Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164579/2/Bi/Th

Linz, 30.11.2009

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Mag. X, vom 10. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 22. Oktober 2009, VerkR96-4932-2009-BS, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenkostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil die X GmbH, X, als Zulassungs­besitzerin des Pkw VW Touran, Kz. X, mit Schreiben vom 25.6. 2009, zugestellt am 3.7.2009, der BPD Wels aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung, dh bis einschließlich "17.7.2009", der anfragenden Behörde bekannt­zugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 9. März 2009, 11.44 Uhr in Wels auf der B1 bei km 214.300 (Fa. Forstinger) in Richtung Osten gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, nämlich bis "20.7.2009", der BPD Wels, Dragonerstraße 29. 4600 Wels, erteilt und habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der genannten Firma  verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei sei Mai 2008 nicht mehr Geschäftsführer. Dazu legte er einen Firmenbuchauszug mit historischen Daten vor. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu die Anwendung des § 21 VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Auf der Grundlage der Anzeige der BPD Wels über die durch Radarmessung ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung des Kfz X am 9.3.2009, 11.44 Uhr, in Wels, B1 bei Strkm 214.3 in Fahrtrichtung Osten, wurde seitens der BPD Wels eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an die Zulassungsbesitzerin, die genannte Werbegesellschaft mbH in X, gerichtet und laut Rückschein am 3. Juli 2009 zugestellt.

Da auf das Schreiben keine Antwort erfolgte, wurde ein Firmenbuchauszug mit aktuellen Daten, Stand 7.8.2009, eingeholt und erging in der Folge die Straf­verfügung vom 12.8.2009 an den nunmehrigen Bw.

Aus dem genannten Firmenbuchauszug ließ sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer X, geb. X, ersehen; X, geb. X, scheint lediglich als  Gesellschafter auf. Laut Randnummer X erfolgte die Eintragung des handels­recht­lichen Geschäftsführers bereits am 29.5.2008.

Damit war der nunmehrige Bw nicht zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Berufungswerber ist nicht Geschäftsführer der GmbH, daher nicht zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG verpflichtet -> Einstellung

 

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