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 10.09.2009, Zl. VerkR96-7345-2009, wegen einer Übertretung des FSG sowie einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 156 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.08.2009 um 09.35 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X im Ortsgebiet von Buchkirchen auf der Niederlaaber Gemeindestraße, und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese entzogen war sowie den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe und die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert wurde.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 4 FSG sowie nach §§ 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 730 Euro bzw. 50 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 10 Tagen bzw. 12 Stunden verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 78 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich zur Straftat bekenne, jedoch aus einer Notsituation heraus gehandelt habe. Der Führerscheinentzug füge ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu, welchen er in seiner momentanen Lage kaum tragen könne. Er sei nicht in der Lage, die Geldstrafe in dieser Höhe zu bezahlen, weshalb er ersuche, die Strafe auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu legte er Unterlagen vor, wonach sein landwirtschaftlicher Betrieb im Jahr 2009 massive Unwetter und Katastrophenschäden zu verzeichnen hatte und die finanzielle Situation seines Betriebes äußerst angespannt ist. Das wirtschaftliche Überleben seines Unternehmens sei von Unterstützungen der öffentlichen Hand (Hochwasserhilfe) und einer erfolgreichen Ernte im Jahr 2009 abhängig. Weiters legte er eine Bestätigung der X vor, wonach einem Guthaben von 200.000 Euro Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.560.000 Euro gegenüberstehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.08.2009 um 09.35 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X in Buchkirchen auf der Niederlaaber Straße in Fahrtrichtung Gerstnerstraße. Die Lenkberechtigung war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.07.2009, Zl. VerkR21-811/812-2009-Be, entzogen worden. Weiters war er bei dieser Fahrt nicht angegurtet und verweigerte die Bezahlung eines Organmandates. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er seine Mitarbeiter zum Arbeiten auf die Felder bringen müsse. Das Fahrzeug wurde nach der Kontrolle von X, einem Mitarbeiter des Berufungswerbers, zum Bauernhof zurückgelenkt.

 

Der Berufungswerber weist drei verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2006 auf und hat Schulden in Höhe von ca. 1.560.000 Euro bei einem Vermögen von ca. 200.000 Euro.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehens eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

§ 106 Abs.2 1. Satz KFG 1967 lautet: Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

 

5.2. Der Berufungswerber war bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entzogen worden war. Weiters war er nicht angegurtet und verweigerte die Bezahlung einer Organstrafverfügung. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber seine Arbeiter zum Feld gefahren hat, kann ihn nicht entschuldigen. Eine Notsituation, welche das Verschulden ausschließen würde, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn die Begehung einer Verwaltungsübertretung die einzige Möglichkeit darstellt, einen unmittelbar drohenden schweren Schaden abzuwehren. Bloße wirtschaftliche Schäden stellen jedoch in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund für eine Verwaltungsübertretung dar. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich bei der gegenständlichen Fahrt sogar eine weitere Person mit einer gültigen Lenkberechtigung im Fahrzeug befand. Es bestand für den Berufungswerber daher überhaupt keine Notwendigkeit, den LKW selbst zu lenken. Bezüglich des nicht angelegten Sicherheitsgurtes ist zumindest von Vergessen, also fahrlässigem Verhalten, auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG beträgt die Mindeststrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, 726 Euro. Die Höchststrafe beträgt gemäß § 37 Abs.1 FSG in diesem Fall 2.180 Euro.

 

§ 134 Abs. 3d KFG 1967 lautet: Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

1.     die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung, oder

2.     die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Der Berufungswerber weist drei verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2006 auf. Diese sind zwar nicht einschlägig und stellen daher keinen Straferschwerungsgrund dar, allerdings kommt ihm auch der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute. Die von ihm geltend gemachte Notsituation bildet ebenfalls keinen Strafmilderungsgrund, weil diese in Wahrheit gar nicht vorgelegen ist. Er hätte den LKW ohne weiteres von der zweiten im Fahrzeug befindlichen Person lenken lassen können. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers sowie der schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher er sich befindet, ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche die gesetzliche Mindeststrafe (bezüglich der Schwarzfahrt) nur ganz geringfügig übersteigt, durchaus angemessen. Auch bezüglich des nicht verwendeten Sicherheitsgurtes liegen keinerlei Strafmilderungsgründe vor, weshalb die Strafe von 50 Euro angemessen erscheint. In diesem Punkt hätte es der Berufungswerber in der Hand gehabt, durch Bezahlung einer Organstrafverfügung eine niedrigere Strafe zu erhalten. Auch general- und spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Sollte der Berufungswerber aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage sein, den Strafbetrag auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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