Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164527/2/Sch/Th

Linz, 23.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Oktober 2009, Zl. S-3443/09, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die beiden verhängten Geldstrafen auf jeweils 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 6 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 6 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Oktober 2009, Zl. S-3443/09, wurde über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG und nach § 102 Abs.1 KFG iVm. § 7 Abs.1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 140 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt, weil er am 31. Jänner 2009 um 11.30 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn A25, auf Höhe des Strkm. 12.8, den PKW mit dem Kennzeichen X lenkte, wobei festgestellt wurde, dass er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugte, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hiefür in Betracht kommende Vorschriften entsprach, weil 1) im Bereich der Hinterachse Distanzscheiben mit einer Stärke von 10 mm montiert waren, obwohl diese Distanzscheiben nicht genehmigt waren und das Fahrzeug somit nicht verkehrs- und betriebssicher war und weil 2) bei den Hinterrädern des Fahrzeuges keine ausreichende Radabdeckung angebracht war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, einen PKW gelenkt zu haben, bei dem im Bereich der Hinterachse nicht genehmigte Distanzscheiben mit einer Stärke von 10 mm montiert gewesen seien, weshalb das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei (Faktum 1.). Des weiteren sei bei den Hinterrädern des Fahrzeuges keine ausreichende Radabdeckung angebracht gewesen (Faktum 2.).

 

In Bezug auf Faktum 1 ist hervorzuheben, dass der Nachweis, weshalb die erwähnten Distanzscheiben das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gemacht hätten, nicht vorliegt. Damit reduziert sich der Unrechtsgehalt dieser Übertretung auf das Inbetriebnehmen des Fahrzeuges durch den Berufungswerber, ohne eine Genehmigung für diese Distanzscheiben zu besitzen. Zudem ist dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute zu halten, weshalb hier eine Herabsetzung des Strafbetrages auf 30 Euro – unter gleichzeitiger Reduzierung auch der Ersatzfreiheitsstrafe – geboten war.

 

Zu Faktum 2.: Es wurden demnach beim Fahrzeug des Berufungswerbers an den Hinterrädern nicht ausreichende Radabdeckungen festgestellt. Dieser Mangel ist auf einem der von den einschreitenden Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern zu sehen und kann damit der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber dem Schutzzweck der entsprechenden Bestimmung, nämlich den nachkommenden Verkehr möglichst vor Schäden etwa durch Steinschlag zu bewahren, nicht gänzlich entsprochen hat. Es kann aber angenommen werden, dass die Radabdeckungen, die noch weitgehend ausreichend waren, auf dem Lichtbild ist nur ein geringer nicht abgedeckter Teil eines der Hinterräder zu erkennen.

 

Der Berufungswerber verweist auf seine derzeit eingeschränkte finanzielle Situation, die offenkundig nicht in Einklang steht mit jener, wie sie von der Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses angenommen wurde. Hierauf war allerdings nicht weiter einzugehen, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er relativ geringfügig Geldstrafen, ebensolche wie gegenständlich, in der Lage ist zu begleichen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll noch angefügt werden, dass die Erstbehörde im Spruch ihres Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass es dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandselement bei einer Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 zumutbar gewesen wäre, sich von der Vorschriftmäßigkeit des von ihm in Betrieb genommene Kraftfahrzeuges zu überzeugen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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