Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164553/7/Bi/Th

Linz, 24.11.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Frau Mag. X, vom 30. Oktober 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­frau von Rohrbach vom 22. Oktober 2009, VerkR96-2441-2009-Hof, wegen Strafherabsetzung in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 KFG 1967 mit Strafverfügung vom 20. Oktober 2009 verhängte Strafe herabgesetzt und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

2. Die Berufungswerberin (Bw) hat gegen den Bescheid fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Übertretung gar nicht begangen. Am 29.9.2009 sei vor ihr ein Lkw gefahren und durch einen Stein in der Windschutzscheibe sei diese beschädigt worden. Am nächsten Tag habe sie umgehend einen Termin mit der Werkstätte vereinbaren wollen, jedoch sei diese wegen der Reifenwechseltermine ausgelastet gewesen und sie habe erst am 16.10.2009 einen Termin bekommen. Tags darauf am 1.10.2009 sei die Anhal­tung erfolgt und dabei seien die Umstände erläutert worden. Da dabei nicht der Anschein einer Bestrafung deswegen erweckt worden sei, sei sie über die am 21.10.2009 erhaltene Strafverfügung überrascht gewesen und habe sich gleich am 22.10.2009 darüber telefonisch beschwert. Sie habe dabei sicher kein "Geständnis abgelegt", sondern nur beiläufig gemeint, dass auch die Strafe zu hoch sei. Sie ersuche daher um Verfahrenseinstellung "mangels Tatbild". Beige­legt war das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2007, 2006/02/0252.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie Parteiengehör unter Hinweis auf den von der Bearbeiterin der Erstinstanz Frau X über das Telefongespräch mit der Bw aufgenommenen Aktenvermerk vom 22. Oktober 2009.

Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass die Bw an diesem Tag telefonisch mit­geteilt hat, sie wolle gegen die genannte Strafverfügung Einspruch erheben. Im darauffolgenden Gespräch habe sich ergeben, dass die Bw sich, zum Vorfall mit der Windschutzscheibe bzw der Bestellung einer neuen befragt, daran nicht mehr erinnern konnte und schließlich überhaupt zum Schluss kam, das sei ihr alles zu umständlich, sie wolle nur Strafherabsetzung beantragen, worauf sie selbst ihre finanziellen Verhältnisse so, wie im Aktenver­merk festgehalten, schilderte.

In ihrer Äußerung vom 19.11.2009 erklärte die Bw, sie habe telefonisch ihr Unver­ständnis ausgedrückt, aber die Bearbeiterin der Erstinstanz sei auf ihr Ansinnen einer "toleranten Lösung" nicht eingegangen. Sie habe auf deren Frage, wann die Beschädigung der Windschutzscheibe passiert sei, angegeben, das sei am 29.9. 2009 passiert und ihr Mann habe sich am 1.10.2009 mit der Werkstätte in Verbindung gesetzt; genaueres habe sie nicht gewusst, weil sie nicht selbst mit der Werkstätte gesprochen habe. Am 16.10.2009 sei die Scheibe repariert worden, aber sie habe sich spontan nicht am Telefon an den Termin erinnern  können; ihr habe die Tatsache der Reparatur genügt. Auch bei der von ihr ange­gebenen Pension dürfte ihre Gesprächspartnerin einiges missverstanden haben. Sie habe klar und deutlich gesagt, das seien 670 Euro. Als ihr die Bearbeiterin gesagt habe, mit der Herabsetzung auf 50 Euro sei alles erledigt, habe sie sich nicht ausgekannt, was diese gemeint habe, und das Gespräch beendet.

 

In rechtlicher Hinsicht gelangt der Unabhängige Verwal­tungs­senat zur Auffassung, dass die damals nicht rechtsfreundlich vertretene Bw – abgesehen davon, dass bei derartigen Telefon­gesprächen schwer zu unterscheiden ist, was der Anrufer sagt und was er meint oder im Nachhinein meint, gemeint zu haben, weshalb Rechtsmittel auch grundsätzlich schriftlich einzubringen sind – mit der auch in der späteren Stellung­nahme bestätigten Unmutsäußerung die Straf­ver­fügung beeinspruchen wollte. Dass beim bei Telefongesprächen unver­meidlichen weiteren Hinterfragen des Vorfalls Unklarheiten auftauchten, weil sich die Bw offenbar an vieles nicht erinnerte, ändert nichts daran, dass bei einem Einspruch, der an sich nicht zu begründen wäre, gemäß § 49 Abs.2 VStG "die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt".

Der Bescheid war daher aus Überlegungen der Kosteneffizienz ohne Berufungs­verhandlung zur Gänze zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch muss nicht begründet werden. Bei Einspruch tritt gesamte Strafverfügung außer Kraft -> Aufhebung

 

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