Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164561/4/Kof/Jo

Linz, 24.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.08.2009, VerkR96-3824-2007, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses iVm der Strafverfügung vom 06.11.2007, VerkR96-3824-2007 ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-     Punkte 1., 3., 4. und 6. zusammengefasst:    200 Euro bzw. 40 Stunden

-     Punkte 2., 5. und 7.      zusammengefasst:    150 Euro bzw. 30 Stunden

-     Punkt 8.:                                                          150 Euro bzw. 30 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

                             §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (200 + 150 + 150 =) ....................................... 500 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 50 Euro

                                                                                                          550 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(40 + 30 + 30=)...................................................................... 100 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis iVm der Strafverfügung vom 06.11.2007, VerkR96-3824-2007 – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:        Gemeinde Leopoldschlag, B310 bei km 55.270,

                   Grenzpolizeiinspektion Wullowitz, LKW-Einreisespur

Tatzeit:       21.05.2007,   14.45 Uhr

Fahrzeuge:  Sattelzugfahrzeug,  MEK-......     Anhänger,  MAB-......

 

 Sie haben als Lenker des angeführten KFZ,  welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich (Sattel-)Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.:

 

1. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,  obwohl eine solche einzulegen ist,  sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 04.05.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 06.00 Uhr bis 11.15 Uhr, das sind 5 Stunden 15 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§  134/1 KFG iVm.  Art.7 EG-VO 561/2006

 

2.  Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 04.05.2007, 06.00 Uhr bis 06.05.2007, 12.20 Uhr verwendet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134/1 KFG iVm.  Art.15/2 EG-VO 3821/85

 

 

3. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,  obwohl eine solche einzulegen ist,  sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 07.05.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 14.40 Uhr bis 20.00 Uhr, das sind 5 Stunden 15 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134/1 KFG iVm.  Art.7 EG-VO 561/2006

 

4. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,  obwohl eine solche einzulegen ist,  sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 11.05.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 07.10 Uhr bis 12.25 Uhr, das sind 5 Stunden 15 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134/1 KFG iVm.  Art.7 EG-VO 561/2006

 

5. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 12.05.2007, 07.30 Uhr bis 14.05.2007, 07.15 Uhr verwendet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134/1 KFG iVm. Art.15/2 EG-VO 3821/85

 

6. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist,  sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 15.05.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 10.30 Uhr bis 14.45 Uhr, das sind 5 Stunden 15 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134/1 KFG iVm.  Art.7 EG-VO 561/2006

 

7. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 16.05.2007, 05.00 Uhr bis 18.05.2007, 01.20 Uhr verwendet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134/1 KFG iVmArt. 15/2 EG-VO 3821/85

 

8.. Es wurde festgestellt, dass Sie am 21.05.2007 die Schaublätter für die laufende Woche und die von Ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.  

Es haben folgende Schaublätter gefehlt:

18.05.2007 (ab 01.20 Uhr), 19.05.2007 und 20.05.2007 (bis 22.00 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134/1 KFG iVm. Art. 15/7 lit.a sublit.i EG-VO 3821/85

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG werden folgende Geldstrafen –

im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt:

 

Punkte 1., 3., 4. und 6. zusammengefasst:   240 Euro   bzw.   79 Stunden

Punkte 2., 5. und 7. zusammengefasst:        180 Euro   bzw.   60 Stunden

Punkt 8.:                                                   300 Euro   bzw.  100 Stunden

 

Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG:  72 Euro  (= 10% der Strafe)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 792 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28.09.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 05.10.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der UVS hat dem Bw mit Schreiben vom 10.11.2009, VwSen-164561/2 mitgeteilt, dass die Schuldsprüche der Strafverfügung – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 23.11.2009 Folgendes ausgeführt: "Es ist zutreffend, dass die Schuldsprüche der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sind.  Angefochten war seinerzeit das Strafausmaß."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses iVm der Strafverfügung ist somit – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen; 

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 16.11.2007, 2007/02/0026 uva.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

 

Als mildernd ist zu werten:

-         die bisherige Unbescholtenheit des Bw

-         die überlange Verfahrensdauer –

     seit der Tat ist mittlerweile ein Zeitraum von 2,5 Jahren vergangen;

     VwGH vom 03.11.2008, 2003/10/0002 mit zahlreichen Judikaturhinweisen

      sowie

     Erkenntnis des UVS , VwSen-163912/5 vom 01.04.2009.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw derzeit nur über ein Arbeitslosengeld
von 620 Euro/Monat verfügt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, betreffend die/den Punkt(e)

-         1. bis 7. der Strafverfügung – pro Punkt:

-         8. der Strafverfügung – pro nicht vorgelegtem Schaublatt:

jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro festzusetzen.

 

Betreffend den Betrag von 50 Euro – dieser beträgt nur 1% der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG – wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0130 verwiesen.

 

Somit errechnen sich folgende Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen:

-         Punkte 1., 3., 4. und 6. der Strafverfügung zusammengefasst:

       200 Euro bzw.  40 Stunden

-         Punkte 2., 5. und 7. der Strafverfügung zusammengefasst:

       150 Euro bzw. 30 Stunden

-         Punkt 8. der Strafverfügung: 150 Euro bzw. 30 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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