Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222329/5/Bm/Pe/Sta

Linz, 20.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.9.2009, Ge96-2475-2009, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.9.2009, Ge96-2475-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der x wegen einer Verwaltungsübertretung des § 366 Abs.1 Z2 2. Fall iVm §§ 77 Abs.1 und 74 Abs.2 GewO 1994 eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 22.9.2009 beim Postamt x hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 6.10.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12.10.2009 per E-Mail eingebracht.

 

3.3. Mit E-Mail vom 28.10.2009 führte der Bw aus, dass er in der Zeit von 21. bis 25.9.2009 Schneestangen ausgeliefert habe und die ganze Woche mit dem Lkw bzw. Pritschenwagen unterwegs gewesen sei. Zum Beweis hiefür wurden verschiedene Lieferscheine vorgelegt.

 

Zu diesem Vorbringen wird vom Oö. Verwaltungssenat bemerkt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses mit 22.9.2009 erfolgte und der Bw laut eigenen Angaben von Montag, 21. bis Freitag, 25.9.2009 beruflich ortsabwe­send gewesen sei. Eine Abholung wäre daher zumindest ab Montag, 28.9.2009 möglich gewesen und konnte der Bw rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen war (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, 19.9.1995, 95/14/0067).

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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