Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164559/2/Zo/Bb/Ps

Linz, 26.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 23. Oktober 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 2009, GZ VerkR96-4526-2009-OJ, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und § 49 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8. Oktober 2009, GZ VerkR96-4526-2009-OJ, den Einspruch des Berufungswerbers vom 1. September 2009 gegen die Strafverfügung vom 18. August 2008, GZ VerkR96-4526-2009, wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet gewertet und die Geldstrafe mit 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) festgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12. Oktober 2009, richtet sich die durch den Berufungswerber am 23. Oktober 2009 per E-Mail – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhobene Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er irrtümlich den Pkw, X nicht abgemeldet habe. Dies sei leider ein Missverständnis mit seiner Versicherung gewesen. Daher habe er die Kennzeichentafeln selbst vom Pkw abgenommen. Das Fahrzeug sei in der Garage des Hauses X gestanden. Dort seien auch die Kennzeichen und der Zulassungsschein an die zuständigen Beamten übergeben und am nächsten Werktag die Eintragung im Typenschein bei der Behörde veranlasst bzw. durchgeführt worden.

 

Der Pkw sei die letzten sechs Monate weder auf öffentlichen Straßen noch auf privaten Verkehrsflächen benützt worden. Demnach habe er auch niemanden schädigen, gefährden bzw. sonstigen nachteiligen Folgen aussetzen können.

 

In den letzten 40 Jahren habe er viele Pkws besessen und es habe niemals einen derartigen Irrtum gegeben. Aus heutiger Sicht benötige er keinen Pkw mehr und daher werde diese Sache einmalig bleiben. Aus dem genannten Grund könnten daher auch künftighin weitere Begehungen gleichartiger Übertretungen ausgeschlossen werden. Somit liege höchstens ein geringfügiges Verschulden vor und es seien die Folgen der Übertretung aufgrund der Feststellungen nicht bedeutend.

 

Der Berufungswerber beantragte von einer Strafe abzusehen oder eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. August 2009, GZ VerkR96-4526-2009, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen X bis zum 14. August 2009 unterlassen, trotz des rechtkräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juli 2009, GZ VerkR30-UU-73KY-2009, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das genannte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 44 Abs.4 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und in diesem eingeräumt, dass er den PKW irrtümlich nicht abgemeldet habe. Er nahm inhaltlich zum Vorfall Stellung und beantragte, entweder die Strafverfügung vollinhaltlich aufzuheben oder auf Grund seines geringen Verschuldens von einer Strafe abzusehen.

 

Die BH Urfahr-Umgebung wertete diesen Einspruch als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 49 Abs.2 VStG lautet:

"Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch  ausdrücklich nur  das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."

 

5.2. Für die Beurteilung der Frage, ob  sich ein Einspruch tatsächlich nur gegen die Strafhöhe richtet, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Es ist letztlich maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte den Schuldspruch bekämpft hat oder nicht.

 

Der Berufungswerber hat nicht nur das Strafausmaß, sondern insbesondere auch den Schuldspruch der Strafverfügung bekämpft. Er gestand zwar inhaltlich (objektiv) die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ein, jedoch kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass er damit auch die Schuldfrage unbekämpft ließ. Wie sich aus dem Wortlaut des Einspruches eindeutig ergibt, zweifelt er darin das Vorliegen eines Verschuldens und damit die subjektive Tatseite der Übertretung an. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass er beantragte, die Strafverfügung vollinhaltlich aufzuheben. Die Strafverfügung ist damit gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten. Die Bezirkshauptmannschaft hätte deshalb über den Einspruch zur Gänze absprechen und - sofern sie zur Ansicht gelangt wäre, dass der Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat - ein vollständiges Straferkenntnis mit einem Schuldspruch im Sinne des § 44a VStG erlassen müssen.

 

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war aber nicht einzustellen, sondern es hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über den Einspruch des Berufungswerbers, der sich sowohl gegen das Ausmaß der Strafe als auch gegen die Schuldfrage richtet, zu entscheiden.

 

Am Rande sei noch vermerkt, dass die Behörde bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels  verpflichtet ist, den jeweiligen Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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