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VwSen-100364/13/Weg/Ri

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100364/13/Weg/Ri Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 F M, R; Straferkenntnis nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, vom 16. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Dezember 1991, VerkR-96/228/1991-Stei-He, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 27, § 51 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 2.) § 38 Abs.5, 3.) § 38 Abs.1 jeweils StVO 1960, 4.) § 102 Abs.5 lit.a und 5.) § 102 Abs.5 lit.b jeweils KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 2.000 S, 2.) 1.000 S, 3.) 300 S, 4.) 200 S und 5.) 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 48 Stunden, 2.) 24 Stunden, 3.) 12 Stunden, 4.) 12 Stunden und 5.) 12 Stunden verhängt, weil dieser am 14.12.1990 gegen 8.40 Uhr den PKW in L, W.straße, in Richtung stadtauswärts gelenkt hat und dabei 1. auf der W.straße ab dem Hause x bis zum Haus Y die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten hat, 2. an der Kreuzung W.straße - K.straße trotz Rotlichtes der Verkehrsampel nicht vor der Kreuzung angehalten hat, 3. an der Kreuzung W.straße - Z.straße trotz Gelblichtes der Verkehrsampel nicht vor der Haltelinie angehalten hat, 4. als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht über Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat und 5. als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt und auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 360 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Straßenaufsichtsorganes des Wachzimmers Polizeidirektion, an die Bundespolizeidirektion Linz, zugrunde. Die Bundespolizeidirektion Linz hat diese Anzeige - auf welchem Wege ist aus dem Akt nicht ersichtlich - der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet. Eine Abtretung im Sinne des § 29a VStG ist aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgelegten Akt nicht zu ersehen. Es befindet sich darin kein Hinweis darauf, daß seitens der Bundespolizeidirektion Linz eine Abtretung im Sinne des § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung stattgefunden hätte.

3. Gemäß § 27 Abs.1 VStG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Tatort. Im gegenständlichen Fall ist Tatort "Linz", somit wurde die Verwaltungsübertretung im Sprengel der Bundespolizeidirektion Linz begangen und wäre, weil eine Abtretungserklärung weder aktenkundig ist und auch nach einer Rückfrage bei der belangten Behörde dieses Abtretungsschriftstück nicht mehr aufzufinden ist, für die Durchführung des Strafverfahrens die Bundespolizeidirektion Linz zuständig gewesen.

4. Die zutage getretene Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungsbehörde von amts wegen wahrzunehmen, sodaß - ohne auf die Berufungsausführungen eingehen zu können - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte (trotz diesbezüglicher Anberaumung) letztlich abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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