Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164556/2/Kei/Jo VwSen-164557/2/Kof/Jo

Linz, 23.11.2009

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.06.2009, VerkR96-10709-2008, wegen Übertretungen des KFG durch

-         sein Mitglied Dr. Michael Keinberger betreffend die Punkte 1. und 2. und

-         sein Mitglied Mag. Josef Kofler betreffend die Punkte 3. bis 5.

zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1.:     50 Euro  bzw.  16 Stunden

zu 2.:   100 Euro  bzw.  36 Stunden

zu 3.:   150 Euro  bzw.  48 Stunden

zu 4.:     50 Euro  bzw.  16 Stunden

zu 5.:     50 Euro  bzw.  16 Stunden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

Geldstrafe (50 + 100 + 150 + 50 + 50 =) .................................. 400 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................. 40 Euro

                                                                                                         440 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

( 16 + 36 + 48 + 16 + 16 =) ............................................... 132 Stunden.

 

 

Der Hinweis zu Punkt 2.:  "Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt."  wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 30a Abs.4 erster Satz FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Die Gültigkeit der Plakette RML 8393 mit der Lochung 01/2007 war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG

 

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Anhängers maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Folgende Mängel wurden festgestellt:

Rostschäden, Bordwände waren ausgeschlagen, der Stoßdämpfer der 2. Achse  rechts war komplett abgerissen, Luftverlust der Handbremse, Bremskraftdifferenz bei den Aufliegerachsen, die Hebebühne war defekt und wurde nur mit einem Zurrgurt am Fahrzeug gehalten.

Seitens des Sachverständigen waren die Mängel so schwerwiegend, sodass
die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben war und daher die Kennzeichentafel abgenommen werden musste.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

 

Hinweis zu Punkt 2:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich (Sattel-)Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

        Am 16.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 15.17 Uhr bis 22.05 Uhr, das sind 6 Stunden 48 Minuten nur 22 Minuten Lenkpause eingehalten.

        Am 12.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 11.15 Uhr bis 19.47 Uhr, das sind 8 Stunden 32 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.

        Am 14.11.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 11.05 Uhr bis 18.40 Uhr, das sind 7 Stunden 35 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich (Sattel-)Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.11.2007 um 05.37 Uhr. Ruhezeit von 21.30 Uhr bis 05.37 Uhr, das sind 8 Stunden 07 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich (Sattel-)Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 14.11.2007, Lenkzeit von 06.28 Uhr bis 18.40 Uhr, das sind 11 Stunden 02 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Tatort: Gemeindegebiet Ansfelden, Ortsgebiet Freindorf,

           auf der Traunufer Landesstraße 563, bei Straßenkilometer 2,7

Tatzeit: 19.11.2007, 11:00 Uhr.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen WY-......, Sattelzugfahrzeug

                 Kennzeichen LL-......, Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro               Falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß
                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

 80,00                            36 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

200,00                           96 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

240,00                           110 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG

 80,00                            36 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

 80,00                            36 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

Gesamt: 680,00

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

68,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 748,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 08.07.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglieder (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2009 wurde dem Bw mitgeteilt, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

 

Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG hat zu enthalten:

-         eine Fristsetzung und

-         eine Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen;

VwGH vom 30.01.2001, 99/05/0178 mit Vorjudikatur.

 

Das oa Schreiben der belangten Behörde enthält keinen Hinweis über die Rechtsfolgen – es handelt sich somit nicht um einen rechtswirksamen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG.

 

Aus diesem Grund war es dem UVS nicht möglich, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der Bw hat am 19.11.2009 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 uva.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu 1.: Bei Übertretung des § 36 lit.e KFG ist eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von 36 Euro vorgesehen.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu 2.: Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 10.08.2006, 2006/02/0122 in einem ähnlich gelagerten Fall eine Geldstrafe von 72 Euro als rechtmäßig bestätigt.

Im vorliegenden Fall sind die Mängel schwerwiegender als die im oa Erkenntnis beschriebenen Fahrzeugmängel.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden festzusetzen.

 

 

Zu 3.:

Es sind insgesamt drei Übertretungen wegen Nicht-Einhaltung der 45-minütigen Ruhezeit enthalten.

Für jeder dieser Übertretungen wird – vgl. VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0130 – eine Geldstrafe von 50 Euro als angemessen erachtet und daher die Geldstrafe auf (insgesamt) 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden – festgesetzt.

 

Zu 4. und 5.:

Analog zu Punkt 3. wird auch in diesen Punkten eine Geldstrafe von jeweils
50 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden – als angemessen erachtet.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Betreffend den Hinweis in Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass die Tat (Tatzeit: 19.11.2007) mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegt.  –  

Gemäß § 30a Abs.4 erster Satz FSG liegt somit ein Vormerkdelikt nicht (mehr) vor und war dadurch dieser Hinweis aufzuheben.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger                                                            Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

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